Archive for the 'Europarecht' Category

26
Mai
08

Bundesarbeitsgericht zu Urlaubsanspruch und Elternzeit

Mit dem Urlaub und der Elternzeit verhält es sich so: Wenn wegen einer Elternzeit noch ein Anspruch auf Resturlaub bestand, so muss der Arbeitgeber nach der Elternzeit diesen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. So steht es im Gesetz, nämlich im § 17 Absatz 2 BEEG :

 

„(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.“

 

Dieser Passus stand inhaltsgleich auch im § 17 Absatz 2 des BerzGG, das bis zum 31.12.2006 Geltung hatte.

 

Wenn nun das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder aber im Anschluss daran nicht fortgesetzt wird, so regelt der Absatz 3:

 

„(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.“

 

Problematisch waren die Fälle, in denen sich der ersten Elternzeit eine zweite anschloss.

 

Der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Frau A war bei der B seit dem Jahre 1988 beschäftigt. Nachdem sie ihr erstes Kind zur Welt gebracht hatte, nahm sie vom 3. Dezember 2001 bis 7. Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Aus dem Jahre 2001 brachte sie noch einen Anspruch auf Resturlaub vom 27,5 Tagen mit. Im Jahr 2003 kam das zweite Kind zur Welt. Deswegen schloss sich „nahtlos“ eine weitere Elternzeit an. Diese wurde bis zum 18. August 2006 verlangt. Zum 31.12.2005 endete das Beschäftigungsverhältnis.

 

Frau A verlangte von der B nunmehr die Abgeltung dieses Resturlaubs.

 

Die Anspruchsgrundlage hierfür ist der § 17 III BerzG in der damals geltenden Fassung, der mit dem § 17 III BEEG inhaltsgleich ist.

 

Bislang hatte der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung vertreten, dass der Resturlaubsanspruch verfalle, wenn er nicht entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 genommen werden konnte.

 

Von dieser Rechtsprechung hat der Senat nunmehr Abstand genommen. Das bedeutet, dass der Urlaubsanspruch erhalten bleibt. Der Resturlaub wird daher weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.

 

 

Grund für diesen Meinungswandel des Gerichts ergibt zunächst die Erfordernis, den § 17 BEEG zum einen verfassungs- und europarechtskonform auszulegen.

 

So ist zunächst der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz zu beachten:

 

„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

 

Europarechtlich sind von Belang die Ausführungen der Arbeitszeitrichtlinie von Belang, in deren Artikel 7 steht:

 

„Artikel 7

 

Jahresurlaub

 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

 

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

 

Diese Vorgaben sind mit dem Artikel 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie mit den Wertungen in den Artikeln 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie der EU in Einklang zu bringen.

 

Hieraus folgt, dass der Urlaubsanspruch nicht verfallen kann. Er ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

 

 

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 219/07 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Januar 2007 – 18 Sa 997/06 –

27
Sept
07

Bundesverwaltungsgericht zu Feinstaub

Ein bemerkenswertes Urteil zur Abwehr von Feinstaubimmissionen kommt vom Bundesverwaltungsgericht aus Leipzig.

Feinstaub wird nach einem amerikanischen Standard definiert:

Maßgeblich ist hier der so genannte Standard PM10. Für diesen ist seit Anfang 2005 auch in der EU ein Grenzwert einzuhalten. Das Besondere an diesem Standard ist, dass hier versucht wurde, das Abscheideverhalten der oberen Atemwege nachzubilden. Dies geschieht in der Art und Weise, dsas Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 1 µm vollständig einbezogen werden, bei größeren Partikeln wird ein entsprechender Prozentsatz gewertet. Mit zunehmender Partikelgröße geht dessen Gewichtung zurück. Bei ca. 25 µm erreicht die Trennkurve schließlich den Nullpunkt. Bei einem Wert von 10 µm werden die Hälfte der Partikel erfasst. Daher rührt die Bezeichnung PM10.

Die Europäische Union hat nun für Feinstaubpartikel Grenzwerte festgelegt. Diese finden sich in der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999. Die Richtlinie wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung (22. BImSchV) vom 11. September 2002 in nationales Recht umgesetzt.

Hier führt der § 4 aus:

„§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM(tief)10)
(1) 1Für Partikel PM(tief)10 beträgt der über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit

50 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. 2Eine Probenahmezeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist anzustreben.

(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM(tief)10

40 Mikrogramm pro Kubikmeter.“

Die Verpflichtung zur Aufstellung von Aktionsplänen ergibt sich unter anderem aus dem § 11 der 22. BimSchV:

„§ 11 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und Ballungsräumen
(1) 1Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten Werte. 2Die zuständigen Behörden stellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume auf, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschreiten. 3Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffes den Immissionsgrenzwert überschreitet, wie Gebiete und Ballungsräume des Satzes 1 behandelt.

(2) Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissionsgrenzwert und der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge liegen.

(3) 1Luftreinhaltepläne zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte umfassen mindestens die in Anlage 6 aufgeführten Angaben. 2Luftreinhaltepläne zur Verringerung der Konzentration von PM(tief)10 müssen auch auf die Verringerung der Konzentration von PM(tief)2,5 abzielen.

(4) 1Aktionspläne, die bei der Gefahr der Überschreitung der in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen dieser Verordnung zu erstellen sind, können je nach Fall Maßnahmen zur Beschränkung und soweit erforderlich zur Aussetzung der Tätigkeiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu der Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und/oder Alarmschwellen beitragen. 2Im Falle der Gefahr der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten sind Aktionspläne jedoch erst ab den für die Einhaltung dieser Immissionsgrenzwerte festgesetzten Zeitpunkten durchzuführen.

(5) 1Die zuständigen Behörden können dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die Konzentration von PM(tief)10 die Immissionsgrenzwerte deshalb überschreitet, weil Partikel nach einer Streuung der Straßen mit Sand im Winter aufgewirbelt werden. 2In diesem Fall muss der Nachweis darüber erbracht werden, dass die Überschreitungen auf derartige Aufwirbelungen zurückzuführen sind und dass angemessene Maßnahmen getroffen worden sind, diese Belastungen so weit wie möglich zu verringern. 3In diesen Gebieten und Ballungsräumen sind Maßnahmen nur dann durchzuführen, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM(tief)10 auf anderen Ursachen als dem Streuen im Winter beruht.

(6) 1Die zuständigen Behörden können dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die Immissionsgrenzwerte für PM(tief)10 infolge von Naturereignissen überschritten werden, die gegenüber dem normalen, durch natürliche Quellen bedingten Hintergrundwert zu signifikant höheren Konzentrationen führen. 2Im Falle des Satzes 1 sind die zuständigen Behörden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann verpflichtet, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf andere Ursachen als Naturereignisse zurückzuführen ist. 3Die Erhöhung ist durch die zuständigen Behörden nachzuweisen. 4Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Unterrichtung nach § 12 bekannt zu geben.

(7) 1Die zuständigen Behörden können dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid aufgrund der Konzentrationen von Schwefeldioxid in der Luft, die aus natürlichen Quellen stammen, überschritten werden. 2In diesem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Überschreitungen auf erhöhte Schadstoffanteile aus natürlichen Quellen zurückzuführen sind. 3Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Unterrichtung nach § 12 bekannt zu geben. 4In diesem Fall sind die zuständigen Behörden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann verpflichtet, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf andere Ursachen als erhöhte Schadstoffanteile aus natürlichen Quellen zurückzuführen ist.

(8) 1Die zuständigen Behörden benennen die Gebiete und Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten oder unterschritten werden. 2Die zuständigen Behörden bemühen sich, dass in diesen Gebieten und Ballungsräumen die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung unterhalb der Immissionsgrenzwerte erhalten bleibt und berücksichtigen dies bei allen relevanten Planungen.“

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 (BVerwG 7 C 9.06 – ) festgestellt, dass der Freistaat Bayern verpflichtet war, einen entprechenden Aktionsplan aufzustellen. Das Gericht vertrat in dieser Entscheidung aber auch die Aurffassung, dass es keinen einklagbaren Anspruch des betroffenen Bürgers auf die Erstellung eines Aktionsplanes gibt.

Der Kläger, Herr A wohnt in München am Mittleren Ring. Er verlangte von der Stadt München entsprechende Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Am Mittleren Ring wird der Grenzwert des § 4 an nahezu jedem dritten Tag überschritten.

Die Landeshauptstadt München hatte Verkehrsbeschränkungen zur Verringerung gesundheitsschädlicher Feinstaubpartikel-Immissionen abgelehnt.

Die Stadt stellte sich auf den Standpunkt, erst müsse der Freistaat Bayern seiner Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplanes nachkommen. Der bayVGH hatte die Klage abgewiesen.

Diese Begründung der Stadt München war aber unzutreffend, wie das BverfG nun entschieden hat. Sie darf nicht den schwarzen Peter an das Land weiterreichen,

Bereits im Vorlagebeschluss an den EuGH hatte das Bundesverwaltungsgericht im oben zitierten Verfahren BVerwG 7 C 9.06 ausgeführt:

„Solange ein Aktionsplan nicht aufgestellt ist, kann der Drittbetroffene sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubpartikel im Wege der Klage auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen wie z.B. Straßenverkehrsbeschränkungen durchsetzen. Bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen muss die Behörde regelmäßig einschreiten. Damit steht dem Drittbetroffenen unabhängig von einem Aktionsplan effektiver Rechtsschutz zur Verfügung. Demgegenüber dient ein Aktionsplan eher dem Behördeninteresse an einer kohärenten Bündelung der Maßnahmen unter Vermeidung einer Vielzahl von Einzelansprüchen.“

Solange also der Freistaat Bayern seiner Pflicht nicht nachkommt, dürfen die örtlichen Behörden nicht die notwendigen Einzelmaßnahmen zur Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubimmissionen unterlassen.

Der Betroffene kann deswegen von der zuständigen Behörde verlangen, dass diese bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen einschreitet.

Die Behörde hat dan die Pflicht, unter mehreren rechtlich möglichen Maßnahmen eine Auswahl treffen. Hierbei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Als verhältnismäßige Maßnahme nennt das Gericht hier beispielsweise eine Umleitung des LKW-Durchgangsverkehrs.

Da der Verwaltungsgerichtshof offen gelassen hat, ob an der Wohnung des Klägers die Gefahr einer unzulässigen Grenzwertüberschreitung besteht, musste der Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.

BVerwG 7 C 36.07 – Urteil vom 27. September 2007

24
Sept
07

Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule an Minderjährige kann strafbar sein

Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichtes Karlsruge vom 26.06.2007. Zwar endete das Verfahren mit einem Freispruch für die Angeklagte, die Begründung lag aber in der Annahme eines Verbotsirrtums.

Frau A ist Inhaberin eines Waffengeschäftes. Im Juli 2005 verkaufte sie zwei Soft-Air-Pistolen an zwei Minderjährige. Das Amtsgericht hatte Frau A in erster Instanz von dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz freigesprochen. Hierauf legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, welche vom OLG mit dieser Entscheidung verworfen wurde.

Die Strafbarkeit der Frau A scheiterte aber entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht am fehlenden objektiven Tatbestand. Diesen sah das OLG für gegeben an.

Die Strafbarkeit ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 3 Nr. 7, 34 Abs.1 Satz 1 WaffG:

„§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) 1Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. 2Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. 3Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. 4Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. 5Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“

㤠52 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

7.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
…“

Soft-Air-Pistolen oder Airsoftguns sind Nachbildungen von Schusswaffen,. Sie werden vornehmlich als Spielgerät für das Spiel „Airsoft“ eingesetzt, bei dem sich die Kontrahenden gegenseitig mit Farbmunition abzuschiessen versuchen. Diese Pistolen sind entweder „echten“ Schusswaffen täuschend echt nachempfunden oder aber stellen futuristische Schussgeräte dar. Im zu entscheidenden Falle waren es Federdruckpistolen, die Replikate echter Schusswaffen waren.

Soft-Air-Guns gehören zur Kategorie der Modellwaffen. Sie sind in der Lage, Plastikkugeln von 6 bis 9 mm Durchmesser zu verschießen. Es gibt auch ein Kaliber 5,5 mm, für dieses existiert auf dem Markt aber keine Farbmunition.

Die verkauften Waffen gehörten in die Kategorie der Federdruckpistolen. Diese nutzen die potentielle Energie einer von Hand zu spannenden Schraubenfeder, um eine entsprechende Kogel aus Weich- oder Hartplastik abzuschiessen. Der Schütze muss hierbei die Waffe vor jedem Schuss von Hand spannen. Mit diesen Pistolen konnten die Plastikkugeln mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule verschossen werden. Eine CE-Kennzeichnung fehlte.

Bei der Prüfung war das Amtsgericht zunächst auf den § 2 WaffG gestoßen:

㤠2 WaffG

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
(2) …“

Hierzu gibt es noch eine Anlage 2 zum § 2, die die Anforderungen spezifiziert:

„Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu § 2 WaffG
Unterabschnitt 2. Vom Gesetz ausgenommene Waffen:

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Nr.1.1.), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,
– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie über 0,08 Joule steigt oder

sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1., deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.“

Bei Anlegung dieses Maßstabes wäre an sich eine Strafbarkeit gegeben, denn die verkauften Soft-Air-Pistolen wiesen eine höhere Bewegungsenergie auf.

Allerdings gibt es darüber hinaus noch den Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts vom 18.06.2004:

„Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamt vom 18.6.2004 (KT 21/ZV 25-55164.01 – Z – 33):
….
Einstufung von Spielzeugwaffen, hier: Festlegung der Energiegrenze

Aufgrund des § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11.10.2002 ergeht der folgende Feststellungsbescheid:
Zur waffenrechtlichen Regelung von Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, wird festgestellt:
Als Spielzeug gelten alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse mit dem CE-Kennzeichen kommt eine dahingehende Indizwirkung zu, auf die europäische Spielzeugrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 3.5.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug – 88/378/EWG -, geändert durch Richtlinie 93/68/EWG vom 22.7.1993 wird verwiesen.
Die Herabsetzung der Geschossenergie auf 0,08 Joule im Waffenrecht ergibt auf europäischer Ebene Probleme dahingehend, dass Geschossspielzeug, das gemäß den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie i.V.m. der DIN-Norm EN 71.1 mit einer Bewegungsenergie bis zu 0,5 Joule ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wird, unter das Waffengesetz fällt und damit von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden darf. Durch diese Regelung im Waffenrecht wird das Inverkehrbringen dieser Produkte ein Handelshemmnis i.S.d. Art.4 der Spielzeugrichtlinie aufgebaut.
Vor dem Hintergrund des dargelegten Widerspruchs zwischen Waffenrecht und europäischem Recht in diesem Punkt wird bis zu einer Angleichung des Waffenrechts die Energiegrenze für Spielzeugwaffen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.1 zu Art. 2 Abs. 3 WaffG auf 0,5 Joule festgelegt.“

Das Amtsgericht war nun davon ausgegangen, dass dieser Feststellungsbescheid die Rechtslage dahingehend geändert habe, dass nunmehr der Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von bis zu 0,5 Joule allgemein erlaubt sei. Dies geschah unter Berücksichtigung der Europäischen Spielzeugrichtlinie. Die höhere Grenze im nationalen Recht wäre dann europarechtswidrig.

Der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe hat nun anders entschieden:

Die Berechtigug des BKA zu dem Feststellungsbescheid ergibt sich gleichfalls aus dem Gesetz, nämlich aus den §§ 2 Abs. 5 i.V.m. 48 Abs.3 WaffG.

Das Bundeskriminalamt ist demzufolge aber nur zur Klärung bestehender Zweifel ermächtigt, ob ein bestimmter Gegenstand von den Regelungen des WaffG erfasst wird oder wie dieser nach den Regelungen des WaffG einzustufen ist.

Durch diesen Bescheid konnte aber das WaffG selbst nicht geändert werden. Der Gesetzeswortlaut ist daher aber insoweit eindeutig und einer Auslegung deshalb auch nicht zugänglich. Hinzu kommt noch folgendes: Bei der Neufassung des WaffG durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine Absenkung des Energiegrenzwertes von vormals 0,5 Joule auf 0,08 Joule entschieden. Dies geschah, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, wegen der bestehenden gesundheitlichen Risiken bei der Verwendung von Spielzeugschusswaffen.

Nachdem der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und Zweifel daher auch nicht bestehen können, sind Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule eindeutig verboten.

Darüber hinaus kommt dem Bescheid des Bundeskriminalamtes auch keine Gesetzeskraft zu. Schon allein deswegen kann er auch das Waffengesetz nicht abändern. Die Folge hieraus ist, dass dieser Bescheid für die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte nicht bindend ist.
Für den vorliegend zu entscheidenden Fall kam es danach allein darauf an, dass die Angeklagte entgegen § 34 Abs.1 Satz 1 WaffG eine erlaubnispflichtige Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlassen hatte. Obwohl sie dadurch gegen das WaffG verstoßen hatte, ist der Senat vom Vorliegen eines sog. unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB) ausgegangen, weil sie auf die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamt vom 18.6.2004 vertrauen durfte.

Das Gericht wies hierbei noch auf die Problematik der CE-Kennzeichnung hin. Im vorliegenden Falle fehlte diese Kennzeichnung bei der verkauften Waffen. Das Gericht musste sich deswegen nicht damit befassen, ob das Verbot des WaffG europarechtswidrig ist, weil es im konkreten Falle nicht darauf ankam.

„Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine mit einem CE-Kennzeichen versehene Spielzeugschusswaffe aus dem Anwendungsbereich des WaffG ausgenommen sein könnte, wenn diese entsprechend der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21.12.1989, zuletzt geändert am 6.1.2004 – 2. GPSGV) in Verbindung mit der Europäischen Spielzeugrichtlinie ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht ist, hat der Senat nicht ausdrücklich entschieden.“ – so das OLG in seiner Pressemitteilung.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2007 – 1 Ss 75/ 06 –

26
Jun
07

Lotto-Toto-Lotterie beim BGH ums Spiel im Internet

Ach, waren das noch Zeiten, als der Lottozettel noch von Hand ausgefüllt werden musste, der Name und die Anschrift in Blockschrift und nur unter Verwendung eines schwarzen Kugelschreibers. Und die samstagabendliche Glücksfee hatte einen Namen: Karin Tietze Ludwig.

Die Zeiten ändern sich und in jüngster Vergangenheit sind nicht nur die Möglichkeiten gestiegen, mussten die Gerichte sich mit der Zulässigkeit privater Wettanbieter beschäftigen und zuletzt auch sich mit der Frage auseinandersetzen, wie die Regeln für den Internetvertrieb zu bewerten sind.

Jetzt musste sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshof mit dem vom Bundeskartellamt gegenüber den Lottogesellschaften der Bundesländer ausgesprochenen Verbot beschäftigen, dass diese bei einer Ausdehnung ihres Internetvertriebs Erlaubnisvorbehalte zu beachten haben, die in anderen Bundesländern bestehen. Der Senat hat jetzt entschieden, dass dieses Verbot jetzt nicht für sofort vollziehbar erklärt werden darf.

Im Klartext bedeutet dies , dass dieses vom Bundeskartellamt ausgesprochene Verbot bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Verfügung eingelegte Beschwerde nicht durchgesetzt werden darf.

Landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für Internetvertrieb staatlicher Lottogesellschaften hat der Senat aber vorläufig bestätigt

Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass die einzelnen Lottogesellschaften der Bundesländer auf der Grundlage eines so genannten Blockvertrags zusammenarbeiten. Hieraus ist auch der Begriff des Deutschen Lottoblocks abgeleitet. Der Beginn der Geschichte war im Jahre 1948, der Totoblock erblickte das Licht der Welt. Die Idee, die dahinter steckte war einfach: Weil es nach dem Krieg an allem fehlte, bedurfte es der Schaffung einer Geldquelle für die Sportförderung. Die Toto-Wette trug so wesentlich über ihre Ausschüttungen zur Förderung des Sports nach dem zweiten Weltkrieg bei. Anfang der 1950er Jahre bildeten sich zunächst zwei Blöcke – der Nord-Süd-Block mit den Gesellschaften der Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bayern und der Süd-West-Block mit den Gesellschaften aus den Ländern Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Am 11. November 1956 vereinigten sich diese Beiden zum Deutschen Totoblock zusammenfügten.

Lotto kam später dazu – zwischen 1955 und 1959. Am 1. Oktober 1962 trat nun der erste Blockvertrag in Kraft. Dieser regelte unter anderem sowohl die Ziehung der Gewinnzahlen als auch das pooling der Umsätze und Gewinne. Das Ziel, das hier verfolgt wurde,war, einheitliche Quoten ermitteln zu können.

Am 1. Juli 1974 wurden Toto und Lotto zum Deutschen Toto-Lottoblock zusammengeführt Nach der Wiedervereinigung folgten die Gesellschaften der neuen Länder 1992.

§ 2 des derzeit aktuellen Blockvertrages besagt, dass die Tätigkeit jeder Lottogesellschaft auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt.

Lotterien sind Ländersache. Deswegen gibt es auch einen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland. Dieser Lotteriestaatsvertrag enthält eine Regelungen, die dem § 2 des Blockvertrages entspricht.

Nach diesem Vetrag dürfen die Lottogesellschaften nur dann in einem anderen Land tätig werden, wenn ihnen die Zustimmung der in diesem Land zuständigen Behörden erteilt wurde. Die einzelnen Gesellschaft hat hierbei keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung.

Das Bundeskartellamt hatte verschiedene Verhaltensweisen der Lottogesellschaften einer kartellrechtlichen Prüfung unterzogen. Mehrere hiervon wurden untersagt, weil sie gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen. Diese Untersagungsverfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Die Lottogesellschaften haben dagegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt.

Sie haben darüber hinaus beantragt, der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Den auf aufschiebende Wirkung gerichteten Antrag hat das OLG Düsseldorf überwiegend abgelehnt.

Mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof haben die Lottogesellschaften den Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung teilweise weiterverfolgt.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat dieser nun teilweise stattgegeben.

Verfahrensrechtlich ist zunächst wichtig, dass es sich hier um ein Eilverfahren handelt. Der BGH prüft daher die Beschlüsse des Beschwerdegerichts, hier also des OLG Düsseldorf – zum vorläufigen Rechtsschutz nur auf rechtliche Plausibilität.

Bei dieser Plausibilitätsprüfung war nun für die Entscheidung des Kartellsenats war deshalb die Fragestellung maßgeblich, ob es rechtens war, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes verneint hat.

Grund hierfür ist, dass bei ernstlichen Zweifeln ist auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.

Das OLG Düsseldorf hatte die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem § 2 des Blockvertrages sich um eine Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften handle. Diese sei unter kartellrechlichen Gesichtspunkten aber unzulässig. Sie ist auch nicht unter den Gesichtspunkten der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben subsummierbar. Die Gebietsaufteilung ist auch nicht wegen der Begrenzung und Kanalisierung von Spiellust gerechtfertigt.

Der Kartellsenat hatte an diesen Ausführungen des OLG nichts auszusetzen.

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen, die die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen können. Dies gilt auch für die einzelnen Bundesländer.

Nun hatte das Bundeskartellamt den Staatsvertrag hierauf geprüft und in dessen § 5 im Absatz 3 eine solche unzulässige Massnahme gesehen.

Diese Bestimmung im Staatsvertrag verstärke nämlich die im Blockvertrag vereinbarte Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften. Diese Vorschrift sagt nämlich, dass danach die Zustimmung zu einem Tätigwerden in einem anderen Bundesland auch versagt werden könne, um Wettbewerb unter den Lottogesellschaften zu unterbinden.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist es mit europäischem Recht nicht vereinbar, wenn die Lottogesellschaften durch Landesrecht davon abgehalten würden, ihren Vertrieb auf andere Bundesländer auszudehnen.Dies hat der BGH ebenfalls nicht beanstandet.

Dagegen hat der Kartellsenat nun die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes insoweit bezweifelt, als dort den Bundesländern die Möglichkeit genommen wird, die Tätigkeit nicht erst nach Aufnahme der Tätigkeit der aus anderen Bundesländern stammenden Lottogesellschaften zu untersagen, sondern aus ordnungsrechtlichen Gründen auch schon rein präventiv.

Der BGH hat hierzu ausgeführt: „Ein landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für die Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer erscheine bei vorläufiger Beurteilung gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Die territoriale Beschränkung einer landesbehördlichen Erlaubnis auf das jeweilige Bundesland berühre jedenfalls hier nicht den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, da diese Grundfreiheiten nur zwischen den Mitgliedstaaten gelten, jedoch nicht im Verhältnis zwischen staatlichen Lottogesellschaften eines Mitgliedstaates. Der Erlaubnisvorbehalt beeinträchtige bei summarischer Prüfung auch nicht ohne weiteres die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Nicht auszuschließen seien berechtigte ordnungsrechtliche Gründe auf Seiten der Länder, den Internetvertrieb durch Lottogesellschaften aus anderen Bundesländern von vornherein zu verbieten oder einzuschränken.“

Der BGH hat explizit bezug genommen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Staatslotteriegesetz. Danach liege es nicht fern, auch die Bereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertriebsmöglichkeiten im Internet für bereits verfügbare Spielangebote durch weitere staatliche Lottogesellschaften als unzulässig anzusehen.

Unter Einbeziehung der neuesten Rechtsprechung des EuGH traf das Gericht auch Ausführungen zur Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Monopols für Glücksspiele. Nach dieser Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit ist aber dieses staatliche Monopol nicht ausgeschlossen. Daher dürften sich die Bundesländer im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für oder gegen ein solches Monopol entscheiden und dieses dann auch präventiv durchsetzen.

Das Gericht hielt im Ergebnis fest, dass die Lottogesellschaften schon vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Beschwerde dazu verpflichtet sind, ungeachtet der Regelungen im Blockvertrag und im Staatsvertrag eine autonome Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ihren Internetvertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und die dafür erforderliche Genehmigung dieser Bundesländer einholen wollen.

Diese Genehmigung darf nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen Gründen versagt werden.

Die Sache ist noch nicht abgeschlossen, denn mit Beschluss vom 8. Juni 2007 (VI-Kart 15/06 (V)) hat das OLG Düsseldorf den Beschluss des Bundeskartellamts in der Hauptsache im Wesentlichen bestätigt. Den Beschluss des BGH konnte das OLG hierzu noch nicht berücksichtigen.

Prozessrechtlich hat dies nun folgende Konsequenzen:

Auf die vom BGH getroffene Entscheidung hat der Beschluss des OLG Düsseldorf keinen Einfluss. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Anordnungen der aufschiebenden Wirkung gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Auch eine gegen die Ablehnung einer solchen Anordnung gerichtete Rechtsbeschwerde erledigt sich vorher nicht.

Beschluss vom 8. Mai 2007 – KVR 31/06 – Lotto im Internet

Bundeskartellamt, Beschluss vom 23. August 2006 – B 10-92713-Kc-148/05,

WuW/E DE-V 1251

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – VI-Kart 15/06, WuW/E DE-869

OLG Düsseldorf Beschluss vom 8. Juni 2007 – VI-Kart 15/06 (V)

07
Mär
07

Caroline Caroline

Nach der wegweisenden CICERO-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat diese Woche sich der Bundesgerichtshof gleichermaßen mit der Pressefreiheit zu beschäftigen gehabt.
Die bisherige Rechtsprechung, die sich in Jahrzehnten fortgebildet hatte, war durch die Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 weggefegt worden.

Der BGH musste sich nun mit mehreren OLG-Entscheidungen befassen, die in der Folge dieses Urteils ergangen waren. Wie schon damals war die älteste Grimaldi-Tochter auf der Klägerseite, dieses Mal mit ihrem Ehemann. Dieses ist nicht verwunderlich, gehört die Prinzessin von Hannover doch zu den entscheidensten Vorkämpferinnen für das Rechts auf Privatsphäre im Wettlauf mit den Begehrlichkeiten der Regenbogenpresse und der Bedürfnisse der nicht blaublütigen Bevölkerung an Teilhabe an den Vorgängen der europäischen Fürstenhäuser. Das Landgericht hatte den Klagen im Hinblick auf das des EGMR stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter dem mit der Pressefreiheit verwirklichten Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige.

Die spannende Frage, um die es ging, war das Spannungsverhältnis zwischen zwei Grundrechten: Einerseits die Grundrechte aus Artikel 1 und 2 GG, die Menschenwürde und die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Rechtsprechung hierzu hatte ihren Ausgangspunkt im Herrenreiterfall, in dem in der Begründung sehr schön die dogmatische Herleitung nachzulesen ist.

Auf der anderen Seite steht das Grundrecht aus Artikel 5 : die Pressefreiheit. Diese hat bekanntermaßen zwei Richtungen: Da ist zum Einen die Presse, die zur zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben darüber berichten darf, was sie berichtenswert hält. Hierbei darf sie keinerlei Zensur unterliegen. Daraus folgt die Befugnis und die Pflicht, nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden zu können, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält.

Zum Anderen gibt dieses Grundrecht auch ein Recht auf Information. Die Öffentlichkeit darf daher nicht durch hoheitliche Maßnahmen daran gehindert werden, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden. Der freie und mündige Bürger kann seine Freiheit nur wahrnehmen, wenn er sich frei und ungehindert über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse informieren kann und sich dadurch ein eigenes Bild verschaffen kann.

Nachdem sich dieses Spannungsverhältnis nicht grundsätzlich auflösen lässt – zugunsten der Privatsphäre oder zugunsten der freien Presse, bedarf es also der Interessenabwägung.

Die freie und unzensierte Presse muss diese Abwägung in ihrer eigenen Verantwortung wahrnehmen – nur so kann dauerhaft deren Freiheit gesichert werden.

Im diesem Rahmen muss nun das Urteil des EGMR vom 24. Juni 2004 Berücksichtigung finden.

Für den Informationsanspruch der Öffentlichkeit ist es daher von erheblicher Bedeutung, welchen Informationswert die Berichterstattung hat. Dies muss auch bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte beachtet werden.

Das Gericht hat deshalb hierzu ausgeführt:

„Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, dass der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer wiegt, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das muss im Grundsatz auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es nicht aus, dass im Einzelfall für den Informationswert einer Berichterstattung der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, ein weites Verständnis sowie die Einbeziehung der zugehörigen Wortberichterstattung geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.“

Hieraus folgte nun eine sehr genaue Prüfung anhand dieser ermittelten Maßstäbe, mit der Folge, dass bestimmte Veröffentlichungen rechtens waren. Den anderen Texten war nach Auffassung des Gerichtes keinerlei Beitrag zu einem Thema von allgemeinem Interesse zu entnehmen.

Die Folge hiervon war, dass die zugehörigen Abbildungen in Ermangelung eines objektiven Informationswerts ohne Einwilligung der Abgebildeten unzulässig sind. Konkret waren dies Bilder im Zusammenhang mit der damaligen Erkrankung des Vaters der Klägerin, Fürst Rainier von Monaco. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung des BGH,dass es sich bei dieser Erkrankung es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelte. Folglich durfte die Presse darüber berichten. Zentral ist die Aussage : „Auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Artikels kommt es nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des Presseerzeugnisses abhängig zu machen. Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der Krankheit des Fürsten betrifft…“

Exemplarisch nannte das Gericht die Berichterstattung über den Urlaub der Kläger in St. Moritz sowie über eine Geburtstagsfeier und schließlich auch für Abbildungen im Zusammenhang mit einem Bericht über die Vermietung einer Villa der klagenden Eheleute in gleicher Weise.

Urteile vom 6. März 2007: VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06

LG Hamburg – 324 O 871/04 Entscheidung vom 1. Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 84/05 – Entscheidung vom 13. Dezember 2005

LG Hamburg – 324 O 870/04 Entscheidung vom 1. Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 85/05 – Entscheidung vom 13. Dezember 2005

LG Hamburg – 324 O 872/04 Entscheidung vom 1. Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 87/05 – Entscheidung vom 31. Januar 2006

LG Hamburg – 324 O 873/04 Entscheidung vom 1. Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 88/05 – Entscheidung vom 31. Januar 2006

LG Hamburg – 324 O 869/04 Entscheidung vom 1. Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 82/05 – Entscheidung vom 31. Januar 2006

LG Hamburg – 324 O 868/04 – Entscheidung vom 1. Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 81/05 – Entscheidung vom 31. Januar 2006

06
Mär
07

Bundesarbeitsgericht: Nichtdiskriminierende Ungleichbehandlung von Arbeitskräften aus EU-Mitgliedsstaaten

„Überall macht man es anders – bei uns macht man es so“ – dieses alte Sprichwort verliert im Zuge der europäischen Harmonisierungsbestrebungen immer mehr an Gültigkeit.

Dass eine Ungleichbehandlung trotz Gemeinschaftsrecht rechtens sein kann, musste jetzt ein Lehrer aus Niedersachsen vor dem Bundesarbeitsgericht erfahren.

Mr. A ist Untertan ihrer königlichen Majestät Queen Elizabeth II, also Staatsbürger des Vereinigten Königreiches. An einem College der University of London absolvierte er eine vierjährige Lehrerausbildung. Am Ende dieser Ausbildung wurde ihm ein „Qualified Teacher Status“ verliehen.

Seit dem 1. April 2002 ist er in Niedersachsen als angestellter Lehrer für Englisch beschäftigt. Muttersprachler als Fremdsprachenlehrer haben ja bekanntermaßen einen besonderen Reit. Und außerdem verbindet das Land Niedersachsen und das Vereinigte Königreich einiges: nicht nur, dass hier die farbenprächtigsten Paraden zum Geburtstag der Königin auf dem europäischen Festland abgehalten werden, wurde doch das Königreich Hannover bis ins 19. Jahrhundert in Personalunion vom englischen König regiert.

Diese Verbundenheit hinderte aber das Land nicht daran, Mr. A nur nach BAT IVa zu besolden. Entsprechend dem Eingruppierungserlass des Landes glaubte er, dass ihm eine Besoldung nach der Stufe II a zustehe.

Daher beantragte er, dass seine in England erworbene Ausbildung der Niedersächsischen Lehrerausbildung gleichgestellt werde.

Dieses wurde ihm aber abschlägig beschieden, in den Instanzen blieb er erfolglos, so dass sich schließlich das Bundesarbeitsgericht damit beschäftigen musste.

Im Gemeinschaftsrecht gilt das Gebot, den Arbeitskräften innerhalb der Union Freizügigkeit zu gewähren. Dies ist eine der Grundfreiheiten der EU. Art. 39 Absatz 2 EGV verbietet daher eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

Hierzu gehört auch, dass Diplome und andere Befähigungsnachweise in den jeweiligen Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssen.

Hieraus resultieren verschiedene Pflichten der Mitgliedsstaaten. Diese sind in verschiedenen Richtlinien der Gemeinschaft konkretisiert worden. Hierzu gehören hauptsächlich Regelungen zum Zugang der Berufe.

Darüber hinaus besteht hiervon völlig unabhängig eine Verpflichtung, dass die Mitgliedsstaaten Anerkennungs- und Prüfungsverfahren für die Ausbildungsnachweise aus den anderen Mitgliedsstaaten schaffen.

Es widerspricht der Grundfreiheit der Freizügigkeit, wenn die berufliche Qualifikation allein aufgrund eines fehlenden nationalen Nachweises verneint werden kann. Vielmehr muss die Problematik dahingehend gelöst werden, dass die ausländischen Qualifikationen mit denen, die nach dem nationalen Recht erworben werden, verglichen werden. Wird bei einem Vergleich eine Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt, darf deswegen keine Ungleichbehandlung erfolgen.

Im nun zur Entscheidung stehenden Fall wurde nun festgestellt, dass der in England erworbene „Qualified Teacher Status“ nun gerade keine akademische Ausbildung darstelle.

Nach dem Eingruppierungserlass ist für die im Streit stehende Eingruppierung eine akademische Ausbildung erforderlich.

Aus diesem Grunde ergibt der anzustellende Vergleich, dass gerade keine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Nur eine Gleichwertigkeit gebietet aber eine Gleichbehandlung.

Mr. A hatte also insgesamt keinen Erfolg. Eine europarechtswidrige Diskriminierung ist nicht zu erkennen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2007 – 4 AZR 225/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22. November 2005 – 12 Sa 1882/04 E

17
Jan
07

OLG Stuttgart zu Führerscheintourismus

Der Führerscheintourismus ist in jüngster Vergangenheit immer wieder in die Schlagzeilen geraten, nicht zuletzt durch die Novelle der 3. Führerscheinrichtlinie. Unter dieser besonderen Form des Tourismus versteht man, dass sich ein Betroffener nach Verlust des inländischen Führerscheines sich einfach eine Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedsstaates besorgte. Dadurch konnte in Deutschland geltendes Recht umgangen werden, und dies mit Hinweis auf Gemeinschaftsrecht.

Bereits 2004 hatte der EuGH ein wegweisendes Urteil gefällt. In dieser Entscheidung vom 29.04.2004 (Kapper-Entscheidung) führte das Gericht aus, dass ein erteilter Führerschein aus einem Mitgliedsstaat selbst bei offensichtlichem Verstoß gegen die Vorschrift, dass der Erwerber seinen Wohnsitz mindestens 185 Tage im Erwerberstaat haben musste, anerkannt werden musste.

Die Rechtsunsicherheit war in der Folge enorm.

Die Führerscheinstellen in Deutschland gingen jetzt einfach davon aus, dass sie durchaus noch in der Lage waren, die Fahreignung durch MPU prüfen zu lassen, wenn sie durch die Meldung nach einer Polizeikontrolle Kenntnis vom Auslandsführerschein hatten. Konnte diese MPU dann nicht fristgerecht beigebracht werden, war eine Nutzungsuntersagung des EU-Führerscheins die regelmäßige Folge. Mit diesem Trick konnte der § 28 IV Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung
umgangen werden, die rechtliche Grundlage für diesen Eingriff bildete § 3 I des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 I der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Dieser Möglichkeit entzog der EuGH aber mit der Entscheidung Kremer vom 28.09.2006 den Boden.

Das OLG Stuttgart hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem einem 31-jährigen Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Hintergrund war, dass er bereits mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war.

Er konnte jedoch sein Auto nicht stehen lassen – und begab sich nach Tschechien, genauer gesagt, nach Marienbad. Den eintägigen Kuraufenthalt nutzte er, um dort einen Führerschein zu erwerben. Dies ließ er sich EUR 1.150,00 kosten.

Die gerichtlich festgesetzte Sperrfrist ließ er verstreichen, um ganz auf Nummer sicher zu gehen. Danach war er mehrfach mit Auto und tschechischem Führerschein unterwegs.

Das Amtsgericht in Bad Mergentheim ließ sich nicht beeindrucken und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten – ohne Bewährung. In der Berufung hatte er dann mehr Erfolg. Das Landgericht Ellwangen sah keine andere Möglichkeit, als ihn – gestützt auf die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH – freizusprechen.

Das OLG hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht beschäftigt sich zunächst mit den Problemen, die sich in der Praxis hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen ergeben.

Sodann nimmt das Gericht eine bemerkenswerte Abwägung vor, indem es die Verwirklichung von Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarktes der Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber stellt.

Im konkreten Falle steht deswegen die Freiheit des Personenverkehrs der Gefährdung durch Umgehungsmöglichkeiten des nationalen Fahrerlaubnisrechts gegenüber.

In der Abwägung kommt nun das Gericht zu dem Schluß, dass es gerade keinen Grundsatz des Vorranges der Europafreundlichkeit vor der Verkehrssicherheit gäbe. Zur Begründung bemüht das Gericht die Präambel der EU-Führerscheinrichtlinie. Darin stehe ausdrücklich das Anliegen, dass mit dieser Richtlinie die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert werde.

Daher sei letztendlich der Führerschein nicht anerkennungsfähig, der während der strafrechtlich verhängten Sperrfrist in einem anderen EU-Land erworben wurde.

Damit macht das Gericht deutlich, dass es nicht auf den konkreten Gebrauch ankommt, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des Erwerbs.

Aus diesem Grunde steht diese Entscheidung auch nicht im Widerpruch zu der Entscheidung des EuGH vom 6.April 2006 (Halbritter-Entscheidung). Dort war ausgeführt worden, dass die Gültigkeit einer rechtmäßig in Österreich erworbenen Lenkberechtigung nicht nachträglich in Frage gestellt werden darf. Dieser Führerschein war nach Ablauf der Sperrfrist wegen betäubungsrechtlichen Verstößen erworben worden.

Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 15. Januar 2007 (1 Ss 560/06)




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

Kanzlei bei der Hedinger Kirche Josefinenstraße 11/1 72488 Sigmaringen Tel.: 07571/52227 FAX: 07571/50285 Zweigstelle Biere August-Bebel-Straße 26a 39221 Biere Tel.: 039297/23370 Fax.: 039297/23371
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