Archive for the 'Verbraucherschutz' Category

13
Apr
10

Schadenersatzansprüche gegen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehen auch bei Altfällen nicht auf den Kfz-Kasko-Versicherer über

Herr A hatte ein Auto, das er bei der Versicherung V kaskoversichert hatte. Dieses Auto wurde bei einem Verkehrsunfall, den die Frau B als Fahrerin verursacht hatte, zerstört.  Die Versicherung V regulierte den Schaden und nahm dafür Frau B in Regress.

Weil der Unfall bereits vor der Novellierung des VVG stattfand, war noch altes Recht anzuwenden.

Der Regress richtete sich nach dem alten § 67 Absatz 1 VVG,

„Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.“

Im novellierten VV G heisst die entsprechende Norm:

„(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.“

Nun verhielt es sich so, dass Frau B mit Herrn A in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte.

Damals gab es den § 67 Abs. 2 VVG und der lautete wie folgt:

„Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.“

Seit der Novelle ist der Anwendungskreis weiter gefasst und lautet im neuen § 86 VVG im dortigen Absatz 3 wie nachstehend:

„(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.“

Die Versicherung klagte gegen die Frau B.

Diese hatte sich im Prozess darauf berufen, dass sie und der Herr A seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führten und ein 1999 geborenes gemeinsames Kind hätten.

Die elterliche Sorge für ihr Kind übten Frau B und Herr A gemeinsam aus. , das sie gemeinsam aufzögen. Im Einzelnen hat die Beklagte behauptet, sie lebe mit dem Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zusammen und übe das Sorgerecht für das Kind mit ihm gemeinsam aus.

Beide waren berufstätig und wirtschafteten gemeinsam. Der Lebensunterhalt wurde von beiden gemeinsam getragen. Herr A und Frau B haben auch ein Eigenheim gemeinsam errichtet. Die Finanzierung hierfür wurde von beiden gemeinsam getragen.

Der Bundesgerichtshof stand nun vor der Frage, ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft in diesen Schutzbereich mit einbezogen werden musste.

Gestützt hat der BGH seine Entscheidung, wonach bei den Altfällen die analoge Anwendung des § 67 II VVG auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboten war auf die gesetzgeberische Entscheidung in der Reform, wonach die Beschränkung auf Familienangehörige aufgehoben worden ist.

Das Gericht führte hierzu aus, dass in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale sind, die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder treffe als in einer Ehe.

Die Bewahrung des häuslichen Friedens zwischen den Partnern soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen gestört werden. Dies trifft nach Auffassung des Gerichts für nichteheliche Lebensgemeinschaften in gleicher Weise zu wie bei Ehen.

Urteil vom 22. April 2009 – IV ZR 160/07

Landgericht Halle – Urteil vom 28. Dezember 2006 – 3 O 137/06

Oberlandesgericht Naumburg – Urteil vom 15. Mai 2007 – 9 U 17/07

22
Okt
07

Neues vom BGH zu AGB beim Autokauf

Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung wiederum die Verbraucherrechte beim Autokauf gestärkt.

Das Gericht hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Herr A hatte sich ein gebrauchtes Auto gekauft. Für dieses Fahrzeug wählte er die Option einer so genannten Reparaturkostengarantie. In dem hierfür verwendeten Formularvertrag hatte der Käufer oder Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen.

Für den Fall, dass diese Richtlinien nicht eingehalten werden, war in den Garantiebedingungen vorgesehen, dass dann die Leistungspflicht entfalle. Begründet wurde dies damit, dass dies eine Verletzung einer Obliegenheit darstelle.

Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt. Herr A ließ dieses reparieren. Das Wartungsintervall, das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehen war, hatte Herr A um 827 km überschritten gehabt. Statt 15.000 km war er immerhin bereits 15827 km gefahren gewesen.

Damit begründete die B nun die Weigerung, die Reparaturkosten zu übernehmen.

Herr A gewann in zweiter Instanz, der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der B zurückgewiesen.

Streitig war die Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht.

Diese unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Grund ist darin zu sehen, dass die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen der Beklagten einschränkt. Das ergibt sich aus § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB:

㤠307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.“

Das Gericht kam jetzt zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam sei. Begründet wird dies mit der Regelung im § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Garantienehmer wird nämlich nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt.

Wenn die Klausel pauschal darauf abhebt, ob die vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervalle eingehalten wurden, so schließt sie nämlich die Leistungspflicht des Verwenders aus, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.

Das Gericht bezog darüber hinaus noch Stellung zur Frage, wie unter Beweislastgesichtspunkten eine zulässige Klausel aussehen könnte.

Demnach ist es dem Verwender einer Ausschlussklausel nicht nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch kann der Verwender der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.

Wichtig ist auf alle Fälle, dass der Ausschluss nur dann formularmäßig möglich ist, wenn das Überschreiten des Wartungsintervalls kausal für den eingetretenen Schaden ist.

Urteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06

AG Ansbach – Urteil vom 22. September 2005 – 3 C 1266/04 ./.

LG Ansbach – Urteil vom 27. Juli 2006 – 1 S 1346/05

19
Okt
07

Frei ab 18 !

Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Anforderungen an Altersverifikationssystem für Internetzugang konkretisiert. Während im realen Leben die Alterskontrolle einfach zu bewältigen ist, stellt das Internet die Anbieter vor gewisse Probleme.

So haben die Länder aufgrund ihrer grundgesetzlichen Medienhoheit einen Staatsvertrag geschlossen. Dessen § 1 zeigt den Zweck dieses Vertragswerkes auf:

㤠1
Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.“

Was hiernach unter unzulässigen Angeboten zu verstehen ist, regelt der § 4 :

㤠4
Unzulässige Angebote
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,

2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,

3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,

5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,

7. den Krieg verherrlichen,

8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder

11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,

2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder

3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.“

Hieraus folgt, dass es Angebote gibt, die nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen.

Deswegen bedarf es so genannter Altersverifikationssysteme, die erlauben, die Volljährigkeit des Nutzers festzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine „effektive Barriere“ für den Zugang Minderjähriger besteht. Einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten müssen deshalb ausgeschlossen sein.

Zum Prozess kam es zwischen zwei Wettbewerbern auf dem Markt für solche Alterskontrollen für die Betreiber von Internetangeboten mit pornografischen Inhalten.

Die Klägerin machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend mit der Argumentation, das System der Beklagten erfülle die notwendigen Anforderungen nicht.

Dieses System funktioniert so, dass bei einer Version vor der Zugangsgewährung eine Personal- oder Reisepassnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes angegeben werden muss. Bei einer anderen Version ist außerdem die Eingabe eines Namens, einer Adresse und einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung erforderlich.

Die Beklagte verweist darüber hinaus auf ihrer Homepage auf die Internetangebote ihrer Kunden, die ihr Altersverifikationssystem benutzen.

So kann der Nutzer über einen Link direkt zu den pornographischen Internetangeboten ihrer Kunden gelangen.

Das Altersverikationssystem der Klägerin hingegen basiert auf dem Post-Ident-Verfahren.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden.

Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich Jugendliche leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen könnten. Sie verfügten auch häufig über ein eigenes Konto. Deswegen würde auf diesem Wege keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu pornographischen Angeboten im Internet. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch besteht daher zurecht.

Es war darüber hinaus auch der Einwand zu prüfen, mit den hohen Anforderungen werde der Zugang Erwachsener zu pornographischen Angeboten unverhältnismäßig eingeschränkt. Hier verwies das Gericht auf die verschiedenen Konzepte, die von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewertet worden waren. Beispielhaft nennt hier das Gericht eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten (z.B. durch einen USB-Stick in Verbindung mit einer PIN-Nummer). Auch eine Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-Check, biometrische Merkmale) sei nicht ausgeschlossen, müsse aber entsprechende Sicherheit bieten.

Das Internet macht bekanntlich nicht vor Grenzen halt. Deswegen musste sich das Gericht auch mit der Frage befassen, ob die deutschen Anbieter pornographischer Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber ausländischen Anbietern nicht vielleicht diskriminiert würden.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische Inhalte im Internet grundsätzlich auch ausländische Angebote erfassten, wenn diese im Inland aufgerufen werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führten aber nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, so der I. Zivilsenat.

Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass die Beklagte aufgrund des Vertriebs ihres Altersverifikationssytems an den jugendschutzrechtlich unzulässigen Angeboten ihrer Kunden beteiligt ist. Über den jeweiligen link zu ihren Kunden bietet sie mit dem Angebot auf ihrer Homepage selbst pornographische Inhalte ohne ausreichende Alterssicherung an.

Im Hinblick auf diesen Rechtsverstoß steht der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – ueber18.de

OLG Düsseldorf – Urteil vom 24. Mai 2005 – I-20 U 143/04 (MMR 2005, 611)

LG Düsseldorf – Urteil vom 28. Juli 2004 – 12 O 19/04

12
Okt
07

BGH zu Unfallwagen und Sachmangel beim Gebrauchtwagenkauf

Im jetzt vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall ging es um einen gebrauchten Ford Cougar. Dieser wurde mit Kaufvertrag vom 31.03. / 08.04.2005 verkauft. Zu diesem Zeitpunkt war der Sportwagen knapp 6 Jahre alt, die Erstzulassung war am 24. August 1999 erfolgt.

Bis zum Verkauf war das Auto bereits 54.795 Kilometer gelaufen.

Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintragungen der Parteien enthalten:

„O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: __________________________O

Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein”

Bereits am 9. Mai 2005 erklärte die Käuferin die Anfechtung ihrer auf Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung. Zur Begründung hierzu gab sie an, dass der Sportwagen an der linken Tür und am linken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden erlitten habe, der ihr von der Verkäuferin auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei.

Diese wiederum bot Nachbesserung einer etwa nicht fachgerechten Reparatur des Schadens an. Darauf ging aber die Käuferin ein und lehnte dieses ab. Am 18. Mai 2005 schließlich erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Darauf ging die Verkäuferin nicht ein, und so klagte die Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Sprungrevision der Klägerin hin musste sich der BGH der Sache annehmen.Prüfungsmaßstab ist hier der § 434 BGB:

㤠434 Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.3Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) 1Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. 2Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.”

Zunächst hat das Gericht das Fehlen einer vertraglich vereinbarten Eigenschaft geprüft, wie §434 I S1 BGB vorsieht. Diese Frage hat das Gericht jedoch verneint. Die Auslegung des Kaufvertrages ergab, dass die Parteien gerade keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Die Rubriken im Formular, die Unfallschäden betreffen könnten, enthielten überhaupt keine Eintragungen der Parteien enthalten. Deswegen kann aus dem Fehlen keine positiven Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien dergestalt, dass Fahrzeug unfallfrei sei, hergeleitet werden.

Die Frage nach “Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer” ist im Bestellformular auch nicht mit “keine” oder “nicht bekannt” und die Frage “dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt” ist nicht mit “nein” beantwortet worden.

Aus diesem Grunde kommt aber kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verkäufer unbekannte Unfallschäden hat, gleichfalls nicht in Betracht.

Nächster Prüfungspunkt ist sodann § 4343 I S2 Nr. 1. Demzufolge müsste die Eignung des Fahrzeugs für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt sein. Das ist bei einem reparierten Karosserieschaden jedoch nicht der Fall. Von daher scheidet auch diese Anspruchsgrundlage aus.

Es blieb daher letztlich die Frage, ob der bei dem früheren Unfall eingetretene Schaden einen Sachmangel begründet. Hierbei ist auf die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen und darauf abzustellen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dieses ergibt sich aus § 434 I S 2 Nr. 2 BGB.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grundsätzlich erwarten darf, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als “Bagatellschäden” gekommen ist.

Der im Streitfall vorliegende Karosserieschaden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs war deswegen nicht mehr als “Bagatellschaden” anzusehen, weil es sich um einen mehr als 5 mm tiefen Blechschaden handelte, dessen fachgerechte Beseitigung EUR 1.774,67 kostet.

Der Bundesgerichtshof hat daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Im Übrigen hat er die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht wird nunmehr noch zu prüfen haben, ob die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Ansprüche u. a. auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz begründet sind.

Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06

LG Berlin – Urteil vom 6. Oktober 2006 – 4 O 722/05

11
Okt
07

Bundesgerichtshof und Mieterhöhung

 

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Mieterhöhung fortgeführt. In einer neuerlichen Entscheidung hat er sich mit der Erhöhung von Bruttokaltmieten auseinanderzusetzen gehabt, wenn der zur Begründung herangezogene Mietspiegel seinerseits Nettomieten aufweist.Die Nettomiete ist dadurch gekennzeichnet, dass die Betriebskosten separat abgerechnet werden, die Bruttomiete hingegen ist der Zahlbetrag einschließlich der Nebenkosten. Wird nur ein Teil eingerechnet, so spricht man von Teilinklusivmiete.Auf diese Unterscheidungen kam es in dem Verfahren an.Geklagt hatte die V, die an die B’s eine Wohnung in Düsseldorf vermietet hatte. Der Mietvertrag sah eine Teilinklusivmiete vor, mit der auch die Nebenkosten mit Ausnahme der Heizkosten, Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Kabelgebühren abgegolten waren. Die bisherige Miete hatte sich auf EUR 575,50 belaufen.Darüber hinaus bezahlten die B’s einen so bezeichneten “Wertverbesserungszuschlags” in Höhe von monatlich 36,26. Dieser war von den B’s bezahlt worden, nachdem eine Modernisierungsmaßnahme durchgeführt worden war.Mit Schreiben vom 28.10.2004 verlangte die K die Zustimmung zur Mieterhöhung auf monatlich EUR 690,00 ab dem 01. Januar 2005. Die K führte in dem Mieterhöhungsverlangen aus, dass auf die Wohnung der Beklagten durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 0,67 EUR/qm entfielen. Die B’s verweigerten dies – und so kam es zum Prozess.Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage der K stattgegeben. Auf die Berufung der B’s hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht vertrat hier die Auffasung, dass das Zustimmungsverlangen nicht hinreichend begründet sei. Aus diesem Grunde sei es daher bereits formell unwirksam. Die K habe nämlich den auf die Wohnung der B’s entfallenden Betriebskostenanteil für den letzten Abrechnungszeitraum nicht konkret ausgewiesen gehabt.Dass die K überhaupt die Mieterhöhung verlangen konnten, ergibt sich aus dem Gesetz:

„§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.”

Ist also im Mietervertrag nicht explizit die Möglichkeit der Mieterhöhung vorgesehen worden, so gibt das Gesetz nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 BGB hierzu die Möglichkeit.§ 559 betrifft hier die Mieterhöhung nach Modernisierung, § 560 die Veränderung der Betriebskosten.Die für den zu entscheidenden Fall einschlägigen Voraussetzungen stehen im § 558 BGB:

„§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete(1) 1Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. 2Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. 3Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.(2) 1Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. 2Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).(4) 1Die Kappungsgrenze gilt nicht,1.wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und2.soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.2Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.”

Die Form und der Inhalt des Mieterhöhungsverlangens ergeben sich aus § 559 a BGB:

„§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf1.einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),2.eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),3.ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,4.entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.(4) 1Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. 2Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.”

Der Bundesgerichtshof hat nun ein weiteres Mal die Auffassung vertreten, dass die Angabe von lediglich pauschalen Betriebskostenanteilen sich nur auf die materielle Berechtigung der Mieterhöhung, mithin also auf die verlangte Höhe auswirken kann.Es handelt sich hierbei um keinen Mangel, der der formellen Ordnungsmäßigkeit des Mieterhöhungsverlangens entgegengehalten werden kann.Darüber hinaus ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die erhöhte Teilinklusivmiete noch unterhalb der ortsüblichen Nettovergleichsmiete liegt. Ist dieses der Fall, so kommt es nach Auffassung des Gerichts auf die Höhe der in der Miete enthaltenen Betriebskosten ohnehin nicht mehr an.Ein weiterer Prüfungspunkt stellt die Einordnung des „Wertverbesserungszuschlages” dar. Das Gericht stellte nochmals klar, dass diese Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme Bestandteil der Grundmiete wird. Sie kann daher nicht als „Zuschlag” neben der Ausgangsmiete bezeichnet werden.Diese Nichteinrechnung ist aber dem BGH zufolge lediglich ein inhaltlicher Fehler. Dieser konnte sich hier auch nicht im Ergebnis auswirken. Dieser lediglich inhaltliche Fehler konnte deshalb auch nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens zur Folge haben.Der BGH kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Teilinklusivmiete um 115,10 € sowohl formell als auch materiell begründet ist. Dies war bereits Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils gewesen. Deshalb war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 331/06AG Düsseldorf – Urteil vom 29. Juli 2005 – 41 C 4333/05 ./.LG Düsseldorf – Urteil vom 23. November 2006 – 21 S 362/05

08
Okt
07

BGH zu Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat jetzt in einem Urteil vom 19.09.2007 zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen Stellung bezogen.Die Frage, ob nach der Modernisierung die Miete erhöht werden kann, findet ihre Antwort im § 559 BGB:

„§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung

(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Weiterhin bestimmt der § 559b BGB:

„§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

(1) 1Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. 2Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird.

(2) 1Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. 2Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Darüber hinaus ist die Schutzvorschrift des § 554 BGB zu beachten:

„§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

(2) 1Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. 3Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. 4Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

(3) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. 2Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. 3Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

(4) 1Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. 2Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) davon abhängt, dass der Vermieter dem Mieter die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor deren Beginn mitgeteilt hat (§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Hier einschlägig ist der Absatz 3, der dem Mieter eine dreimonatige Frist vor Ausführung der Arbeiten einräumt.

Im nun entschiedenen Falle stand das Gericht vor der Frage, wie im Hinblick auf das Mieterhöhungsverlangen zu verfahren ist, wenn diese Schutzfrist nicht eingehalten wurde,
Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagten hatten in München eine Wohnung im zweiten Obergeschoß eines Mehrfamilienhauses gemietet, die dem Kläger gehörte.

Mit Schreiben vom 18. August 2004 kündigte die Hausverwaltung den Beklagten eine Modernisierung an. Es sollte ein Personenaufzug eingebaut werden. an. Dem Schreiben war zu entnehmen, dass mit den Arbeiten im September des Jahres begonnen werdensollte. Gleichzeitig war eine Berechnung beigefügt Aus dieser ergab sich eine voraussichtliche Mieterhöhung nach Abschluss der Maßnahme in Höhe von EUR 108,08 monatlich.

Durch Schreiben des Mietervereins vom 31. August 2004 erklärten die Beklagten, sie duldeten die Maßnahme nur unter der Voraussetzung, dass die Miete nicht erhöht werde.

Dessen ungeachtet wurde sodann ab September 2004 der Aufzug eingebaut.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 machte die Hausverwaltung für den Kläger eine Mieterhöhung geltend. Diese belief sich auf EUR 107,06 monatlich beginnend ab Oktober 2005.

Mit der Klage hat der Kläger den Erhöhungsbetrag der Miete für die Monate Oktober bis Dezember 2005 verlangt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht begründete dies mit der Überlegung, dass die Voraussetzungen für die Mieterhöhung deswegen gefehlt hätten, weil die beabsichtigte Maßnahme nicht fristgerecht angekündigt worden sei. Diese Ankündigung nach § 554 BGB sei mithin Tatbestandsmerkmal des § 559 BGB.

Der BGH hat nun entschieden, dass die Beklagten zur Zahlung des höheren Mietzinses verpflichtet sind.

Zur Begründung hat das Gericht die Rechtsfolgen herangezogen, die eintreten, wenn der Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung der zu erwartenden Erhöhung der Miete gänzlich unterlässt.

§ 559b Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB ordnet hierfür nämlich nicht den Ausschluss des Mieterhöhungsrechts, sondern lediglich eine Verschiebung des Beginns der Mieterhöhung um sechs Monate an.

Der BGH schloß hieraus, dass, wenn eine gänzlich unterlassene Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aber nur zur einer Verzögerung des Eintritts der Mieterhöhung führt, eine erfolgte Modernisierungsmitteilung keine nachteiligere Rechtsfolge auslösen kann. Dies deshalb, weil diese lediglich verspätet vorgenommen wurde.

Die Ankündigungsfrist im § 554 Abs. 3 dient aber dem Zweck, dem Mieter ausreichend Zeit zu geben, sich auf die beabsichtigte Maßnahme einzustellen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob er diese dulden und die damit verbundene Mieterhöhung hinnehmen oder von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB Gebrauch machen will.

Der BGH führte weiter aus, dass es keinesfalls Zweck der Ankündigungsfrist sei, dem Vermieter im Falle einer verspäteten Mitteilung die Umlegung der Kosten einer von ihm durchgeführten Modernisierungsmaßnahme auf die Mieter im Rahmen des § 559 BGB zu versagen.

Urteil vom 19. September 2007 – VIII ZR 6/07

AG München, Urteil vom 3. April 2006 – 424 C 34946/05

LG München, Urteil vom 30. November 2006 – 31 S 8758/06

05
Okt
07

Bundesgerichtshof zu „Cold Calls“

Unaufgeforderte Telefonanruf zu Werbezwecken sind mitunter eine recht lästige Angelegenheit. Wenn solche Anrufe bei einem Gewerbebetrieb eingehen, können diese als unzumutbare Belästigung verstanden werden. Ein solcher kann dann als wettbewerbswidrig geahndet werden.

Der BGH hat jetzt zu „Cold Calls“ im geschäftlichen Umfeld eine weitreichende Entscheidung gefällt.

Dem Urteil des I. Zivilsenats vom 20. September 2007 mit dem Aktenzeichen I ZR 88 /05 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Die Beklagte betreibt eine Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis, in das sie Unternehmen kostenlos oder bei einem erweiterten Eintrag gegen Entgelt aufnimmt. Bei der Gestaltung seines Internetauftritts veranlasste ein Unternehmen durch Linksetzung, dass seine Internetseiten über zahlreiche Suchmaschinen, darunter auch die der Beklagten, aufgerufen werden konnten. In der Folgezeit rief ein Mitarbeiter der Beklagten bei dem Geschäftsführer des Unternehmens unaufgefordert wegen des Suchmaschineneintrags an. Dabei verfolgte er jedenfalls auch den Zweck, den Angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine der Beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln.

Der Kläger, ein Wettbewerber der Beklagten, hat diesen Anruf als unzumutbare Belästigung beanstandet.“

Das Landgericht hat zunächst die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat in seinem Berufungsurteil die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen wandte sich die Revision der Beklagten.

Was unzumutbare Belästigungen sind, regelt der § 7 des UWG:

„§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1.bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
2.bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
3.bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
4.bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Hier einschlägig ist im Absatz 2 die Nummer 2.

Nachdem es sich bei dem Angerufenen nicht um einen Verbraucher handelte, war zu prüfen, ob vielleicht eine mutmaßliche Einwilligung vorgelegen haben könnte.

Dies hätte deswegen der Fall sein können, weil aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung die Beklagte hätte zu dem Anruf berechtigt gewesen sein dürfen. Die Beklagte meinte weiterhin, sie habe mit dem Anruf vor allem das Ziel verfolgt, die über das Unternehmen gespeicherten Daten zu überprüfen.
Der Bundesgerichtshof hat bisher schon die Linie vertreten, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können.

Die Schwelle ist bei Werbeanrufen im geschäftlichen Bereich aber sehr viel niedriger anzusetzen. Er ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH im geschäftlichen Bereich schon bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei.

Das Gericht maß nun hieran den konkreten Fall. So habe der kostenlose Eintrag des Unternehmens in ihrer Suchmaschine zwar möglicherweise zu der Annahme berechtigt, das Unternehmen sei mit einem Anruf zur Überprüfung der eingespeicherten Daten einverstanden.

Damit ist dann aber auch schon Schluss. Eine Telefonwerbung, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, sei aber nach den gegebenen Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend gewesen.

Wichtig für diese Einschätzung ist die Tatsache, dass angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von Suchmaschinen für einen Gewerbetreibenden durchaus die Gefahr bestehe, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden.
Im Einzelfall kam es darüber hinaus noch darauf an, dass die Suchmaschine der Beklagten nicht besonders bekannt war. Weil das Unternehmen aber in gleicher Weise bei 450 weiteren gleichartigen Suchmaschinen gelistet war, konnte die Beklagte eben gerade nicht mit einem besonderen Interesse des Unternehmens für einen kostenpflichtigen Eintrag rechnen.

Die Revision musste daher ohne Erfolg bleiben.

Urteil vom 20. September 2007 – I ZR 88/05 – Suchmaschineneintrag.

LG Essen – Urteil vom 24. November 2004 – 44 O 32/04

OLG Hamm – Urteil vom 14. April 2005 – 4 U 24/05

05
Okt
07

BGH : Verbraucherschutz beim Versandhandel

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nun in einer Entscheidung zu den Informationspflichten Stellung bezogen, die einem Versandhandelsunternehmen zum Schutze der Verbraucher obliegen.Im nun entschiedenn Falle hatte das Unternehmen A im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires in ganz Deutschland an Verbraucher vertrieben.

In einer Werbung hatte das Unternehmen nun Ware angepriesen, ohne darauf hinzuweisen, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten.

Einer Mitbewerberin missfiel dieses und verlangte Unterlassung. Ausserdem beanstandete diese Mitbewerberin die Tatsache, dass das Unternehmen A nicht spätestens bei der Lieferung über die Gewährleistungsregeln informierte. Die AGB der A enthielten zur Gewährleistung keine Regelungen, die von den gesetzlichen Vorschriften abwichen.

Das Oberlandesgericht hatte der Klage der Mitbewerberin stattgegeben, die hierauf eingelegte Revision der A hatte im Wesentlichen Erfolg.

Der BGH prüfte zunächst die Frage, wie die Verbraucherinformation hinsichtlich der Umsatzsteuer aussehen muss. Die Rechtsgrundlage hierzu findet sich im § 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) :

„(2) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

2Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. 3Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“

Fraglich war nun, wie der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer angebracht sein musste. Während das Oberlandesgericht die Auffassung vertrat, die Vorschrift in der PAngV verlange, dass dies unmittelbar neben dem Preis erfolgen müsse.

Dem ist der BGH nun entgegengetreten. Für die Erfordernis, dass der Hinweis darauf, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist, der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein muss, ist es nach Auffassung des Gerichtes bereits ausreichend, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet sei. Dies könne aber in der Anzeigenwerbung auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen.
Die weitere Fragestellung befasste sich mit den Informationspflichten in Bezug auf die Gewährleistung.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber diese Pflichten in § 312 c BGB normiert:

„§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. 2Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.

(2) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

1.
bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
2.
bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.

2Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. 3Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.“

Der Art 240 des EGBGB enthält die Ermächtigungsnorm für die BGB-InfoV:

„Art 240
Informationspflichten für Fernabsatzverträge

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) festzulegen:

1.
über welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zur Person des Unternehmers, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags zu informieren sind,
2.
welche Informationen nach Nummer 1 Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen sind und
3.
welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind.“

Maßgeblich in der BGB-InfoV ist wiederung der § 1:

„§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.
seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2.
die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
3.
die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4.
wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
5.
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6.
einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7.
den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8.
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10.
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11.
alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12.
eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.
die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
2.
gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
3.
die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
4.
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
5.
eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
6.
die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
7.
einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
8.
das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.

(3) 1Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. 2Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.

(4) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:

1.
die in Absatz 1 genannten Informationen,
2.
bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
3.
bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner

a)
die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
b)
Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.

2Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. 3Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.“

Das Gericht hat jetzt die Auffassung vertreten, dass hiervon nur die vertraglich vereinbarten Gewährleistungsbedingungen umfasst sind.

Folglich scheidet eine Informationspflicht des Händlers über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften aus. Begründet hat das Gericht diese Auffassung, dass sich der Verbraucher über die gesetzlichen Regelungen auch auf anderem Wege beschaffen könne. Hier bestehe daher kein gesondertes Interesse an einer Information, im Gegensatz eben zu den Fällen, in denen vertragliche Abweichungen getroffen werden sollen. Hier kann sich der Verbraucher gerade nicht auf anderem Wege die notwendigen Informationen beschaffen.

Die Folge hiervon ist, dass ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbart, daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen muß.

Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05 – Umsatzsteuerhinweis

OLG Hamburg – Urteil vom 23.12.2004 – 5 U 17/04 ./.

LG Hamburg – Urteil vom 19.12.2003 – 416 O 222/03

04
Okt
07

BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel

Ein jedes Ding hat seinen Preis. Damit alles auch mit rechten Dingen zugehen kann, hat der Gesetzgeber das PreisAngG geschaffen.

㤠1

1Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind. 2Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden.“

Dessen § 1 ermächtigt zum Erlass einer Preisangabenverordnung (PAngV)

Diese wiederum bestimmt in Ihrem § 1 folgendes:

㤠1 Grundvorschriften

(1) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). 2Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. 3Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

2Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. 3Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

(3) 1Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. 2Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

(5) 1Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. 2Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(6) 1Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. 2Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. 3Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.“

Im zu entscheidenden Falle ging es um einen online-shop. Die Angaben zu Mehrwertsteuer und Versandkosten waren aber weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden. Vielmehr verbargen diese sich in den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“. Ausserdem wurde der Kunde nach dem Einlegen der Waren in den elektronischen Warenkorb darauf aufmerksam gemacht.

Fraglich war daher, ob dieses den Anforderungen des § 1 II Nrn. 1 & 2 PAngV genügte.

Geklagt hatte ein Wettbewerber. Dieser vertrat die Auffassung, der Beklagte sei seiner Verpflichtung aus dieser Verordnung gerade nicht nachgekommen, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.

Denn diese Verordnung verpflichtet auch, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Der Wettbewerber verlangte daher vom Betreiber des online-shops Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage stattgegeben.
Begründet wurde dies damit, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.

Dieses hat der Bundesgerichtshof jetzt revidiert. Zwar entspricht der beanstandete online-shop nicht den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus vertrat jedoch das Gericht die Auffassung, dass die PAngV verlange, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten müssten zwingend auf derselben Internetseite gegeben werden, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde.

Begründet hat der I: Zivilsenat des BGH mit der Annahme, dass dem Internetnutzer bekannt sei, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen.

Der durchschnittliche Online-Kunde gehe ausserdem wohl auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten.

Das Gericht schloss aus diesen Annahmen folgerichtig, dass es daher ausreiche, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten

OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03 –

LG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003 – 312 O 484/03 –

03
Okt
07

BGH: Neues zur Quotenabgeltungsklausel

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständig. Jetzt hat er seine Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle bei Mietverträgen fortentwickelt. Im jetzt zu entscheidenden Fall ging es um eine so genannte Quotenabgeltungsklausel.

Hierunter versteht man eine Relung im Mietvertrag, wonach sich der Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses einen bestimmten Betrag an den Vermieter zu bezahlen. Dieser Betrag ist abhängig zum Einen vom Zeitablauf und andererseits von der Abnutzung der Wohnung. Er dient zur Abgeltung der Kostenanteile für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen.

Wenn nun diese Quotenabgeltungsklauseln im Mietvertrag starre Abgeltungsquoten vorsehen, so führt dies nach § 307 I, II BGB zur Unwirksamkeit. Dies hatte der BGH bereits im Urteil vom 18. Oktober 2006 entschieden. (Aktenzeichen: VIII ZR 52/06). Das Gericht hatte damals ausgeführt, dass solche starren Abgeltungsquoten den Mieter auch dann zur Zahlung der Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen verpflichten, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist.

Jetzt liegt eine Entscheidung vor, die sich mit flexiblen – anstatt starren – Abgeltungsquoten auseinanderzusetzen hatte. Eine solche – flexible – Quote ermöglicht den tatsächlichen beziehungsweise zu erwartenden Renovierungsbedarf.

Der Entscheidung liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger waren von Mitte Mai 2001 bis Ende März 2004 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Er hatte diese Wohnung frisch renoviert übergeben. Im Mietvertrag gab es gesonderte Regelungen zu den Schöhnheitsreparaturen. Demnach waren die Kläger verpflichtet, Schönheitsreparaturen während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf näher bestimmter, nach Nutzungsart der Räume gestaffelter Fristen von drei, fünf bzw. sieben Jahren auszuführen. Geregelt war dies im § 16 Nr. 2 des Mietvertrages.

§ 16 Nr. 4 bestimmte nun, dass davon abgewichen werden konnte, wenn der Zustand der Räume eine Einhaltung der Frist nicht erfordert. Die Quotenabgeltungsklausel schließlich findet sich im § 16 Nr. 7 des Mietvertrages. Diese lautete:

„Sind bei Beendigung des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziff. 2 bis 4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.

Die Höhe dieses Kostenersatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Ziff. 2 bis 4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen.“

Nachdem das Mietverhältnis beendet war, wollten die Mieter ihre Kaution wieder ausbezahlt bekommen. Der Vermieter hingegen erklärte die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Zahlung einer entsprechenden Abgeltungssumme.
Diese hatte er auf der Basis der Quotenabgeltungsklausel in § 16 Nr. 4 des Mietvertrages errechnet. Als Grundlage hierfür diente ihm ein Kostenvoranschlag eines Malerbetriebes. Dieser beinhaltete Positionen für das Lackieren von Fenstern, Fensterbänken, Fußleisten und Türen.

Es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Mieter klagten auf Auszahlung des Kautionsguthabens und obsiegten vor dem Amtsgericht. Der Vermieter ging in die Berufung – erfolglos.

In der Revision hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass auch eine Quotenabgeltungsklausel mit „flexibler“ Abgeltungsquote im Einzelfall unwirksam sein kann.

Dies ist dann der Fall, wenn diese Klausel dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verständlich macht, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist.

Wenn aber der durchschnittliche Mieter hierzu nicht in der Lage ist, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB vor. Damit benachteiligt die Klausel den Verbraucher unangemessen. Die Folge hiervon ist die Unwirksamkeit:

㤠307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“

Das Gericht hat aber zum weiteren Verständnis weiter ausgeführt:

„1. Allerdings lässt die Quotenabgeltungsklausel in § 16 Nr. 7 des Mietvertrags eine Auslegung zu, bei der ihr sachlicher Regelungsgehalt nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu beanstanden ist, wenn die Wohnung wie in dem zu entscheidenden Fall dem Mieter vom Vermieter renoviert übergeben worden ist. Ob oder mit welchem Inhalt Quotenabgeltungsklauseln auch bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen zulässig sind, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen.

§ 16 Nr. 7 des Mietvertrags ermöglicht bei der Berechnung der Abgeltungsquote die zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters gebotene Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung. Denn sie knüpft ausdrücklich an die in § 16 Nr. 2 bis 4 geregelten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen an und erklärt für die Abgeltungsquote das Verhältnis dieser Fristen zu der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen für maßgeblich. Versteht man die Quotenabgeltungsklausel dahin, dass die bisherige Wohndauer ins Verhältnis zu setzen ist zu der Zeit, nach der bei Fortdauer des Mietverhältnisses voraussichtlich eine Renovierung erforderlich sein würde, sind die Interessen des betreffenden Mieters gewahrt.

Endet das Mietverhältnis zum Beispiel nach vier Jahren, hat aber der Mieter die Wohnung nicht stärker abgenutzt, als es nach zwei Jahren zu erwarten wäre, besteht – ausgehend von einem üblichen Renovierungsintervall von fünf Jahren für Wohnräume – Renovierungsbedarf voraussichtlich erst nach insgesamt zehn Jahren. Werden dem Mieter in diesem Fall 4/10 der Renovierungskosten auferlegt, hat er nicht mehr zu leisten, als es dem Grad seiner Abnutzung entspricht (tatsächliche Wohndauer/voraussichtlicher Renovierungsbedarf). Dasselbe Ergebnis kann auf einfachere Weise dadurch erzielt werden, dass bei der Berechnung der Quote zwar die Regelfrist zugrunde gelegt wird, dazu aber nicht die tatsächliche Wohndauer, sondern die der Abnutzung entsprechende (fiktive) Wohndauer ins Verhältnis gesetzt wird. In dem hier gebildeten Beispiel beträgt die der Abnutzung entsprechende Wohndauer zwei Jahre. Bei einer Regelfrist von fünf Jahren folgt daraus eine identische Beteiligungsquote von 2/5 (fiktive Wohndauer/Regelfrist).

2. Die vom Beklagten verwendete Quotenabgeltungsklausel benachteiligt die Kläger aber deshalb unangemessen, weil dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verständlich wird, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist. Die Klausel verstößt deshalb gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot. Dieses schließt das Bestimmtheitsgebot ein, dem eine Formularbestimmung nur dann genügt, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Dem wird die hier zu beurteilende Quotenabgeltungsklausel nicht gerecht.

Einem nicht juristisch gebildeten Vertragspartner erschließt sich schon nicht ohne Weiteres, dass die Maßgeblichkeit der „Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2 bis 4″ dem Mieter auch bei der Berechnung der Quote den Einwand offen halten soll, er habe die Wohnung nur unterdurchschnittlich genutzt.

Vor allem aber bleibt zweifelhaft, wie der Fristenzeitraum gemäß Ziffer 2 bis 4 zu bestimmen ist. Da die Anwendbarkeit der Quotenabgeltungsklausel voraussetzt, dass die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind, kann es nur auf den Zeitraum ankommen, nach dem eine Renovierung in Zukunft voraussichtlich erforderlich sein wird. Es liegt nahe, diesen Zeitraum in der Weise zu bestimmen, dass das Wohnverhalten des bisherigen Mieters hypothetisch fortgeschrieben und festgestellt wird, wann bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses Renovierungsbedarf zu erwarten wäre. Im oben gebildeten Beispielsfall führt dies zu einer Beteiligungsquote des Mieters von 4/10 (2/5).

Der Wortlaut der Klausel ermöglicht im Beispielsfall dem Vermieter aber auch eine unangemessene Kostenbeteiligung des Mieters in Höhe von 4/7. Der Fristenzeitraum gemäß § 16 Nr. 2 bis 4 kann bei der Berechnung der Quote nämlich auch in der Weise bestimmt werden, dass zu der tatsächlichen Wohndauer des Mieters derjenige Zeitraum addiert wird, der sich ergibt, wenn man von der Regelfrist für die Renovierung die der Abnutzung durch den Mieter entsprechende fiktive Mietdauer abzieht. Im Beispielsfall beträgt die Regelfrist des Renovierungsintervalls fünf Jahre. Hat der Mieter davon nach dem Abnutzungsgrad der Wohnung zwei Jahre abgewohnt, verbleibt eine Restlaufzeit von drei Jahren. Damit ergäbe sich ein Renovierungsintervall von sieben Jahren, wenn zur vierjährigen Mietzeit lediglich diese drei Jahre hinzugerechnet werden. Bei einer sich hieraus ergebenden Beteiligungsquote von 4/7 müsste der Mieter mehr als die Hälfte der Renovierungskosten tragen, obwohl er durch sein Wohnverhalten tatsächlich nur 2/5 des Renovierungsaufwands verursacht hat.“

Urteil vom 26. September 2007 – VIII ZR 143/06

AG Kiel – Urteil vom 4. November 2005 – 118 C 28/05 ./.

LG Kiel – Urteil vom 27. April 2006 – 1 S 263/05




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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