Archive for the 'Forst und Jagd' Category

25
Sept
07

FOX ON THE RUN

„Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig.“ – so lautet der Leitsatz eines Urteils des XII. Zivilsenats des BGH vom 11.07.2007.Das Gericht hatte sich bei dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wann ein Fahrer für den am Mietwagen entstandenen Schaden aufzukommen habe, der durch das Ausweichen vor einem plötzlich auftretendem Tier verursacht wurde.

Herr A brauchte ein Auto. Zu diesem Zweck begab er sich zu einer Autovermietung. Am 08. Juni 2004 mietete er sich einen BMW 318. Mit diesem fuhr er in den frühen Morgenstunden des 13. Juni 2004 auf der A8 von Stuttgart in Richtung Pforzheim. Gegen 4 Uhr morgens sprang ihm ein Tier vor den Wagen – vermutlich war es ein Fuchs. Herr A erschrak, er lenkte instinktiv nach rechts und touchierte dabei die Leitplanke. Die Folge dieses Manövers war ein Schaden in Höhe von EUR 8.892,69. Der Fuchs hatte Glück – er verschwand unverletzt und ward nicht mehr gesehen.

Herr A konnte nun sein Leihfahrzeug nicht mehr im ursprünglichen Zustand zurückgeben. Aufgrund des Mietvertrages wäre er aber dazu verpflichtet gewesen. Der BGH hatte schon in seiner Entscheidung vom 10.07.2002 (AZ: XII ZR 107/99 )ausgeführt, dass der Mieter verpflichtet sei, „die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Mietbeginn befunden hat“

Deswegen machte auch die Vermieterin gegenüber dem Herrn A Schadensersatzansprüche geltend.

Soweit – so gut. Wäre da nicht eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt gewesen. Bei der Übergabe des Fahrzeuges war Herrn A nämlich ein Papier ausgehändigt worden, das nicht nur deutlich mit „Mietvertrag“ überschrieben war, das nicht nur das Mietfahrzeug und den zu entrichtenden Mietzins näher bezeichneter, sondern darüber hinaus auch eine entsprechende Klausel zur Haftungsbegrenzung enthielt.

Diese Klausel beschränkte nun die Haftung des Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und im Übrigen auf einen Selbstbehalt in Höhe von EUR 550,00.
Die Klägerin behauptete nun, der Vertragsschluss sei bereits vorher mündlich erfolgt, die AGB seinen daher nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen worden. Deswegen hafte Herr A auch in voller Höhe.

Denn im §305 II BGB steht zu lesen:

„(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.“

Es kommt also auf den Vertragsschluss und damit auf diesen Zeitpunkt an. War dieser bei Aushändigung des „Mietvertrages“ also schon geschehen, konnten die AGB nicht mehr wirksam einbezogen werden.

Der BGH entschied nun, dass bei dieser Konstellation von einer einheitlichen Sichtweise ausgegangen werden müsse. Das bedeutet, dass der Vertragsschluss nicht in zwei Teile fällt, wie von der Klägerin vorgetragen: Die mündliche Abrede und die spätere Aushändigung der AGB. Vielmehr sei das Ganze ein einziger Vorgang, der Vetrag komme daher nicht schon bei der Einigung über die essentialia negotii – hier also Mietfahrzeug und Preis – zustande, sondern mit der Aushändigung der schriftlichen Vetragsurkunde.

Damit sind aber die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Folge hiervon ist, dass auch die Haftungsbefreiung vereinbart worden ist.

Bleibt also noch die weitere Frage, nämlich die nach dem Grad des Verschuldens.

Handelte Herr A grob fahrlässig, nützte ihm die Freistellung nichts. Handelte es sich um leichte Fahrlässigkeit, so war seine Haftung wirksam begrenzt.

Einfache Fahrlässigkeit wird im § 276 II BGB als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert. Demnach muss der Begriff Fahrlässigkeit je nach Kontext ausgelegt werden.

Als grob fahrlässig bezeichnete der BGH noch vor 10 Jahren noch das Verhalten eines Autofahrers, der bei 90 km/h einem Hasen auswich (vgl. BGH 18.12.1996-IV ZR 321/95 NJW 1997, 1012).
Heute kann festgestellt werden, dass zugunsten der Rechtssicherheit seit 2003 Einigkeit über die Bedeutung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit besteht. Grobe Fahrlässigkeit liegt seither dann vor, wenn „die Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt“ wurde und das Handeln einem „auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbaren Fehlverhalten“ entspricht (vgl. BGH 29.01.2003-IV ZR 173/01-NJW 2003, 1118,1119 m.w.N.).

Ein solcher auch subjektiv grob fahrlässig begangener Fahrfehler wäre bspw. der Fall, wenn der Fahrzeuglenker ein abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einer scharfen Abbremsung, aufgrund dessen der Fahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert, durchgeführt hätte – so der BGH in seiner Begründung.

Im vorliegenden Fall war das Ausweichen des Mieters jedoch als entschuldbares natürliches reflexartiges Verhalten zu bewerten.

Aufgrund der wirksamen Haftungsbefreiung war Herr A deshalb er nicht zum Schadensersatz über den vereinbarten Pauschalbetrag hinaus verpflichtet.

AZ: XII ZR 197/05
OLG Karlsruhe 10 U 53/05
LG Karlsruhe 10 O 808/04

24
Sept
07

Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule an Minderjährige kann strafbar sein

Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichtes Karlsruge vom 26.06.2007. Zwar endete das Verfahren mit einem Freispruch für die Angeklagte, die Begründung lag aber in der Annahme eines Verbotsirrtums.

Frau A ist Inhaberin eines Waffengeschäftes. Im Juli 2005 verkaufte sie zwei Soft-Air-Pistolen an zwei Minderjährige. Das Amtsgericht hatte Frau A in erster Instanz von dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz freigesprochen. Hierauf legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, welche vom OLG mit dieser Entscheidung verworfen wurde.

Die Strafbarkeit der Frau A scheiterte aber entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht am fehlenden objektiven Tatbestand. Diesen sah das OLG für gegeben an.

Die Strafbarkeit ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 3 Nr. 7, 34 Abs.1 Satz 1 WaffG:

„§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) 1Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. 2Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. 3Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. 4Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. 5Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“

㤠52 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

7.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
…“

Soft-Air-Pistolen oder Airsoftguns sind Nachbildungen von Schusswaffen,. Sie werden vornehmlich als Spielgerät für das Spiel „Airsoft“ eingesetzt, bei dem sich die Kontrahenden gegenseitig mit Farbmunition abzuschiessen versuchen. Diese Pistolen sind entweder „echten“ Schusswaffen täuschend echt nachempfunden oder aber stellen futuristische Schussgeräte dar. Im zu entscheidenden Falle waren es Federdruckpistolen, die Replikate echter Schusswaffen waren.

Soft-Air-Guns gehören zur Kategorie der Modellwaffen. Sie sind in der Lage, Plastikkugeln von 6 bis 9 mm Durchmesser zu verschießen. Es gibt auch ein Kaliber 5,5 mm, für dieses existiert auf dem Markt aber keine Farbmunition.

Die verkauften Waffen gehörten in die Kategorie der Federdruckpistolen. Diese nutzen die potentielle Energie einer von Hand zu spannenden Schraubenfeder, um eine entsprechende Kogel aus Weich- oder Hartplastik abzuschiessen. Der Schütze muss hierbei die Waffe vor jedem Schuss von Hand spannen. Mit diesen Pistolen konnten die Plastikkugeln mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule verschossen werden. Eine CE-Kennzeichnung fehlte.

Bei der Prüfung war das Amtsgericht zunächst auf den § 2 WaffG gestoßen:

㤠2 WaffG

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
(2) …“

Hierzu gibt es noch eine Anlage 2 zum § 2, die die Anforderungen spezifiziert:

„Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu § 2 WaffG
Unterabschnitt 2. Vom Gesetz ausgenommene Waffen:

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Nr.1.1.), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,
– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie über 0,08 Joule steigt oder

sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1., deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.“

Bei Anlegung dieses Maßstabes wäre an sich eine Strafbarkeit gegeben, denn die verkauften Soft-Air-Pistolen wiesen eine höhere Bewegungsenergie auf.

Allerdings gibt es darüber hinaus noch den Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts vom 18.06.2004:

„Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamt vom 18.6.2004 (KT 21/ZV 25-55164.01 – Z – 33):
….
Einstufung von Spielzeugwaffen, hier: Festlegung der Energiegrenze

Aufgrund des § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11.10.2002 ergeht der folgende Feststellungsbescheid:
Zur waffenrechtlichen Regelung von Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, wird festgestellt:
Als Spielzeug gelten alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse mit dem CE-Kennzeichen kommt eine dahingehende Indizwirkung zu, auf die europäische Spielzeugrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 3.5.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug – 88/378/EWG -, geändert durch Richtlinie 93/68/EWG vom 22.7.1993 wird verwiesen.
Die Herabsetzung der Geschossenergie auf 0,08 Joule im Waffenrecht ergibt auf europäischer Ebene Probleme dahingehend, dass Geschossspielzeug, das gemäß den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie i.V.m. der DIN-Norm EN 71.1 mit einer Bewegungsenergie bis zu 0,5 Joule ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wird, unter das Waffengesetz fällt und damit von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden darf. Durch diese Regelung im Waffenrecht wird das Inverkehrbringen dieser Produkte ein Handelshemmnis i.S.d. Art.4 der Spielzeugrichtlinie aufgebaut.
Vor dem Hintergrund des dargelegten Widerspruchs zwischen Waffenrecht und europäischem Recht in diesem Punkt wird bis zu einer Angleichung des Waffenrechts die Energiegrenze für Spielzeugwaffen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.1 zu Art. 2 Abs. 3 WaffG auf 0,5 Joule festgelegt.“

Das Amtsgericht war nun davon ausgegangen, dass dieser Feststellungsbescheid die Rechtslage dahingehend geändert habe, dass nunmehr der Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von bis zu 0,5 Joule allgemein erlaubt sei. Dies geschah unter Berücksichtigung der Europäischen Spielzeugrichtlinie. Die höhere Grenze im nationalen Recht wäre dann europarechtswidrig.

Der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe hat nun anders entschieden:

Die Berechtigug des BKA zu dem Feststellungsbescheid ergibt sich gleichfalls aus dem Gesetz, nämlich aus den §§ 2 Abs. 5 i.V.m. 48 Abs.3 WaffG.

Das Bundeskriminalamt ist demzufolge aber nur zur Klärung bestehender Zweifel ermächtigt, ob ein bestimmter Gegenstand von den Regelungen des WaffG erfasst wird oder wie dieser nach den Regelungen des WaffG einzustufen ist.

Durch diesen Bescheid konnte aber das WaffG selbst nicht geändert werden. Der Gesetzeswortlaut ist daher aber insoweit eindeutig und einer Auslegung deshalb auch nicht zugänglich. Hinzu kommt noch folgendes: Bei der Neufassung des WaffG durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine Absenkung des Energiegrenzwertes von vormals 0,5 Joule auf 0,08 Joule entschieden. Dies geschah, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, wegen der bestehenden gesundheitlichen Risiken bei der Verwendung von Spielzeugschusswaffen.

Nachdem der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und Zweifel daher auch nicht bestehen können, sind Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule eindeutig verboten.

Darüber hinaus kommt dem Bescheid des Bundeskriminalamtes auch keine Gesetzeskraft zu. Schon allein deswegen kann er auch das Waffengesetz nicht abändern. Die Folge hieraus ist, dass dieser Bescheid für die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte nicht bindend ist.
Für den vorliegend zu entscheidenden Fall kam es danach allein darauf an, dass die Angeklagte entgegen § 34 Abs.1 Satz 1 WaffG eine erlaubnispflichtige Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlassen hatte. Obwohl sie dadurch gegen das WaffG verstoßen hatte, ist der Senat vom Vorliegen eines sog. unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB) ausgegangen, weil sie auf die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamt vom 18.6.2004 vertrauen durfte.

Das Gericht wies hierbei noch auf die Problematik der CE-Kennzeichnung hin. Im vorliegenden Falle fehlte diese Kennzeichnung bei der verkauften Waffen. Das Gericht musste sich deswegen nicht damit befassen, ob das Verbot des WaffG europarechtswidrig ist, weil es im konkreten Falle nicht darauf ankam.

„Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine mit einem CE-Kennzeichen versehene Spielzeugschusswaffe aus dem Anwendungsbereich des WaffG ausgenommen sein könnte, wenn diese entsprechend der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21.12.1989, zuletzt geändert am 6.1.2004 – 2. GPSGV) in Verbindung mit der Europäischen Spielzeugrichtlinie ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht ist, hat der Senat nicht ausdrücklich entschieden.“ – so das OLG in seiner Pressemitteilung.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2007 – 1 Ss 75/ 06 –

17
Jul
07

OLG Karlsruhe : Wenn der Geländewagen nicht so brummt wie er sollte

Herr A kaufte sich einen Geländewagen – das war Anfang 2005. Für dieses Gefährt musste er EUR 29.000,00 bezahlen. Das Vorgängermodell gab er in Zahlung und wartete auf die Lieferung.

Im April war es endlich so weit. Aber Herr A war nicht zufrieden. So wandte er sich mehrfach an sein Autohaus, die B GmbH.

Das Auto wies nach seiner Meinung eine deutlich verzögerte Beschleunigung bei Geschwindigkeiten über 140 km/h auf. Hinzu kam ein starkes Bocken und Vibrieren des Fahrzeugs bei Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und deren Abregeln.

Herr A setzte der B eine Frist zur Reparatur. Diese verstrich fruchtlos. Danach verlangte Herr A die Lieferung eines neuen baugleichen Fahrzeuges. Im August schließlich erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Diese Rechte stehen Herrn A aus dem Kaufrecht zu:

„§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“

Zunächst hatte Herr A also Nacherfüllung verlangt :

„§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.“

Nachdem ihm dieses verweigert worden war, wählte er den Rücktritt:

„§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
1Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“

Grundvoraussetzungen für diese Rechte aus dem § 437 BGB ist, dass die Sache mangelhaft ist. Den Sachmangel regelt der § 434 BGB:

㤠434 Sachmangel
(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
3Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) 1Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. 2Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.“

So stellte sich nun die Frage, ob der Geländewagen tatsächlich mängelbehaftet war – oder eben nicht. Das nunmehr beklagte Autohaus B stellte sich auf den Standpunkt, dass hier überhaupt keine Mänel vorlägen. Was beanstandet werde, sei Stand der Serie und fahrzeugbedingt vorgegeben. Darüber hinaus entspreche das Auto auch dem Stand der Technik eines Geländewagens.

Das angerufene Landgericht in Konstanz erhob Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die unzureichende und verzögerte Beschleunigung des gekauften Fahrzeuges bei Geschwindigkeiten über 140 km/h, das starke Bocken und Vibrieren beim automatischen Abregeln beim Erreichen der Höchstgeschwindigkeit von 174 km/h und die verzögerte Reaktion bei Änderung der Einstellung beim Tempomat keine Sachmängel seien.

Es handele sich vielmehr um fahrzeugspezifische Steuerungs- und Regelungsdefizite. Diese seien konzeptionell bedingt und entsprächen daher dem anzulegenden Maßstab „Stand der Technik“.

Die Folge hiervon war, dass die Klage abgewiesen wurde.

Herr A ging in Berufung.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe – Senate in Freiburg – hat der Klage überwiegend stattgegeben.

Das Oberlandesgericht ging zunächst auf die Frage ein, wann Sachmängel vorliegen. Hiernach ist nach der fast einhelligen Meinung in der Rechtsprechung auf den allgemeinen „Stand der Technik“ abzustellen.

Was unter dem Stand der Technik ist, definierte das Gericht so: Es ist der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge. Damit kommt es eben gerade nicht allein auf den Stand der Serie an.

Unter Anlegung dieses Maßstabes kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das streitbefangene Fahrzeug nicht dem Stand der Technik entspricht. Dieser Geländewagen weicht nach den Feststellungen des Gerichts in folgenden Punkten hiervon ab:

Er beschleunigt nach dem automatischen Gangwechsel bei Geschwindigkeiten über 140 km/h nur verzögert. Das Dreiganggetriebe mit einer zu-/abschaltbaren Overdrive-Stufe bewirkt mit seiner Leistungsauslegung einen zu starken Abfall der Drehzahl und damit verbunden eine zu lange Spanne, bis sich die Beschleunigung trotz unveränderter Gaspedalstellung nach Gangwechsel in den höheren Gang von zwei auf drei wieder fortsetzt. Statt dessen tritt zunächst ein Geschwindigkeitsgleichstand von mindestens zehn Sekunden ein, der nicht dem üblichen Standard eines Geländewagens vergleichbarer Art und Preisklasse entspricht.

Weiter führte das Gericht aus, dass Geländewagen hierzulande üblicherweise weitgehend auch im normalen Straßenverkehr eingesetzt werden. Aus diesem Grunde war auch der Geschwindigkeitsbereich über 140 km/h für den Fahrbetrieb von Bedeutung. Die Zeitspanne von 10 Sekunden bis zum Ansprechen der Beschleunigung ist im Fahrbetrieb ungewöhnlich und störend.

Das Gericht bezog sich auch auf die Ansprüche an die Verkehrssicherheit und sah diese durch diese Beschleunigungsverzögerung beeinträchtigt. Als Beispiel wurde hier angeführt, dass eine Gefährdungssituation eintreten kann, wenn ein Überholvorgang knapp ist und ergänzend wurde ausgeführt, dass selbst ein vorausschauender Fahrer nicht alle schwierigen Verkehrssituationen vorhersehen kann und deswegen dieses Sicherheitsrisiko nicht vollständig durch ein Mehr an Sorgfalt und Vorsicht ausgeschaltet werden kann.

Unter diesen Prämissen kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Fahrzeug mit diesem Mangel nicht nur vom Standard der Fahrzeugklasse, sondern auch vom Vorgängermodell abweicht.

Darüber hinaus postulierte das Gericht auch eine weitgehende Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Vertragsschluss:

„Der Kläger, der das Vorgängermodell zuvor gefahren und bei der Beklagten in Zahlung gegeben hat, durfte erwarten, über die gravierende, die Verkehrssicherheit beeinflussende Änderung zum Vorgängermodell von der Beklagten informiert zu werden, was nicht der Fall war. Dieser Mangel war auch im Rahmen der innerstädtischen Probefahrt für den Kläger nicht feststellbar.“

Die weitergehenden Abweichungen wurden gleichfalls als Mängel eingestuft. Das Gericht führte hierzu aus:

„Es bestehen auch weitere, weniger gravierende Abweichungen sowohl vom Standard des Vorgängermodells als auch der Fahrzeugklasse. Das Fahrzeug bockt und vibriert beim automatischen Abregeln bei Erreichen der Höchstgeschwindigkeit. Dies hat ein starkes Verzögerungsrucken und Nachnickbewegungen zur Folge. Das Fahrzeug ruckt und pendelt so, dass die Insassen zunächst recht unangenehm nach vorne und hinten bewegt werden. Das Verzögerungsrucken schwächt sich sogleich wieder ab.

Auch dieser Mangel ist nicht durch die Konzeption eines Geländewagens vorgegeben, sondern beruht allein darauf, dass der Motor bei 174 km/h seine Leistungsgrenze noch nicht erreicht hat und deshalb automatisch abgeregelt wird. Auf Änderungen der Einstellung reagiert der Tempomat nur mit einer ungewöhnlich langen Verzögerung. Auch diese ist nicht konzeptionell bedingt. Vielmehr ist die angewandte Technik schlicht veraltet. Dies entspricht weder dem Bedien- und Komfortstandard des Vorgängermodells noch dem von Konkurrenzfahrzeugen.“

Damit war klar, dass Herr A berechtigt war, wirksam vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die B GmbH muss das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis – abzüglich der genossenen Gebrauchsvorteile erstatten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.06.2007 – 9 U 239/06

21
Feb
07

BGH: Ob das Pferd einen Mangel hat – das ist hier die Frage

Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Reitpferd einen Sachmangel aufwies oder nicht.

Das Tier war verkauft worden, an Frau A. Es war ein junges Reitpferd – und wir befinden uns mitten im Kaufrecht.

§ 434 BGB bestimmt: „(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“

Bei Gefahrübergang wies das Pferd nun im im Bereich der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte „Röntgenveränderungen der Klasse II-III“ auf. Hierunter versteht man einen engen Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung.

Diese Röntgenveränderungen weichen nun von der physiologischen Ideal-Norm ab.

Mit diesem Befund wollte Frau A das Pferd nicht mehr haben – und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Dies konnte sie aber nur dann, wenn auch die Voraussetzungen des § 437 BGB gegeben sind:

„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440 , 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440 , 280 , 281 , 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“

Also – nur wenn das Pferd mangelhaft war, war der Rücktritt möglich. Dass das Pferd übrigens wie eine Sache zu behandeln ist – rein juristisch versteht sich – findet sich ebenfalls im BGB: Dort im § 90a. „Tiere
1Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Dies aber nur am Rande.

Eine bestimmte Beschaffenheit des Pferdes war nicht vereinbart, so dass das Gericht die Punkte 1 und 2 zu prüfen hatte, nämlich die vertragsgemäße Verwendung oder der gewöhnlichen Verwendung.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von der „physiologischen Norm“ als Sachmangel zu qualifizieren sind.

Die Vorinstanzen hatten einen Sachmangel angenommen.

In Literatur und Rechtsprechung finden sich zahlreiche Beispiele, wann namentlich bei Pferden Sachmängel anzunehmen sind.
Gesundheitliche Mängel wie akute Krankheiten oder Infektionen sind Beschaffenheitsmerkmale, hat der BGH am 20.04.1988 entschieden.- VIII ZR 35/87, NJW-RR 1988, 1010

Die Abstammung ist durchaus von Belang. Das schreibt Putzo im Palandt in der RdNr. 96 zu § 434.

Ob die fehlende Eintragung im Zuchtbuch des Verbands der Züchter des Arabischen Pferdes einen Sachmangel darstellt, hat ds OLG Karlsruhe im Urteil vom 16.04.1988 – 12 U 173/85 bejaht. Veröffentlicht ist diese Entscheidung in der NJW-RR 1987 auf der Seite 1397

Adolphsen hat sich im AgrarR mit dem Ausbildungsstand eines Pferdes auseinandergesetzt. Auch hier kann ein Sachmangel angenommen werden, wenn der Ausbildungsstand die entsprechende Verwendung eben nicht zulässt.

Bestimmte Gebrauchsmöglichkeit und Fähigkeit ist dann von Belang, wenn es auf genau diese ankommt. Insoweit stimmt die Argumentation mit der von Adolphsen überein. Putzo nennt im Palandt als Beispiele den Einsatz als Rennpferd, Wach- oder Blindenhund.

Hier hatte das Berufungsgericht den Mangel bereits darin gesehen, dass aufgrund dieser Veränderungen ein höheres Risiko für das spätere Auftreten „klinischer Symptome“ bestehe als bei einem Pferd mit idealen Anlagen.

Ebenso sei von Bedeutung, dass der Markt auf dieses Risiko mit Preisabschlägen reagiere.

Nachdem der Mangel bereits hier festgestellt worden war, hat das Gericht es unterlassen, eigene Feststellungen zu den bereits aufgetretenen „klinischen Erscheinungen“ des Tieres zu treffen. Die Käuferin, unsere Frau A, hatte dies im Prozeß behauptet. Diese Erscheinungen könnten die Eignung als Reitpferd beeinträchtigen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes zur Verwendung als Reittier nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender Röntgenveränderungen eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Das Gericht hat zur Frage, ob das verkaufte Pferd wegen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde mangelhaft war, ausgeführt, dass Abweichungen vom physiologischen Idealzustand bei Lebewesen in gewissem Umfang häufig vorkommen.

Tatrichterliche Feststellungen zu dieser Frage fehlten jedoch. Das Gericht betont aber, dass der Käufer eines Reitpferdes deshalb nicht erwarten kann, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält.

Es hängt bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, hier entscheidend davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen.

Eine klare Absage hat der BGH der Argumentation des OLG erteilt, wonach sich das Vorliegen des Mangels schon aus dem Umstand herleiten liesse, dass der Markt auf das Vorliegen derartiger Befunde empfindlich reagiere.

Ein Mangel des verkauften Pferdes lässt sich schließlich auch nicht mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Umstand begründen, dass „der Markt“ auf Veränderungen der Röntgenklasse II-III mit Preisabschlägen von 20 bis 25% reagiert. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel – so der BGH

Urteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06

LG Karlsruhe -Urteil vom 1. Februar 2005 – 8 O 103/03 ./. OLG Karlsruhe – Urteil vom 23. Mai 2006 – 11 U 9/05

06
Feb
07

Das Bundesverfassungsgericht und die Jagd (4)

Im letzten Beitrag hatten wir uns damit beschäftigt, ob durch die gesetzgeberische Ausgestaltung des Jagdausübungsrechtes eine Verletzung des in Artikel 14 Grundgesetz garantierten Eigentums vorliegt.

Wir hatten uns das Schrankensystem näher betrachtet. Hieraus lässt sich nun der Schluss ziehen, dass es entscheidend darauf ankommt, was der Gesetzgeber zu regeln beabsichtigte. Wenn es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich geht, genießt das Eigentum einen besonders ausgeprägten Schutz. Das hat das Verfassungsgericht mehrfach entschieden, so zum Beispiel in den Entscheidungen BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ; 70, 191 ; 95, 64 . Diese hat das Gericht auch in der nun vorliegenden Entscheidung ausdrücklich zitiert.

Anders sieht es aber aus, wenn der soziale Bezug des Eigentums stärker in den Vordergrund rückt. Während auf der einen Seite die persönliche Freiheit oben an steht, kommt es bei der Gestaltung des sozialen Bezuges des Eigentumsobjekts auf die Eigenart und die Funktion desselben an.

Hierfür hat das Gericht seine Entscheidungen aus dem 53. und 100. Band der Sammlung herangezogen. (BVerfGE 53, 257 ; 100, 226 ).

Im nächsten Schritt hat das Gericht sodann geprüft. Sowohl die Abspaltung des Jagdausübungsrechtes vom Grundeigentum als auch die Einbindung der Grundstücke in gemeinschaftliche Jagdbezirke stellen sowohl Inhaltsbestimmungen als auch Schrankenbestimmungen des Eigentums dar. Dass dies zulässig ist, haben wir bereits im letzten Beitrag gesehen.

Wenn es jetzt um die Einordnung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmungen geht, war folglich zu fragen, ob es sich nun eher um die Sicherung der persönlichen Freiheit oder aber um den sozialen Bezug des Eigentums geht. Je stärker der soziale Bezug im Vordergrund steht, umso mehr kann der Gesetzgeber in das Eigentum eingreifen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat das Bundesverfassungsgericht diese Inhalts- und Schrankenbestimmungen als mit der Eigentumsfreiheit in Artikel 14 in den Absätzen 1 und 2 des Grundgesetzes gesehen.

Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes dürfen darüber hinaus aber auch nicht unverhältnismäßig sein. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung hat drei Elemente.

Zuerst ist nach den legitimen Zielen zu fragen gewesen, danach nach der Erforderlichkeit der Regelung und zuletzt war der Frage nachzugehen, ob die Eigentümerinteressen vielleicht nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt waren. Hierbei ist es von erheblicher Bedeutung, dass die erhöhte Sozialbindung des Eigentums zu berücksichtigen war, sowie die Tatsache, dass die Regelung des Jagdrechts aus naturgegebenen Gründen nicht an Grundstücksgrenzen halt machen kann.

Das Gericht kam hierbei zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber bei der Zweckbestimmung des Jagdrechtes den ihm aufgrund der erhöhten Sozialbindung zustehenden Spielraum nicht überschritten habe. Es schließt daraus, dass er damit legitime Ziele verfolge.

Dies gelte, so das Bundesverfassungsgericht, sowohl für die im § 1 BJagdG ausdrücklich
geregelten Zwecke. Aber auch für das gesetzgeberische Anliegen, die Jagdbefugnisse grundstücksübergreifend zu regeln, bewege sich in diesem Rahmen.
Um dieses Ergebnis zu untermauern, hat das Gericht die Gesetzgebungsmaterialen mit zu Rate gezogen.

Den Ausgangspunkt finden wir im zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976, wie es im Bundesgesetzblatt I, Seite 2841 veröffentlicht ist.

Mit diesem Gesetz wurde der § 1 des BJagdG neu gefasst. Hierbei wurden die Belange des Tierschutzes ausdrücklich berücksichtigt. Deswegen findet sich im Absatz 1 im zweiten Satz die Pflicht zur Hege.

Im zweiten Absatz dieses ersten Paragrafen wird das Ziel der Hege definiert, nämlich sowohl die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes, als auch die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.

Hierbei hat das Wort „landeskulturell“ eine besondere Bedeutung. Zunächst einmal besteht eine enge Verbindung zwischen der Landschaftspflege und der angestrebten Verbesserung der Agrarstruktur. Auch schon damals war die Wichtigkeit der ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes erkannt worden. Der mit der Hege zu erhaltende Wildbestand sollte auf diese Bedürfnisse der Landeskultur hin ausgerichtet werden.

Im Gesetzentwurf liest sich in der Begründung dazu, dass der Begriff nach den Vorstellungen des Gesetzgebers alle ökonomischen und ökologischen Aspekte umfassen sollte, die bei der Anpassung des Wildbestandes an die land- und forstwirtschaftlich genutzte und betreute Landschaft zu berücksichtigen sind. Dies kann man so in der Bundestagsdrucksache mit der Nummer 4285 aus der siebenten Legislaturperiode auf der Seite 11 nachlesen.
Im Gesetzgebungsprozess war der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestags der Meinung, dass es auch eine Funktion der Hege sei, dass sie auch der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung diene.

Um dieses Anliegen noch klarer herauszustellen, schlug der Ausschuss dem Deutschen Bundestag den Gesetz gewordenen § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG vor. Gesetzeszweck war daher, dass durch die Hege nicht nur Wildschäden vermieden werden sollten, sondern darüber hinaus möglichst jede Art von Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung unterbunden werdeb sollte. Diesen Willen des Gesetzgebers kann man im Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, wie er in der Bundestagsdrucksache 7/5471, S. 3, 6 abgedruckt ist, nachlesen.

Nun musste das Verfassungsgericht wieder den Weg zum Ausgangsfall zurück finden. Schließlich ist in Karlsruhe keine Superrevisionsinstanz. Herr A hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil er glaubte, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden zu sein. Außerdem hatte er gerügt, die Gerichte hätten dem Bundesjagdgesetz weitere Zwecke unterlegt, um dem Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention zu entgehen.

Das Gericht hatte nun folglich zu prüfen, welche Gesetzeszwecke die Gerichte ihren Entscheidungen zugrunde gelegt hatten. Ein Vergleich dieser Entscheidungen ergab, dass diese gesetzgeberischen Zwecke so wie sie im Bundesjagdgesetz ausdrücklich festgelegt waren, und wie sie sich – wie oben dargestellt – aus den Materialien zur Gesetzgebung ergeben, auch den verwaltungsgerichtlichen Urteilen zugrunde gelegt worden waren.

Hieraus folgt nun dreierlei:

Der Gesetzgeber durfte so handeln, wie er es getan hat. Wegen der Sozialbindung des Eigentums hat er sich zulässig innerhalb der Inhalts- und Schrankenbestimmung bewegt.

Die Gerichte haben den Gesetzeszweck, wie ihn das Bundesverfassungsgericht aus den Materialien herausgearbeitet hat, korrekt angewendet.

Hieraus folgt auch drittens, dass das Vorbringen des Herrn A, die Gerichte dürften dem Bundesjagdgesetz nicht Zwecke unterlegen, um dem Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention zu entgehen, daher unberechtigt war.

….. to be continued ………

02
Feb
07

Bundesverfassungsgericht und Jagdrecht (3)

In der letzten Folge der hatten wir die historische Entwicklung näher beleuchtet, das Jagdrecht als ein mit dem Grundeigentum untrennbar verbundenes Recht kennen gelernt und dazu die Aufspaltung in das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht kennen gelernt. Dieser Beitrag beschäftigt sich nun mit der Frage, wie die Übertragung des Jagdausübungsrechtes innerhalb der Schranken und Inhaltsbestimmung des Artikel 14 GG zu verorten ist.

Die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken regelt das BJagdG in § 8 Abs. 1:

„(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.“

Die Regelung über die Jagdgenossenschaften der nachfolgende § 9:

㤠9 Jagdgenossenschaft
(1) 1Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. 2Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) 1Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. 3Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.“

Die Übertragung des Jagdausübungsrechtes auf die Jagdgenossenschaften schließlich ist in § 8 Abs. 5 geregelt:

„(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.“

Die Regelung des Gesetzgebers ist das Eine, das sich das Ganze so historisch entwickelt hat, das Andere. Und beides wiederum muss sich der Frage stellen, ob sich diese Form mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt.

Herr A ist ja Grundeigentümer. Und das Jagdrecht gehört zum Grundeigentum – untrennbar wie wir gesehen haben.

Da nimmt nun der Gesetzgeber ein Teil des Jagdrechts – nämlich das Ausübungsrecht – weg und kreiert daraus ein neues Recht. Und dieses Recht schiebt er lapidar in § 8 Absatz 5 BJagdG den Jagdgenossenschaften zu.

Dies ist ein Eingriff in das Grundeigentum des Herrn A. Das ist sicher.

Deswegen war vom Bundesverfassungsgericht auch zu prüfen, ob die Regelungen mit dem Artikel 14 des Grundgesetzes in Einklang zu bringen sind.

Zunächst empfiehlt sich daher ein Blick in das Gesetz:

„Art 14
(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“

Hier stoßen wir gleich im ersten Absatz auf den Satz 2. Dieser sagt nun:

„Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“

Stellen also die Bestimmungen im Bundesjagdgesetz zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne dieses Satzes 2 dar ?

Hierfür das das Bundesverfassungsgericht in jahrzehntelanger erprobter Rechtsprechung einen ganzen Katalog an Prüfungsmaßstäben erarbeitet.

Der Gesetzgeber muss zunächst die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen.

Dieser Ausgleich ist – wie wir bereits gesehen haben – aus der historischen Entwicklung heraus entstanden. Das Revierjagdsystem vereinigt die Interessen des Grundeigentümers mit denen des Allgemeinwohls, da hierdurch die Fehlentwicklungen in der ersten Folge nach der 1848er-Revolution beseitigt werden konnten und das grundlegende System, dass das Jagdrecht ein untrennbarer Teil des Grundeigentumes ist in seinem Kernbereich nicht angetastet werden musste.

Dem Eigentümer muss auch nach dem Eingriff noch eine Rechtsposition verbleiben, die den Namen „Eigentum“ auch noch verdient.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Hamburgischen Deichordnungsgesetz vom 18. Dezember 1968 ausführlich dargestellt. Diese Entscheidung ist im 24 Band der Entscheidungssammlung des Gerichtes auf den Seiten 367 ff. abgedruckt. Auf Seite 389 hat das Gericht dann ausgeführt:

„ Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Privateigentum sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers. Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung dient der Sicherung dieses Grundrechts. Das Grundrecht des Einzelnen setzt das Rechtsinstitut „Eigentum“ voraus; es wäre nicht wirksam gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an die Stelle des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen „Eigentum“ nicht mehr verdient.“

Wie dieses zu prüfen ist, hat das Gericht im unmittelbaren Anschluß ausgeführt:

„Die Institutsgarantie sichert einen Grundbestand von Normen, die als Eigentum im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung bezeichnet werden. Inhalt und Funktion des Eigentums sind dabei der Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fähig und bedürftig; es ist Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums unter Beachtung der grundlegenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – vgl. BVerfGE 21, 73 [82]). Die Institutsgarantie verbietet jedoch, daß solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und damit der durch das Grundrecht geschützte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird. Ein solcher Sachverhalt liegt in dem hier maßgeblichen Bereich des Hochwasserschutzes jedoch nicht vor.

2. Eigentum ist eine Form der Sachherrschaft und damit der umfassende Begriff für die vielfältig denkbaren sachenrechtlichen Beziehungen. Diese Sachherrschaft kann nach den verschiedensten Gesichtspunkten und Anschauungen ausgestaltet werden. Das Eigentum bürgerlichen Rechts ist durch seine Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit gekennzeichnet. Daneben kennt aber die geltende Rechtsordnung in mannigfacher Weise Sachherrschaften, die – obwohl als Eigentum bezeichnet – nicht auf Privatnützigkeit, sondern auf Fremdnützigkeit ausgerichtet sind. Werden Sachen dieser Art, wenn sie sich in der Hand des Staates befinden, grundsätzlich aus der Privatrechtsordnung herausgenommen und einer ausschließlich öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft unterstellt, die man als „öffentliches Eigentum“ bezeichnet, so liegt darin jedenfalls dann keine Schmälerung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsinstituts, wenn diese Sachen einem besonderen öffentlichen Zweck gewidmet sind und im Hinblick auf diese Zweckbindung die private Verfügungsfähigkeit ganz oder weitgehend ausgeschlossen ist.“

Anhand dieser Maßstäbe hat das Bundesverfasssungsgericht dann festgestellt, dass mit dem Jagdausübungsrecht wird dem Herrn A nur ein inhaltlich klar umrissener, begrenzter Teil der Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten genommen wurde, die ihm sein Grundeigentum einräumt.

Dem Herrn A verbleibt auch nach Übergang des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft eine Rechtsposition, die den Namen „Eigentum“ noch verdient.

Von daher ist das in Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz gewährleistete Eigentum nicht verletzt.

27
Jan
07

Bundesverfassungsgericht zu Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft (2)

Herr A konnte und wollte es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass auf seinen Grundstücken gejagt wird. Er wollte deswegen auch nicht Mitglied der örtlichen Jagdgenossenschaft sein. Ausführlich ist der Fall bereits in der ersten Folge geschildert worden.

In dieser Folge soll zunächst die rechtliche Einordnung vorgenommen werden. Hier steht am Anfang die Frage, was das Jagdrecht überhaupt beinhaltet – und was das Ganze mit dem Grundeigentum des Herrn A zu tun hat.

Die Antwort hierauf gibt uns fürs erste der § 1 des Bundesjagdgesetzes. Hier kann man im Absatz 1 im ersten Satz lesen:

„Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.“

Es ist also zunächst eine ausschließliche Befugnis. Dann definiert das Gesetz, was unter Wild zu verstehen ist. § 2 BJagdG enthält eine abschließende Liste derjenigen Tierarten, die als Wild gelten.

Das Jagdrecht beinhaltet nach obiger Vorschrift also dreierlei : nämlich die Befugnis zu hegen, zu jagen und das Aneignungsrecht.

Die nächste Frage ist nun, wem dieses Recht zusteht – und was unser Herr A damit zu tun hat.

Die Antwort hierauf finden wir in § 3 BJagdG:

Hier steht an erster Stelle: „Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu.“ Also ist Herr A Inhaber des Jagdrechts auf seinen beiden Grundstücken. Wieso das so ist, lesen wir im zweiten Satz: „Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden.“ Untrennbar heisst, es ist ein Teil des Eigentumsrechtes. Es kann hiervon nicht losgelöst werden. Eine Einschränkung gibt uns noch Satz 3, wonach es auch als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden kann.

Dem war nicht immer so. Das Bundesverfassungsgericht geht auch in seiner Begründung auf die geschichtliche Entwicklung des Jagdrechtes ein.

Im Mittelalter stand das Jagdrecht dem König zu. Das Lehenssystem begünstigte die Entstehung von Landesherrschaften, die es mit den Zeitläuften verstanden, für sich selbst das Jagdrecht zu begründen. Es bestand ein so genanntes Regalsystem. Die Grundeigentümer waren von dem Jagdrecht ausgeschlossen.

Die Geschichtsbücher sind voll von Darstellungen, in denen der Streit um die Jagd immer wieder lokale Revolten auslöste.

In den zwölf Artikeln der oberschwäbischen Bauern von Memmingen 1525, einem wesentlichen Dokument zum Deutschen Bauernkrieg lesen wir:

„ 4. ist es unbrüderlich und dem Wort Gottes nicht gemäß, dass der arme Mann nicht Gewalt hat, Wildbret, Geflügel und Fische zu fangen. Denn als Gott der Herr den Menschen erschuf, hat er ihm Gewalt über alle Tiere, den Vogel in der Luft und den Fisch im Wasser gegeben.“

Dieses System überdauerte die Jahrhunderte bis zur Revolution von 1848. Im Zuge der durch die Revolution hervorgebrachten Veränderungen wurde in fast allen deutschen Staaten das landesherrliche Jagdrecht aufgehoben, Ausnahmen machten nur die beiden mecklenburgischen Staaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Im Zuge der 48-er Revolution wurde das Jagdrecht an das Grundeigentum gebunden.

Die Folge hiervon war, dass jeder auf seinem eigenen Grund und Boden jagen konnte. Dadurch wurden die Wildbestände innerhalb kürzester Zeit dezimiert. Es bestand sogar die Gefahr der partiellen Ausrottung. Darüber hinaus gerieten bäuerliche Betriebe, für die der Verkauf von Erträgen aus der jagdlichen Nutzung eine wesentliche Einnahmequelle bildeten, durch den rapiden Rückgang der Bestände in Existenznot.

So erließen die deutschen Staaten schon in den 50-er Jahren des 19. Jahrhunderts eigene Jagdgesetze. Die Bindung des Jagdrechtes an das Grundeigentum wurde beibehalten, das Jagdausübungsrecht wurde aber vom Jagdrecht getrennt. Dieses Jagdausübungsrecht ging dann entweder auf die Gemeinschaft der Grundeigentümer oder aber auf die Gemeinden über, welche es dann verpachten konnten.

Dieses System wurde bis heute beibehalten.

Das Jagdausübungsrecht ist in § 1 BJagdG definiert. Demzufolge erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen. Dieses Recht steht gleichfalls ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten zu.

Somit ist nun geklärt, dass Herr A Inhaber des Jagdrechtes auf seinem Grundeigentum ist. Wie er dieses Recht gebrauchen kann, sagt uns § 3 im Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes:

„Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.“

…… to be continued …….

24
Jan
07

Bundesverfassungsgericht zu Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft

Herr A ist aus Gewissensgründen gegen die Jagd. Von daher stößt er sich daran, dass er als Eigentümer zweier Grundstücke in der Gemeinde G des Landkreises T Mitglied der örtlichen Jagdgenossenschaft sein soll. Diese Zwangsmitgliedschaft lehnt er ab. Diese Mitgliedschaft ist im Bundesjagdgesetz geregelt.
Zunächst hatte er einen Antrag auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft gestellt. Das Landratsamt als untere Jagdbehörde hat dem jedoch nicht entsprochen. Daraufhin bemühte Herr A die Verwaltungsgerichte. Er wollte festgestellt haben, dass er nicht Mitglied in der Jagdgenossenschaft sei. In letzter Instanz hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.April 2005 im Verfahren 3 C 31.04 die Klage abgewiesen und damit das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz – vom 13.07.2004 – AZ: 8 A 10216/04.OVG bestätigt. Der amtliche Leitsatz des Urteils lautet : „Die im Bundesjagdgesetz festgelegte Zwangsmitgliedschaft kleinerer Grundeigentümer in einer Jagdgenossenschaft verletzt kein höherrangiges Recht.“

Gegen diese Entscheidung und mittelbar gegen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes hat Herr A daraufhin Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte, nämlich die aus den Artikeln 2, 3, 4, 9 und 14 des Grundgesetzes, sowohl einzeln als auch in Verbindung mit den Artikeln 19, 20, 20 a GG.

Diese Artikel befassen sich mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und dem Eigentumsrecht. Dies einzeln und in Verbindung mit der Rechtsweggarantie, der Bindung der öffentlichen Gewalt an Recht und Gesetz sowie dem Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere.

Darüber hinaus sieht sich Herr A in einer Entscheidung des EuGH bestätigt und rügt daher die Verletzung europäischen Rechtes, so sieht er seine Rechte aus den Artikeln 25, 100, 101, I S2, 103 GG, Art 2 GG in Verbindung mit den Artikeln 9, 11, 14 der EMRK und des Artikels 1 des Zusatzprotokolles zur EMRK. Außerdem rügt er die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, „des Übermaßgebotes“ und des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dss es die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden habe.

Außerdem hat das Gericht geprüft, ob ihre Annahme zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigtv wäre – und hat diese Frage verneint. Die Verfassungsbeschwerde hatte auch keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Begründetheit der einzelnen Punkte ausführlich geprüft.

Ich werde daher, um dem Anspruch dieses blogs, das Recht verständlich darzustellen, gerecht zu werden, die entscheidungsrelevanten Punkte in einzelnen Beiträgen darstellen, da ansonsten der Rahmen hier gesprengt werden würde.

Ich bitte daher die Leserinnen und Leser um Verständnis und hoffe dafür auf rege und interessierte Leserschaft bei den Fortsetzungen.

04
Jan
07

OLG Karlsruhe: Hund entwischt aus Auto und beißt Pferd – welche Versicherung muß zahlen ?

Der Hund ist der beste Freund des Menschen, der Jagdhund der beste Freund des Jägers. Der Jäger und sein Hund bilden ein – beinahe unzertrennliches Paar.

Herr K ist passionierter Jäger, wie man ihn sich vorstellt – mit Geländewagen und Jagdhund. Beide hat Herr K bei verschiedenen Versicherungen versichert. Für den Wagen hat er eine Kraftfahrzeughaftpflicht abgeschlossen, der Hund ist über die Jagdhaftpflichtversicherung abgesichert.

Es begab sich nun, dass Herr K mit Hund und Geländewagen zum Gestüt des Herren G fuhr. Der Hund musste im Auto bleiben, das Fenster war leicht geöffnet, damit das Tier mit genügend frischer Luft versorgt werden konnte. Es gelang dem Hund jedoch, aus dem Fenster zu springen, Das Tier lief in den Pferdestall und biss das angeleinte Pferd in die Hinterbeine. Das Pferd stieg hoch, rutschte aus, fiel unglücklich und blieb auf dem Rücken liegen. Sofort wurde ein Tierarzt hinzugerufen, der dem Pferd nicht mehr helfen konnte. Die Diagnose lautete Hüftbruch – das hochklassige Turnierpferd mußte eingeschläfert werden.

Herr K meldete den Schaden seiner Jagdhaftpflichtversicherung. Diese lehnte die Deckung aber ab – so landete die Angelegenheit zunächst vor dem Landgericht in Mannheim und danach beim Oberlandesgericht in Karlsruhe.

Die Jagdhaftpflichtversicherung argumentierte dahingehend, dass im Versicherungsvertrag eine so genannte „Benzinklausel“ enthalten sei. Diese Klausel schließt diejenigen Schäden aus, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht werden.

Hintergrund für eine solche Regelung ist, dass hierdurch Überschneidungen zwischen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und einer anderen Haftpflichtversicherung vermieden werden sollen.

Haftet Herr K dem Herrn G als Tierhalter, dann muss die Jagdhaftpflichtversicherung zahlen. Haftet er aber als Halter des Geländewagens, ist die Jagdhaftpflichtversicherung wegen der Benzinklausel nicht zum Eintritt verpflichtet.

Die einschlägen Normen zur Haftung sehen sich sehr ähnlich: Die Haftung des Tierhalters ist in § 833 des BGB geregelt :

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Fast wortgleich beschreibt § 7 StVG die Haftung des Fahrzeughalters:

„Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Fraglich war nun, ob das Schadensereignis auf den Gebrauch des Geländewagens des Herrn K zurückzuführen war.
Das könnte darin gesehen werden, dass der Hund nur mittels Betätigung des elektrischen Fensterhebers aus dem Auto entwischen konnte.
Die Rechsprechung hat für die Prüfung der Frage, ob ein Schadensereignis im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges zu sehen ist, Kriterien aufgestellt.

Demnach müsste vorausgesetzt werden, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der Schaden stiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist.
Einschränkend ist dann weiter zu prüfen, ob sich ein spezifisches Risiko des Kraftfahrzeugsgebrauchs verwirklicht hat oder die Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgeht.

Dieses vermochte das Gericht nicht erkennen.

Es hat vielmehr das Risiko, das vom Jagdhund ausgeht, geprüft und festgestellt, dass sich dieses auch verwirklicht habe. Der Fall sei demnach nicht anders zu beurteilen, wenn der Hund nicht aus demAuto gesprungen wäre sondern sich von der Leine losgerissen hätte und dann das Pferd gebissen hätte.

Pflichtwidrig handelte Herr K daher deswegen, weil er seiner Sorgfaltspflicht nicht genügend nachgekommen war, seinen Hund unter Kontrolle zu halten.

Seiner Sorgfaltspflicht als Fahrzeughalter, dafür Sorge zu tragen, dass das Auto gegen ungewollte Fortbewegung gesichert ist, sei er hingegen nachgekommen.

Die beklagte Versicherung muss daher für den Kläger den Schaden des Geschädigten G aufkommen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 07.12.2006 – 12 U 133/06 –




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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