Posts Tagged ‘Insolvenz

10
Apr
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Hartz IV und das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung in der Privatinsolvenz

Das  Landessozialgericht Nordrheinwestfalen hat ein Urteil zur Frage, ob ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung auf Leistungen nach dem SGB II auch dann angerechnet werden kann, wenn  der Leistungsbezieher sich in der Privatinsolvenz befindet und der Treuhänder das Guthaben zur Masse zieht.

Dahinter steht die konkrete Fragestellung, ob hier die Regelung des § 22 Abs. I S 4 SGB II zur Anwendung kommt oder nicht.  Davor hatte das Sozialgericht in Berlin diese Frage bejaht, das Sozialgericht in Neubrandenburg hingegen verneint.

Die fragliche Norm heißt: „Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.“

Im vorliegenden Urteil  führte das Gericht nun dass, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II auch dann Anwendung findet, wenn sich der Leistungsempfänger in der Verbraucherinsolvenz befindet und der Rückzahlbetrag in die Insolvenzmasse gezogen wird.

Damit stellt sich das Gericht auf den Standpunkt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Betrag dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung steht oder nicht.

Nach § 35 der  Insolvenzordnung (InsO) handelt es sich bei der Rückerstattung aus einem Guthaben einer Nebenkostenabrechung um ein Einkommen des Schuldners.

㤠35 Begriff der Insolvenzmasse

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.“

Das Gericht hat weiterhin nun den Bogen dahingehend gespannt, dass dieses Einkommen tatsächlich den Bedarf im Sinne des „ 22 I S4 SBG II mindert, weil es nach dem Wortlaut und den Gesetzgebungsmaterialien  nicht darauf ankommt, ob das Geld tatsächlich dem Leistungsempfänger zur Verfügung stehen muss..

Für das Gericht reichte vielmehr schon aus, dass ein  Zufluss in das Vermögen des Leistungsempfängers hier stattgefunden hatte. Dies entnimmt das Gericht der Regelung in § 80 InsO:

„§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.“

Denn auch nach der Eröffnung der Insolvenz kann der Schuldner Vermögenswerte hinzuerwerben.

Für dieses Vermögen fehlt dem Schuldner lediglich  die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt. die gemäß § 80 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht.

Somit kam das Gericht zu dem Schluss, dass tatsächlich die Rückerstattung nach dem System der Insolvenzordnung den Klägern zugeflossen war. Dieses reicht aber für die Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 22 Abs. I S4 SGB II aus. Darauf, dass der Leistungsempfänger dann mangels Verfügungsbefugnis über das so zugeflossene Vermögen keine Verfügungsmacht mehr hat, sondern der Betrag unmittelbar zur Schuldentilgung oder aber zur  teilweisen Befriedigung der Kosten ihres Insolvenzverfahrens  verwendet wird, kommt es nicht an.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage als gegeben angesehen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

1. SG Detmold – 18.03.2009 – AZ: S 23 (10) AS 232/07

2. LSG Nordrhein-Westfalen – 22.09.2009 – AZ: L 6 AS 11/09

23
Jan
10

Versagung der Restschuldbefreiung

Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.  Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.09.2009 entschieden. (Aktenzeichen:  IX ZB 284/08)

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Frau A stellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Damit verband sie auch ein Gesuch auf Restschuldbefreiung.

Sie hat auch ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis gefertigt gehabt. Dieses wies die F-GmbH  als Inhaberin einer durch ein Versäumnisurteil titulierten Forderung über 9.904,34 € aus.

Mit Schreiben vom 28.12.2006 setzte Frau A dann den Insolvenzverwalter davon in Kenntnis, dass Herr B und nicht die F. GmbH Inhaber der vorbezeichneten Forderung sei. Dies tat si, indem sie einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss übersandte.

Herr B wandte sich am 31.03.2008 an das Amtsgericht und machte geltend, er sei Gläubiger. Kurze Zeit später, nämlich am 17.05.2008 beantragte er, Frau A die Restschuldbefreiung zu versagen.

Auf den Antrag vom 17.5.2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof verfolgte Frau A  ihr Begehren weiter

Das Landgericht hat die Beschwerde im Wesentlichen aus nachfolgenden Gründen verworfen. Es führte aus, dass der  Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliege. Begrüdnet wurde das damit, dass  die Schuldnerin als Gläubiger einer Forderung eine Person bezeichnet habe, der die Forderung tatsächlich nicht zustehe.

Frau A habe hierbei nach Auffassung des Gerichts mindestens grob fahrlässig gehandelt, weil ihr die wahre Gläubigerstellung erkennbar gewesen sei.

Außerdem habe Frau A die Zahlungsaufforderungen des wahren Gläubigers nicht zum Anlass genommen, das Amtsgericht über die tatsächlichen Verhältnisse zu unterrichten.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass im vorliegenden Falle die Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Ordnung gewesen war.

Die  Vordergerichte haben nach Meinung des BGH den Umstand nicht beachtet, dass infolge der von der Schuldnerin vorgenommenen Berichtigung mit Rücksicht auf den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2003, aaO [= DZWIR 2003, 295]) eine die Versagung der Restschuldbefreiung tragende Pflichtverletzung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) nicht anzunehmen ist.

Als wesentlich ist hier erachtet worden, dass  die Schuldnerin im Streitfall nicht etwa die Forderung eines Gläubigers verschwiegen habe. (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2008 – IX ZB 212/07, ZInsO 2008, 1278 [= DZWIR 2009, 124])

Vielmehr habe sie  die Forderung tatsächlich angegeben, aber lediglich einer falschen Person zugeordnet.

Entscheidend war aber schließlich, dass die Schuldnerin bereits am 28.12.2006 und somit lange, bevor am 17.5.2008 der – im Übrigen unzulässige – Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde, ihre Angaben korrigiert und den wahren Gläubiger benannt hatte.  (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2003, aaO [= DZWIR 2003, 295]; v. 17.7.2008 – IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920, 921 [= DZWIR 2009, 37] Rdn. 13).

Damit konnte dem Beteiligten zu 1 aus der fehlerhaften Gläubigerbezeichnung ein Nachteil gerade nicht erwachsen.

Bei dieser Sachlage, so das Gericht,  scheidet eine die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigende Pflichtverletzung aus.




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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