Der Bundesgerichtshof musste sich zur Frage nach der Pfändbarkeit eines Kraftfahrzeugs, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, äußern.
Grundsätzlich gehören Autos zum pfändbaren Vermögen. Eine Ausnahme macht hier lediglich der § 811 ZPO. Dieser bestimmt die unpfändbaren Sachen. In seiner Nummer 5 heißt es :
„5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;“
Es ist gesichert, dass das Auto zu diesen Gegenständen zu zählen ist, wenn dies zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Ein Kraftfahrzeug ist für die Beförderung allerdings regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Dies ist im Einzelfall gesondert zu betrachten. Allerdings ist zu beachten, dass wegen der schlechten Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet solches in der Regel nicht der Fall ist.
In dem Fall, der dem VII. Zivilsenat zur Entscheidung vorlag, gehörte das Auto der Ehefrau. Diese war erwerbsunfähig und hatte nur eine kleine Rente. Gleichwohl hatte sie Schulden in Höhe von ca. EUR 2500 bei einer Gläubigerin.
Diese betrieb die Zwangsvollstreckung – in eben diesen PkW. Dieser wurde aber vom Ehemann benötigt, um damit zu seinem Arbeitsplatz zu kommen.
Der BGH hat nun entschieden, dass diese Norm nicht nur den Schuldner schützt, der seine Erwerbstätigkeit aufrecht erhalten können muss, sondern auch die Familie.
Damit ist ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt:
Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner.
Aus diesem Grunde ist es zweitrangig, welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötigt
Im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO spielt diese Frage aber nach Meinung des Gerichtes keine Rolle.
Beschluss vom 28. Januar 2010 – VII ZB 16/09
AG Nordhausen – Beschluss vom 26. November 2008 – 2 M 1320/08
LG Mühlhausen – Beschluss vom 28. Januar 2009 – 2 T 286/08