Posts Tagged ‘BGH

13
Apr
10

Schadenersatzansprüche gegen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehen auch bei Altfällen nicht auf den Kfz-Kasko-Versicherer über

Herr A hatte ein Auto, das er bei der Versicherung V kaskoversichert hatte. Dieses Auto wurde bei einem Verkehrsunfall, den die Frau B als Fahrerin verursacht hatte, zerstört.  Die Versicherung V regulierte den Schaden und nahm dafür Frau B in Regress.

Weil der Unfall bereits vor der Novellierung des VVG stattfand, war noch altes Recht anzuwenden.

Der Regress richtete sich nach dem alten § 67 Absatz 1 VVG,

„Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.“

Im novellierten VV G heisst die entsprechende Norm:

„(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.“

Nun verhielt es sich so, dass Frau B mit Herrn A in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte.

Damals gab es den § 67 Abs. 2 VVG und der lautete wie folgt:

„Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.“

Seit der Novelle ist der Anwendungskreis weiter gefasst und lautet im neuen § 86 VVG im dortigen Absatz 3 wie nachstehend:

„(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.“

Die Versicherung klagte gegen die Frau B.

Diese hatte sich im Prozess darauf berufen, dass sie und der Herr A seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führten und ein 1999 geborenes gemeinsames Kind hätten.

Die elterliche Sorge für ihr Kind übten Frau B und Herr A gemeinsam aus. , das sie gemeinsam aufzögen. Im Einzelnen hat die Beklagte behauptet, sie lebe mit dem Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zusammen und übe das Sorgerecht für das Kind mit ihm gemeinsam aus.

Beide waren berufstätig und wirtschafteten gemeinsam. Der Lebensunterhalt wurde von beiden gemeinsam getragen. Herr A und Frau B haben auch ein Eigenheim gemeinsam errichtet. Die Finanzierung hierfür wurde von beiden gemeinsam getragen.

Der Bundesgerichtshof stand nun vor der Frage, ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft in diesen Schutzbereich mit einbezogen werden musste.

Gestützt hat der BGH seine Entscheidung, wonach bei den Altfällen die analoge Anwendung des § 67 II VVG auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboten war auf die gesetzgeberische Entscheidung in der Reform, wonach die Beschränkung auf Familienangehörige aufgehoben worden ist.

Das Gericht führte hierzu aus, dass in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale sind, die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder treffe als in einer Ehe.

Die Bewahrung des häuslichen Friedens zwischen den Partnern soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen gestört werden. Dies trifft nach Auffassung des Gerichts für nichteheliche Lebensgemeinschaften in gleicher Weise zu wie bei Ehen.

Urteil vom 22. April 2009 – IV ZR 160/07

Landgericht Halle – Urteil vom 28. Dezember 2006 – 3 O 137/06

Oberlandesgericht Naumburg – Urteil vom 15. Mai 2007 – 9 U 17/07

10
Apr
10

Wenn der Gerichtsvollzieher das Auto holen will

Der Bundesgerichtshof musste sich zur Frage nach der Pfändbarkeit eines Kraftfahrzeugs, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, äußern.

Grundsätzlich gehören Autos zum pfändbaren Vermögen.  Eine Ausnahme macht hier lediglich der § 811 ZPO. Dieser bestimmt die unpfändbaren Sachen. In  seiner Nummer 5 heißt es :

„5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;“

Es ist gesichert, dass das Auto zu diesen Gegenständen zu zählen ist, wenn dies zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.  Ein Kraftfahrzeug ist  für die Beförderung allerdings regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Dies ist im Einzelfall gesondert zu betrachten. Allerdings ist zu beachten, dass wegen der schlechten  Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet solches in der Regel nicht der Fall ist.

In dem Fall, der dem  VII. Zivilsenat zur Entscheidung vorlag, gehörte das Auto der Ehefrau. Diese war erwerbsunfähig und hatte nur eine kleine Rente. Gleichwohl hatte sie Schulden in Höhe von ca. EUR 2500 bei einer Gläubigerin.

Diese betrieb die Zwangsvollstreckung – in eben diesen PkW. Dieser wurde aber vom Ehemann benötigt, um damit zu seinem Arbeitsplatz zu kommen.

Der BGH hat nun entschieden, dass diese Norm nicht nur den Schuldner schützt, der seine Erwerbstätigkeit aufrecht erhalten können muss, sondern auch die Familie.

Damit ist ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt:

Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner.

Aus diesem Grunde ist es zweitrangig, welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötigt

Im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO spielt diese Frage aber nach Meinung des Gerichtes keine Rolle.

Beschluss vom 28. Januar 2010 – VII ZB 16/09

AG Nordhausen – Beschluss vom 26. November 2008 – 2 M 1320/08

LG Mühlhausen – Beschluss vom 28. Januar 2009 – 2 T 286/08

23
Jan
10

Versagung der Restschuldbefreiung

Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.  Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.09.2009 entschieden. (Aktenzeichen:  IX ZB 284/08)

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Frau A stellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Damit verband sie auch ein Gesuch auf Restschuldbefreiung.

Sie hat auch ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis gefertigt gehabt. Dieses wies die F-GmbH  als Inhaberin einer durch ein Versäumnisurteil titulierten Forderung über 9.904,34 € aus.

Mit Schreiben vom 28.12.2006 setzte Frau A dann den Insolvenzverwalter davon in Kenntnis, dass Herr B und nicht die F. GmbH Inhaber der vorbezeichneten Forderung sei. Dies tat si, indem sie einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss übersandte.

Herr B wandte sich am 31.03.2008 an das Amtsgericht und machte geltend, er sei Gläubiger. Kurze Zeit später, nämlich am 17.05.2008 beantragte er, Frau A die Restschuldbefreiung zu versagen.

Auf den Antrag vom 17.5.2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof verfolgte Frau A  ihr Begehren weiter

Das Landgericht hat die Beschwerde im Wesentlichen aus nachfolgenden Gründen verworfen. Es führte aus, dass der  Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliege. Begrüdnet wurde das damit, dass  die Schuldnerin als Gläubiger einer Forderung eine Person bezeichnet habe, der die Forderung tatsächlich nicht zustehe.

Frau A habe hierbei nach Auffassung des Gerichts mindestens grob fahrlässig gehandelt, weil ihr die wahre Gläubigerstellung erkennbar gewesen sei.

Außerdem habe Frau A die Zahlungsaufforderungen des wahren Gläubigers nicht zum Anlass genommen, das Amtsgericht über die tatsächlichen Verhältnisse zu unterrichten.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass im vorliegenden Falle die Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Ordnung gewesen war.

Die  Vordergerichte haben nach Meinung des BGH den Umstand nicht beachtet, dass infolge der von der Schuldnerin vorgenommenen Berichtigung mit Rücksicht auf den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2003, aaO [= DZWIR 2003, 295]) eine die Versagung der Restschuldbefreiung tragende Pflichtverletzung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) nicht anzunehmen ist.

Als wesentlich ist hier erachtet worden, dass  die Schuldnerin im Streitfall nicht etwa die Forderung eines Gläubigers verschwiegen habe. (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2008 – IX ZB 212/07, ZInsO 2008, 1278 [= DZWIR 2009, 124])

Vielmehr habe sie  die Forderung tatsächlich angegeben, aber lediglich einer falschen Person zugeordnet.

Entscheidend war aber schließlich, dass die Schuldnerin bereits am 28.12.2006 und somit lange, bevor am 17.5.2008 der – im Übrigen unzulässige – Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde, ihre Angaben korrigiert und den wahren Gläubiger benannt hatte.  (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2003, aaO [= DZWIR 2003, 295]; v. 17.7.2008 – IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920, 921 [= DZWIR 2009, 37] Rdn. 13).

Damit konnte dem Beteiligten zu 1 aus der fehlerhaften Gläubigerbezeichnung ein Nachteil gerade nicht erwachsen.

Bei dieser Sachlage, so das Gericht,  scheidet eine die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigende Pflichtverletzung aus.

24
Jun
08

Der BGH und die Schönheitsreparaturen

Wieder einmal musste sich der Bundesgerichtshof mit einer Klausel zu Schönheitsreparaturen befassen.Frau A hatte eine Wohnung der B gemietet gehabt. Für den schriftlichen Mietvertrag kam ein Formular zur Anwendung. In diesem war bestimmt, dass die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf die Mieterin übertragen wurde.

Darüber hinaus fand sich hier eine Klausel, die bestimmte:
„Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“

Das hielt Frau A für unwirksam – und klagte auf Feststellung, dass die B überhaupt keinen vertraglichen Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen hat.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte die Revision zum BGH zugelassen.

Der VIII. Zivilsenat hat jetzt diese Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Prüfungsmaßstab ist auch hier wieder das AGB-Recht im BGB. § 307 BGB lautet:

㤠307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.“

Der BGH hat nunmehr die in Absatz 1 Satz 1 genannte Rechtsfolge für diese Vertragsgestaltung angenommen und dies unter anderem mit dem Absatz 2 Nr. 1 begründet. Daraus folgt, dass Frau A insgesamt nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

 

Das Gericht hat zwar das Interesse der Vermieter gesehen, am Ende der Mietzeit die Wohnung in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die potentielle Nachmieter nicht von vorneherein abschreckt. Von daher dürfte eine zulässige Endrenovierungsklausel die hier gewählte Farbwahlklausel enthalten dürfen.

Die gewählte Klausel schreibt dem Mieter aber nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung diese Farbgebung vor. Vielmehr ist diese dem Wortlaut entsprechend für die gesamte Mietzeit gültig.

Das Gericht hat aber in seiner Entscheidung ausgeführt, dass jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran bestehen könne, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.

Urteil vom 18. Juni 2008 – VIII ZR 224/07

AG Pankow/Weißensee – Urteil vom 6. Dezember 2006 – 7 C 302/06

LG Berlin – Urteil vom 25. Juni 2007 – 62 S 341/06

17
Nov
07

BGH: Elterliche Sorge im Spannungsfeld von Religionsfreiheit und Schulpflicht

Der XII. Zivilsenat des BGH, der unter anderem auch für das Familienrecvht zuständig ist, hatte jetzt zwei Fälle zu entscheiden, bei denen die Ausübung der elterlichen Sorge in einen Interessenskonflikt zwischen Religionsausübung und Schulpflicht geriet.Die elterliche Sorge ist ein Pflichtenrecht, die Grundsätze sind geregelt im § 1626 BGB:

„§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). 2Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) 1Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. 2Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) 1Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. 2Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.“

Das Familiengericht hat eine Eingriffsbefugnis für den Fall, dass dieses Sorgerecht fahrlässig oder vorsätzlich missbräuchlich ausgeübt wird, dies ergibt sich aus dem § 1666 BGB:

„§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.“

Damit ist der Rahmen für die beiden Beschlüsse des BGH vom 11.09.2007 abgesteckt:

Es ging nämlich um Eltern, die ihre Kinder der allgemeinen Schulpflicht entzogen. Das besodnere hieran war, dass die Eltern hierfür Glaubensgründe anführten.

Den Beschlüssen lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

De Eltern – Familie A – sind Mitglieder einer christlichen Glaubensgemeinschaft. Gemeinsam mit anderen Glaubensgenossinnen und Genossen kamen sie als Spätaussiedler nach Deutschland.

Sie waren der Meinung, dass die Erziehung und Bildung in der öffentlichen Grundschule mit ihren Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar seien. Aus diesem Grunde teilte Familie A der Schule mit, dass zwei ihrer Kinder in Zukunft zuhause unterrichtet würden. Weder Gespräche mit Schulleitung, Bezirksregierung und Integrationsbeauftragtem noch die Verhängung eines Bußgeldes führten dazu, dass die Eltern ihre Kinder zum Schulunterricht brachten; ein Zwangsgeldverfahren wurde nicht erfolgreich abgeschlossen.

Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern die im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für diese Kinder.

In der Sache hat der Bundesgerichtshof die – auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gestützte – Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass der Besuch der staatlichen Grundschule dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags diene. Hierzu stütze das Gericht sich auf folgende Argumentationskette:

„Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich geprägten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setze dabei auch voraus, dass religiöse oder weltanschauliche Minderheiten sich nicht selbst abgrenzten und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschlössen. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren sei eine wichtige Aufgabe der Grundschule.“

Hieraus folgt nun der zwingende Schluß, dass die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, deshalb als Missbrauch der elterlichen Sorge darstellt. Damit ist der Anwendungsbereich des § 1666 BGB eröffnet.

Wenn hier jetzt die Ausübung der Glaubensfreiheit der Schulpflicht entgegenzustehen scheint, dann gibt aber auch dies den Eltern keine Berechtigung, ihre Kinder der Schulpflicht zu entziehen.

Mit der Schulpflicht ist ja nicht die Glaubensausübung insgesamt infrage gestellt, Lediglich einzelne Lehrinhalte oder -methoden der Schule stehen nach Auffassung der Eltern ihren Glaubensüberzeugungen entgegen.

Der Maßstab kann aber nur der Erziehungsauftrag der Schule im Sinne des Grundgesetzes sein. Wenn der Staat diesem Auftrag verantwortungsvoll nachkommt, bleibt kein Platz für einen Entzug der Kinder aus der Schulpflicht.

Wenn nun also die beharrliche Weigerung, den Kindern die Erziehung in der öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zu ermöglichen, einen Sorgerechtsmissbrauch darstellt, so ist in einem solchen Falle auch der Sorgerechtsentzug angemessen und geeignet, um dem rechtswidrigen Zustand zu begegnen.

Soweit- sogut. Der Fall hatte aber noch eine weitere Dimension.

Diese hatte mit der Pflegerbestellung zu tun. Denn ein minderjähriges Kind, das nicht der elterlichen Sorge untersteht, braucht jemanden, der diese elterliche Sorge auch ausführt. Dies gilt auch, wenn wie hier nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen wird, der Rest des Sorgerechts aber bei den Eltern verbleibt. Geregelt ist dies im § 1909 BGB:

„§ 1909 Ergänzungspflegschaft

(1) 1Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. 2Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.“

Hierauf gestützt bestellte das Familiengericht schon im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens die zuständige Stadt P. (Jugendamt) zum Pfleger der Kinder.

Was gut gemeint war, zeigte aber unglaubliche Folgen:

Mit Einwilligung des Pflegers verbrachten die Eltern die Kinder daraufhin in ein Dorf in Österreich. Die Eltern und die Familie behielten ihren Wohnsitz in Deutschland bei. In Österreich kann man in besonderen Fällen nämlich Kinder zuhause unterrichten. Der Pfleger erwirkte in der Folgezeit nach österreichischem Recht die Gestattung, dass die Mutter den Kindern Hausunterricht erteilen dürfe.

Seither werden die Kinder dort von ihrer Mutter unterrichtet. Die Mutter selbst hat keinerlei pädagogische Vorbildung.

Das Familiengericht hätte zwar im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit gehabt, diese Entwicklung durch eine andere Pflegerbestellung zu korrigieren, bestätigte aber seine zuvor getroffene Regelung.

Die von den Eltern hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Tatsache, dass die Kinder jetzt nach Österreich verbracht worden sind, hat auch eine zusätzliche prozessuale Frage aufgeworfen, nämlich, ob die deutschen Gerichte hier überhaupt noch zuständig sind.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus der Tatsache, dass die übrigen Familienmitglieder ebenso wie die Eltern ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetztes beibehalten hatte.

Die weitere Frage war die, ob die Kinder weiterhin der deutschen Schulpflicht unterliegen, wenn sie sich dauerhaft in der Alpenrepublik aufhalten. Auch diese Frage war wegen des Familienwohnsitzes im Inland zu bejahen.

Die Tatsache, dass mit der Pflegerbestellung der „Bock zum Gärtner“ gemacht worden ist, hat der BGH aber scharf kritisiert.

Denn dieser Pfleger habe sich offenkundig als in diesen Fällen ungeeignet erwiesen, den Gefahren für das Kindeswohl effektiv zu begegnen.

Der Pfleger habe durch sein Verhalten sogar erst die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Kinder nach Österreich umgemeldet worden seien.
Dem nicht genug habe er sodann die Möglichkeit, die Kinder in Österreich dem Hausunterricht zuzuführen, durch eine entsprechende Antragstellung bei den österreichischen Behörden selbst eröffnet.

Der BGH führte hierzu aus:

„Damit sei der Erfolg eingetreten, den die Eltern von vornherein erstrebt hätten, nämlich die häusliche Unterrichtung der Kinder durch ihre pädagogisch nicht vorgebildete Mutter – dies allerdings nicht in Deutschland, sondern in Österreich. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Familiengericht – nunmehr im Hauptsacheverfahren – verfügte Übertragung des Sorgerechts in Schulangelegenheiten sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Stadt P. (Jugendamt) an der von der Stadt als Pfleger selbst herbeigeführten Situation etwas ändere.“

Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Bestellung der Stadt als Pfleger aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses durch die Auswahl eines geeigneten Pflegers oder durch gerichtliche Weisungen sicherstelle, dass die Kinder ihrer Schulpflicht nachkommen.

Beschlüsse vom 11. September 2007

XII ZB 41/07

AG Paderborn – 8 F 810/05 – Entscheidung vom 07.03.2006

OLG Hamm – 6 UF 53/06 – Entscheidung vom 20.02.2007

und

XII ZB 42/07

AG Paderborn – 8 F 811/05 – Entscheidung vom 07.03.2006

OLG Hamm – 6 UF 51/06 – Entscheidung vom 20.02.2007

15
Nov
07

Das Privatleben der Franziska van A. und der „vorbeugende“ Schutz vor unerlaubten Bildveröffentlichungen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes muss sich immer wieder mit dem Privatleben prominenter Persönlichkeiten beziehungsweise mit dem Schutz desselben befassen. Bewegt man sich hier doch im Spannungsfeld verfassungsrechtlich geschützter Positionen. So stehen sich das Interesse der Öffentlichkeit auf umfassende Information auf der einen Seite und das Recht auf Schutz der Privatsphäre oftmals unversöhnlich gegenüber.Der Bundesgerichtshof hat aus dieser Spannung heraus eine umfassende Rechtssprechung entwickelt. Kern dieser Rechtssprechung ist die einzelfallbezogene Abwägung dieser widerstreitenden Interessen.

In der neuesten Entscheidung ging es aber nun einen Schritt weiter: Der BGH musste sich der Frage widmen, ob dem Menschen, der Objekt der Begierde geworden ist, auch ein Anspruch darauf zusteht, dass auch zukünftig keine im Kern gleichartigen Bilder veröffentlicht werden, wenn zwischen den Parteien die Widerrechtlichkeit der bereits erfolgten Veröffentlichung außer Streit steht.

Geklagt hatte Franziska van Almsiek, die sich schon im Teenageralter als „Gold-Franzi“ in die Herzen der interessierten Öffentlichkeit geschwommen hatte.

Als sie sich nun im Jahre 2005 mit ihrem Partner in Sardinien aufgehalten hatte, waren heimlich von eimen Paparazzo Bilder angefertigt worden, die dann von der Beklagten in mehreren von ihr verlegten Zeitschriften veröffentlicht worden waren. . Die mit den Fotos bebilderten Artikel waren überschrieben mit dem Namen der Klägerin und ihres Partners und trugen Untertitel wie „Turtelnd und verliebt im Urlaub“.

Daraufhin wurde außergerichtlich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung dahingehend verlangt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, diese Bilder erneut zu verbreiten. Diese Erklärung, die im Falle des Zuwiderhandelns auch mit einer Vertragsstrafe versehen war, wurde von der Beklagten abgegeben.

Doch das war der Klägerin noch nicht genug. Denn sie befürchtete, dass die Beklagte einfach weitere Bilder veröffentlichen könnte, die im Kern eigentlich gleichartig wären. In diesem Falle liefe die strafbewehrte Unterlassungserklärung ins Leere, die Gefahr eines rechtswidrigen Eingriffs in die Privatsphäre bestünde aber weiterhin.

Aus diesem Grunde wurde letztlich in zwei Verfahren Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen, zu verbreiten.

Das Berufungsgericht hat diesen Antrag für zu weitgehend erachtet. Eine Verurteilung erfolgte aber dahingehend, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, im Kern gleichartige Bilder wie die von der Klägerin vorgerichtlich beanstandeten zu veröffentlichen.

Der VI. Zivilsenat hat nun auf die Revision der Beklagten hin beide Klagen abgewiesen – und zwar vollumfänglich.

Zwar stehe die Rechtswidrigkeit der bereits erfolgten Veröffentlichungen nicht im Streit. Dies ergibt sich auch schon aus den vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungsverpflichtungen.

Es ist aber nach Auffassung des Gerichts nicht möglich, im Voraus zu beurteilen, ob ein Unterlassungsanspruch auf die Veröffentlichung „kerngleicher“ Bilder bestehe.

Dies steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Denn für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist es in jedem Einzelfall erforderlich, dass eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre vorgenommen wird.

Das Gericht führt daher folgerichtig aus, dass eine solche Interessenabwägung nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden könne, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden.

Es kommt nämlich nicht nur auf die Bilder an, sondern auf die Zusammenschau von Wort- und Bildberichterstattung. Bei der gebotenen Abwägung könne nämlich auch die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen.

Urteile vom 13. November 2007 – VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06

LG Berlin – Entscheidungen vom 22.11.2005 – 27 O 812/05 und 27 O 782/05

KG Berlin – Entscheidungen vom 6.11.2006 – 10 U 282/05 und 10 U 6/06

06
Nov
07

Bundesgerichtshof entscheidet zur „gespaltenen Beitragspflicht“ im Gesellschaftsvertrag eines geschlossenen Immobilienfonds

Zum wiederholten Male musste sich der II. Zivilsenat des BGH mit der der Frage der Zulässigkeit von laufenden finanziellen Belastungen der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds zu befassen, wenn diese zu der festen Einlageschuld des Gesellschafters hinzutreten.In Berlin gibt es eine Vielzahl von Immobilien-GbR, denen wortgleiche Gesellschaftsverträge zugrunde liegen.

Diese sehen unter anderem vor, dass die Gesellschafter neben einer einmal zu zahlenden Einlage anteilige Einzahlungen zu leisten haben. Dies soll dann der Fall sein, wenn der von der GbR erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreichen sollte.

Die Beklagten sind im Jahre 1997 der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beigetreten. Gegenstand des Unternehmens war die Renovierung eines Wohn- und Geschäftshauses in Berlin.

Dem Gesellschaftsvertrag ist zu entnehmen, dass das Eigenkapital 4,415 Mio. DM betrug. Die Gesamtkosten des Bauvorhabens sollten 12,9 Mio. DM nicht überschreiten. Für die Finanzierungslücke in Höhe der Differenz zwischen Eigenkapital und Gesamtkosten nahm die Gesellschaft für die Gesellschafter Darlehen auf.

Soweit sogut. Bis Mitte des Jahres 2004 bedienten die jetzt Beklagtenauch die vierteljährlichen Zahlungen, die sie auf der vertraglichen Grundlage zu leisten hatten. Es handelt sich hier also um eine so genannte „gespaltene Beitragspflicht.“

In der Folgezeit verweigerten die Beklagten die weitere Zahlung mit der Begründung, die Nachschusspflicht sei nicht rechtswirksam begründet worden.

Daraufhin klagte die GbR.

Das Kammergericht hat eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten verneint. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Gesellschaftsvertrag enthalte für eine derartige Verpflichtung keine ausreichende Grundlage

Nach dem Gesellschaftsvertrag entstand die Einzahlungspflicht nämlich dann, wenn der erwirtschaftete Überschuss nicht ausreichte. Dieses maßgebliche Kriterium sei aber im Gesellschaftsvertag nach Grund und Höhe nicht hinreichend konkretisiert worden.

Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Gesellschafter das Ausmaß der zusätzlichen Belastungen hinreichend abschätzen können. Dem sei aber hier nicht so gewesen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision das klagezusprechende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt.

Der Senat ist zwar dem Berufungsgericht in seiner Einschätzung gefolgt, dass sich bei einer isoliert den Gesellschaftsvertrag in den Blick nehmenden Beurteilung aus diesem keine Zahlungspflicht der Beklagten herleiten lasse.

Dies hatte ein anderer Senat des Kammergerichts in mehreren demnächst beim II. Zivilsenat des BGH anstehenden Verfahren mit wortgleichen Gesellschaftsverträgen noch anders gesehen.

Gleichwohl vermochten die Beklagten hiermit nicht durchdringen. Das Gericht führte hierzu aus, hier zu Unrecht allein der Text des Gesellschaftsvertrages verwertet wurde. Deshalb sei aber der vorgetragene Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt worden.

Das Gericht wies nämlich auf folgendes hin:

„Im Zusammenhang mit den Angaben in der von den Beklagten unterschriebenen Beitrittserklärung zu der GbR ergibt sich hier aus dem Gesellschaftsvertrag die vom Berufungsgericht vermisste, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche ausreichende Klarheit darüber, dass und in welcher maximalen Höhe die Beklagten über den ziffernmäßig festgelegten Einlagebetrag hinausgehende laufende Beitragspflichten in der Zeit ihrer Mitgliedschaft in der GbR treffen.“

Aus diesem Grunde war die Klage der GbR im Ergebnis erfolgreich.

Urteil vom 5. November 2007 – II ZR 230/06

LG Berlin – Urteil vom 6. Dezember 2005 – 19 O 102/05 ./.

KG – Urteil vom 11. September 2006 – 23 U 11/06

05
Nov
07

Bundesgerichtshof zu Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer wegweisenden Entscheidung sich der Frage nach der Rechtsnatur von Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und deren Bewertung im Erbfalle gestellt.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft geniesst bekanntermassen nicht den Schutz des Familienrechts. Auch im Erbrecht ist der Partner, der mit dem Erblasser zusammenlebte aber nicht mit ihm verheiratet war, grundsätzlich benachteiligt.

Der BGH hatte nun die Frage zu beantworten, ob ein Anspruch des Erben besteht, der auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist, wenn diese Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden beendet worden ist.

Herr A hatte mit der Frau B zusammengelebt. Seit 1982 waren die beiden eng miteinander verbunden gewesen. Herr A erkrankte 1995 an Krebs. Ab da hat sie ihn gepflegt. 1998 schließlich zog er zu ihr.

Im August 1999 wurde Herr A ins Krankenhaus eingeliefert. Dort verstarb er im Oktober des selben Jahres.

Herr A hatte auch einen Sohn, den Herrn A jun. Dieser wiederum ging Pleite. So kam es, dass der Insolvenzverwalter nach Forderungen des Herrn A jun. Ausschau halten musste, um die Masse zu mehren.

Nachdem der Herr A jun. Erbe nach seinem Vater geworden war, hätte dieser Forderungen seines Vaters geerbt. Und hier stieß der Insolvenzverwalter auf eine Überweisung:

Herr A hatte auf ein Bankkonto der Frau B 79.146,28 DM mit dem Vermerk „Umbuchung“ überwiesen.

Diesen Betrag machte der Insolvenzverwalter nun mit der Klage geltend. Er behauptete für sich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Diese ist im § 812 BGB geregelt:

㤠812 Herausgabeanspruch
(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.“

Der Insolvenzverwalter sah hier eine rechtsgrundlose Leistung des Herrn A an die Frau B. Außerdem sei wohl der bezweckte Erfolg nicht eingetreten.

Frau B konnte für die Überweisung keinen konkreten Rechtsgrund nachweisen, sie hielt aber ein ganzes Bündel aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Händen.

Sie trug vor, sie sei mit dem Erblasser, ihrem Lebensgefährten, seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe ausserdem dessen Abbruchunternehmen mit aufgebaut und darin mitgearbeitet. Desweiteren habe sie ihm teilweise noch offene Darlehen in erheblicher Höhe gewährt und zeitweise auch die Löhne der Arbeiter gezahlt.

Seit 1995 – nach der Erkrankung – habe sie Herrn A gepflegt. Als Herr A schließlich ins Krankenhaus kam, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt.

Aus den genannten Gründen sei der Überweisungsbetrag deswegen rechtlich als Darlehensrückzahlung, als Entgelt für geleistete Dienste, als Anstandsschenkung oder als eine Mischung aus all diesen Rechtsgründen anzusehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Oberlandesgericht stattgegeben.

Das OLG hat die Auffassung vertreten, der Frau A sei es nicht gelungen, einen konkret auf diese Überweisung bezogenen bestimmten Rechtsgrund aufzuzeigen. Dies habe ihr aber im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast obliegen. Denn nur den konkreten Rechtsgrund kann der Kläger anschließend widerlegen.

Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten Frau B, die der Senat auf deren Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat.

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden die persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen, die die Partner einander gewähren, ohne etwas Besonderes vereinbart zu haben, grundsätzlich nicht ausgeglichen.

Dies ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Im Schrifttum hat sich gegen diese Auffassung Widerspruch erhoben. Es wird wohl auch hier überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe dann auszuscheiden, wenn er für solche Leistungen in Frage käme, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten.

Begründet wird diese Auffassung damit, dass solche Leistungen in dem Bewusstsein erbracht würden, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe.

Wenn es aber Zuwendungen gibt, die darüber hinaus gehen, so hält die Rechtswissenschaft dann sowohl Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich.

Der Senat hatte deshalb zu prüfen, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann zu folgen ist, wenn zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand, was die Beklagte in den Tatsacheninstanzen behauptet hat.

Während also nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen wäre, so ist zu prüfen, ob es mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung einen solchen geben könnte.

Das Gericht kam aber zu dem Ergebnis, dass selbst dann, wenn man der Literaturmeinung folgen würde, kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben wäre.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Der insoweit erwogene Bereicherungsanspruch setzt eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über den mit der Leistung bezweckten, aber später nicht eingetretenen Erfolg voraus. Davon kann hier nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der von ihr bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde.

Dasselbe gilt im Ergebnis, soweit im Schrifttum ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erörtert wird. Ein solcher Anspruch würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist.“

In der Subsumtion erwägt das Gericht die Tatsache, dass Herr A schon vorher lebensbedrohlich erkrankt war und fährt fort:

„Der seit 1995 erkrankte Erblasser soll die Zuwendung in Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben.“

Das angefochtene Urteil konnte deshalb im Ergebnis keinen Bestand haben.

Da das OLG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hatte, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Urteil vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261/04

LG Düsseldorf- Entscheidung vom 20.02.2003 – 3 O 205/02 ./.

OLG Düsseldorf- Entscheidung vom 30.01.2004 – I-16 U 62/03

04
Nov
07

Der Bundesgerichtshof zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bei einer Rangelei auf einem Straßenfest.

Es hätte ein schönes Straßenfest werden sollen, für Unterhaltung und Geselligkeit war gesorgt. Und so schoben sich die Menschenmassen durch das Gedränge. Bis Herr A auf Herrn B traf. In dem Gewühl kam es zu einem leichten Zusammenstoß. Herrn A ärgerte dies – und er machte beim Weitergehen abfällige Bemerkungen über den Herrn B. Es kam in der Folge recht schnell zu einer Auseinandersetzung.

Herr A würgte den Herrn B. Herr B schubste Herrn A zurück. Herr A lief sodann mit geballten Fäusten auf Herrn B los. Herr B will den Angriff abwehren – und schlug Herrn A drei Mal ins Gesicht. Herr A ging zu Boden. Herr B erkannte, dass Herr A nunmehr kampfunfähig geworden war. Trotzdem schlug er nochmals auf den Herrn A ein, der auf dem Boden lag.

Herr A erlitt Frakturen am Unterkiefer.

Deshalb verlangte er hierfür Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld.

Die Ansprüchsgrundlagen hierfür finden sich in den §§ 823 und 253 BGB:

㤠823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“

und weiter:

㤠253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

Voraussetzung für den Schmerzensgeldanspruch ist daher auf alle Fälle die Ersatzpflicht aus § 823 BGB.

Dreh- und Angelpunkt am jetzt entschiedenen Fall ist die Frage, ob die eingetretene Verletzung, nämlich die Frakturen am Unterkiefer des Herrn A auf einer widerrechtlichen Verletzung des Körpers beruhten.

Hierbei kommt der Frage der Widerrechtlichkeit deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil es bei einer Auseinandersetzung wie der vorliegenden darauf ankommt, wer von den Kontrahenden einen Rechtfertigungsgrund für sich beanspruchen kann.

Ein solcher kann sich hier aus § 227 BGB ergeben:

㤠227 Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“

Demnach könnte hier Herrn B dieser Paragraph zur Seite gestanden haben.

Dies gilt nach Meinung der Instanzgerichte zumindest für die Schläge ins Gesicht des Herrn A, bevor dieser kampfunfähig zu Boden gegangen war.

Für seinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch ist nun Herr A beweisbelastet. Das bedeutet, dass er für das erfolgreiche Durchdringen seiner Ansprüche darlegen und beweisen muss, dass die Verletzungen durch Schläge, die nicht durch die Notwehr gerechtfertigt waren, hervorgerufen wurden.

Wenn dieser Beweis nicht geführt werden kann, so führt dies zwangsweise zur Klageabweisung.

So kam es dann auch.

Herr A konnte den geforderten Beweis nicht führen. Er erhielt lediglich für die Schläge, die Herr B gegen ihn führte, während er kampfunfähig am Boden lag, ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.300,00 zugesprochen.

Der u. a. für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Das Gericht hat die Annahme einer Notwehrsituation bei den ersten Schlägen des Herrn B gebilligt. Hieraus folgt zwingend die angenommene Verteilung der Beweislast.

Weil mangels Beweisen des Herrn A nicht festgestellt werden konnte, dass die Verletzungen des Herrn A durch die nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigten Schläge des Herrn B verursacht worden sind, war die Klageabweisung die notwendige Folge.
Urteil vom 30. Oktober 2007 – VI ZR 132/06

Landgericht Offenburg – Urteil vom 2. Dezember 2004 – 2 O 141/04 ./. Oberlandesgericht Karlsruhe (Freiburg) – Urteil vom 2. Juni 2006 – 14 U 234/04

22
Okt
07

Neues vom BGH zu AGB beim Autokauf

Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung wiederum die Verbraucherrechte beim Autokauf gestärkt.

Das Gericht hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Herr A hatte sich ein gebrauchtes Auto gekauft. Für dieses Fahrzeug wählte er die Option einer so genannten Reparaturkostengarantie. In dem hierfür verwendeten Formularvertrag hatte der Käufer oder Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen.

Für den Fall, dass diese Richtlinien nicht eingehalten werden, war in den Garantiebedingungen vorgesehen, dass dann die Leistungspflicht entfalle. Begründet wurde dies damit, dass dies eine Verletzung einer Obliegenheit darstelle.

Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt. Herr A ließ dieses reparieren. Das Wartungsintervall, das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehen war, hatte Herr A um 827 km überschritten gehabt. Statt 15.000 km war er immerhin bereits 15827 km gefahren gewesen.

Damit begründete die B nun die Weigerung, die Reparaturkosten zu übernehmen.

Herr A gewann in zweiter Instanz, der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der B zurückgewiesen.

Streitig war die Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht.

Diese unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Grund ist darin zu sehen, dass die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen der Beklagten einschränkt. Das ergibt sich aus § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB:

㤠307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.“

Das Gericht kam jetzt zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam sei. Begründet wird dies mit der Regelung im § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Garantienehmer wird nämlich nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt.

Wenn die Klausel pauschal darauf abhebt, ob die vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervalle eingehalten wurden, so schließt sie nämlich die Leistungspflicht des Verwenders aus, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.

Das Gericht bezog darüber hinaus noch Stellung zur Frage, wie unter Beweislastgesichtspunkten eine zulässige Klausel aussehen könnte.

Demnach ist es dem Verwender einer Ausschlussklausel nicht nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch kann der Verwender der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.

Wichtig ist auf alle Fälle, dass der Ausschluss nur dann formularmäßig möglich ist, wenn das Überschreiten des Wartungsintervalls kausal für den eingetretenen Schaden ist.

Urteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06

AG Ansbach – Urteil vom 22. September 2005 – 3 C 1266/04 ./.

LG Ansbach – Urteil vom 27. Juli 2006 – 1 S 1346/05




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

Kanzlei bei der Hedinger Kirche Josefinenstraße 11/1 72488 Sigmaringen Tel.: 07571/52227 FAX: 07571/50285 Zweigstelle Biere August-Bebel-Straße 26a 39221 Biere Tel.: 039297/23370 Fax.: 039297/23371
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