Wenn Kinder gewaltsam um ihr Leben gebracht werden, ist die öffentliche Aufmerksamkeit besonders groß. Wenn dann als Täter noch die Eltern ermittelt werden, ist der Aufschrei unüberhörbar.
Im Falle des knapp siebenjährigen Dennis hatte das Landgericht Cottbus die Eltern wegen Mordes in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.
Der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig hat nun über die Revisionen der Eltern entschieden.
Soweit das Urteil wegen vorsätzlicher Tötung des eigenen Kindes und Misshandlung von Schutzbefohlenen erging, hat der BGH den Schuldspruch des Cottbuser Landgerichtes bestätigt.
Diese Verurteilungen werden durch die Feststellungen des Gerichts getragen, dass die Eltern erkannt hatten, dass ihr Sohn immer mehr abmagerte und schließlich vollständig entkräftet war. Obgleich sie nun diese Erkenntnis tatsächlich hatten, haben sie geeignete Hilfemaßnahmen unterlassen.
Soweit hier nun ein Tötungsdelikt durch Unterlassen angenommen werden kann, muss diese objektive Tatbestandsverwirklichung auch von einem subjektiven Element getragen sein.
Es ist besonders wichtig, dass hier der konkrete Einzelfall betrachtet wird. Allgemeine Schlüsse oder die Lebenserfahrung des Betrachters helfen hier ebenso wenig wie sonstige Erfahrungssätze.
Entscheidend ist daher, ob diese Eltern dieses Kindes in dieser Situation einen Tötungsvorsatz hatten oder nicht, wobei hier drei verschiedene Formen des Vorsatzes unterschieden werden: Die Absicht, der direkte Vorsatz oder dolus directus und der Eventualvorsatz oder der dolus eventualis. Der Eventualvorsatz, der auch der „bedingte Vorsatz“ genannt wird, reicht für die Annahme der Tatbestandsverwirklichung aus, unter Umständen ist hier aber die größte Schwierigkeit zur Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit gegeben. Der BGH hat in der Entscheidung BGH NstZ 84,19 dazu definiert: „ Eventualvorsatz ist nach st. Rspr. gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht als ganz fernliegend erkennt und billigt.“
Den auf der Tatsachenbasis gezogenen Schluß auf diesen bedingten Tötungsvorsatz nahm nun auch der BGH für die letzte Phase der Mangelversorgung des Kindes Dennis an.
Soweit das Schwurgericht das Geschehen als grausame Tötung und damit als Mord gewertet hat, hat der Bundesgerichtshof das Urteil dahin abgeändert, dass die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt sind.
Für die Annahme eines Mordes muss nämlich mindestens eines der Mordmerkmale des § 211 StGB erfüllt sein. Das Landgericht hatte hier das Mordmerkmal der Grausamkeit als gegeben angesehen. Dem hat der BGH nun widersprochen.
Grausam tötet, wer seinem Ofer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. So hat der BGH schon in seiner Entscheidung BGHSt 3, 180 geurteilt. Grausam kann es sein, wenn eine Mutter ein einjähriges Kind planmäßig verhungern lässt. (MDR/D 74,14; NstZ 82,379, Eser in NstZ 83,439).
Aber es ist eben auch so, dass das grausame Verhalten vom Tötungsvorsatz umfasst sein muss, wie der BGH im 37. Entscheidungsband auf Seite 41 bereits ausgeführt hat.
Im konkreten Fall nun hat der BGH darauf erkannt, dass es letztlich offen bleibt, ob das Untätigbleiben der Angeklagten nicht insgesamt nur einer von Gedanken- und Hilflosigkeit geprägten, durch Passivität gekennzeichneten Lebensführung entsprang.
Hierfür sprechen die außergewöhnlichen Umstände im Tatbild und die mit psychischen Beeinträchtigungen belasteten Täterpersönlichkeiten.
Zudem verspürte das Kind infolge der sich über Jahre hinziehenden Mangelernährung bereits etwa eineinhalb Jahre vor seinem Tode keinen Hunger mehr. Dies hat das Schwurgericht aufgrund sachverständiger Begutachtung festgestellt. Darüber hinaus war festgestellt worden, dass den Kind die Nahrung nicht verweigert wurde.
Wenn hier dem Kind also etwas Grausames angetan wurde, nämlich seinen Körper der lebensnotwendigen Nahrungsaufnahme entwöhnt zu haben und aufgrund dessen auch die körperliche und seelische Entwicklung irreparabel geschädigt zu haben, dann bereits zu einer Zeit, als die Eltern noch keinen bedingten Tötungsvorsatz gefasst hatten.
Für die Verwirklichung des Mordmerkmals der Grausamkeit wäre es aber erforderlich, dass das Opfer die besonderen Schmerzen oder Qualen zu einem Zeitpunkt erlitten hat, zu dem bereits Tötungsvorsatz gegeben war.
Der BGH führte aufgrund dieser Überlegungen daher weiter aus:
„Da Dennis weder Hungergefühl äußerte noch sonst besondere Schmerzen erkennen ließ, kann allein aus dem Unterlassen von Hilfe trotz von den Angeklagten bemerkter fortschreitender Auszehrung – anders als vom Schwurgericht angenommen – nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die mit der Versorgung ihrer sieben Kinder heillos überforderten Angeklagten etwaige Schmerzen körperlicher und seelischer Art bei Dennis noch in der maßgeblichen letzten Phase ihres Unterlassens erkannt hätten.“
Mit Blick auf den Zeitablauf seit der Tat und die besondere Tatentwicklung ist ausgeschlossen, dass das Landgericht noch Mordmerkmale tragfähig feststellen kann.
Der Senat hat daher den Schuldspruch selbst geändert und die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschluss vom 13. März 2007 – 5 StR 320/06
LG Cottbus – 21 Ks 3/05 – Urteil vom 20. Februar 2006