Der XII: Zivilsenat hat sich in zwei Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der als Aufstockungsunterhalt zu gewähren ist, zeitlich befristet werden darf.Die Anspruchsgrundlage für den Aufsrockungsunterhalt ergibt sich aus dem §1573 II BGB:
„(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.“
Die Möglichkeit der Befristung ergibt sich aus dem Absatz 5 des § 1573 BGB:
„(5) 1Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. 2Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.“
Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt verfolgt den Zweck, dass der Lebensstandard des geringer verdienenden Ehegatten gewahrt bleibt. Mit dieser Vorschrift hat sich auch schon das Bundesverfassungsgericht auseinandergesetzt, und zwar in der Entscheidung vom 14.7.1981 mit dem Aktenzeichen – 1 BvL 28/77 u. a. – . Das Ergebnis war, dass diese Regelung verfassungskonform ist.
Der Gesetzgeber hat für diesen Unterhaltsanspruch eine zeitliche Befristungsmöglichkeit vorgesehen. Der Grund hierfür liegt in der Überlegung, dass es im Einzelfall unbillig wäre, unbeschränkt Unterhalt zu gewähren, weil die Teilhabe am ehelichen Lebensstandard aufgrund der Dauer und Art der Ehegestaltung nicht mehr gerechtfertigt wäre.
Gerade die Surrogatrechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat faktisch die Dauer der Unterhaltsgewährung ausgedehnt, so dass dieser Befristungsmöglichkeit ein größeres Gewicht zugewachsen ist.
Nachfolgende Sachverhaltsdarstellungen stammen aus der Pressemitteilung des BGH:
1.
„Die Parteien in dem Verfahren XII ZR 11/05, die beide im Jahre 1960 geboren sind, hatten 1982 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei – 1982 und 1984 geborene – Kinder hervorgegangen. 2001 trennten sich die Ehegatten; ihre Ehe wurde 2004 geschieden. Während ihrer Ehezeit in der früheren DDR gingen beide Parteien einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Die Ehefrau verdiente als Bauingenieurin monatlich 690 Mark, während der Ehemann in herausgehobener Stellung monatlich rund 1.000 Mark erhielt. Seit 1992 war die Ehefrau zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern, zeitweise nur in Teilzeit, und später selbständig als Bauingenieurin tätig. Inzwischen ist sie im öffentlichen Dienst beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Der Ehemann erzielt als Geschäftsführer monatliche Einkünfte in Höhe von rund 4.850 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 1.116 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, mit der er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis März 2006 begehrte, zurückgewiesen.“
2.
„In dem Verfahren XII ZR 15/05 hatten die 1961 bzw. 1962 geborenen Parteien im Jahre 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Nach Trennung im Jahre 2002 wurde die Ehe 2004 geschieden. Der Ehemann erzielt als Zerspanungsmechaniker ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 €. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ihren schwer erkrankten Vater gepflegt und war daneben halbschichtig berufstätig. Seit 2003 arbeitet sie vollschichtig als Kassiererin und erzielt ein unterhaltsrelevantes Monateinkommen von rund 1.000 €. Während der Ehezeit hatte die Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von rund 133.000 € erhalten; mit Rechtskraft der Ehescheidung erhielt sie außerdem einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 164 € verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis Juli 2011 befristet. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision der Ehefrau.“
Im ersten Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, während im zweiten Fall die Revision verworfen wurde.
Das Gericht verwies hier auf seine neueren Rechtsprechung des Senats.
In beiden Fällen lagen vergleichbar lange Ehezeiten von mehr als 20 Jahren vor. Dem Senat zufolge genügte allein die lange Ehedauer vom mehr als 20 Jahren nicht aus, um von einer Befristung abzusehen.
Nachdem im zweiten Falle die Ehe kinderlos geblieben war und die Ehefrau vollschichtig erwerbstätig ist, war der Unterhaltsanspruch zu befristen. Das Gericht verwies hier auch noch auf das Alter der geschiedenen Ehefrau. Das Gericht sah hier bei einem Alter von 42 Jahren keinen Grund, deswegen eine Befristung zu versagen. Weitere Gründe, wie die Pflege des Vaters haben innerfamiliäre Gründe. Die hierdurch entstandenen Nachteile haben folglich keine Ursache in der Ehe. Sie sind deswegen auch nicht unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Das Gericht sah es für gerechtfertigt an, die Ehefrau nach Ablauf der Befristung auf ihre eigenen Einkünfte zu verweisen.
Im ersten Falle hatte das OLG die Befristung abgeleht. Der BGH hat jetzt dem Oberlandesgericht aufgegeben, zu prüfen, ob auch jetzt noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Diese könnten aus der Haushaltstätigkeit und der Kindererziehung resultieren.
Wenn solche ehebedingten Nachteile jetzt nicht mehr vorliegen und die Ehefrau eigene Einkünfte erzielt, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann, auch wenn der eheliche Lebensstandard ein höherer war.
Dem Oberlandesgericht wurde daher die Prüfung der Frage auferlegt, ob die Ehefrau ohne die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde.
Eine besondere Rolle spielt hier nach Auffassung des Gerichts die Frage, wie die Ehegatten während der Ehe ihre Erwerbstätigkeit aufgeteilt hatten. Im zu entscheidenden Falle ist deswegen besonders zu berücksichtigen, dass beide Ehegatten während der ersten Hälfte ihrer Ehe voll erwerbstätig waren und die Kinder anderweit betreut wurden.
Urteile vom 26. September 2007 XII ZR 11/05
AG Perleberg – 16 b F 51/02 – Entscheidung vom 10.3.2004 ./.
OLG Brandenburg – 10 UF 87/04 – Entscheidung vom 30.11.2004
und
XII ZR 15/05
AG Siegen – 15 F 1468/02 – Entscheidung vom 4.3.2004 ./.
OLG Hamm – 13 UF 165/04 – Entscheidung vom 10.12.2004