Frau A wird jetzt 25 Jahre alt. Sie ist schwer pflegebedürftig Nach der gesetzlichen Definition bedeutet das, dass sie gemäß der Pflegestufe II einen Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich hat. Sie ist voll erwerbsgemindert.
Sie lebt bei ihren Eltern im Einfamilienhaus des Vaters. Die Eltern betreuen sie auch. Für ihr Zimmer bezahlt sie Miete an ihren Vater. Die Mutter erhält das staatliche Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 monatlich.
Bis einschließlich Dezember 2004 bezog Frau A Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GsiG). Nach dem 01 Januar 2005 erhielzt sie Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, also Sozialhilfe.
Der hierfür zuständige Landkreis rechnete bei der Berechnung der Leistungen das Kindergeld als Einkommen an.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte jetzt in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu muss zunächst das System der Kindergeldleistung betrachtet werden:
§ 62 des Einkommensteuergesetzes sagt uns, wer als Anspruchsberechtigte in Frage kommt:
„(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer …“ – wobei die übrigen Voraussetzungen hier nicht weiter interessieren, es geht um den Wohnsitz im Inland oder aber um die Streuerpflicht. Dies hat damit zu tun, dass das Kindergeld steuerrechtlich ausgestaltet ist – also keine staatliche Alimentation sui generis darstellt.
§ 63 wiederum verweist unter anderem auf § 32 EStG. Hier finden wir schließlich in Absatz (4) die Regelungen, dass ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt wird , wenn es unter anderem dann
„3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.“
So ist der Fall hier. Bezugsberechtigt ist daher die Mutter. Bei ihr ist das Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen.
Nun gibt es noch die Vorschrift des § 74 EStG. Demnach kann in Ausnahmefällen das Kindergeld auch direkt an das Kind bezahlt werden.
„§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
Hierfür müssten aber die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Tatrichterlich wurde aber festgestellt, dass diese Voraussetzungen gerade nicht gegeben sind.
Die Unterhaltsansprüche der Frau A gegen ihre Eltern mussten bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen unberücksichtigt bleiben. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Deswegen sind die Eltern nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, soweit Frau A Grundsicherungsleistungen beanspruchen kann.
Nun gibt es ja Mittel, die Frau A selbst zum Familienhaushalt beisteuert. Man könnte nun auf die Idee kommen, dass wenn die Eltern ihr dann in diesem Umfang ihren Lebensunterhalt bestreiten, es sich um die Zuwendung eines geldwerten Vorteils handeln könnte. Dieser müsste dann als Einkommen berücksichtigt werden.
Dem hat das Gericht aber eine klare Absage erteilt. Es hat darüber hinaus klargestellt, dass die Eltern, wenn sie darüber hinaus noch Naturalleistungen erbringen, gerade nicht den Grundsicherungsbedarf decken.
Um diesen ging es aber über alle Instanzen.
Im Ergebnis hat der 9b. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Februar 2007 die Urteile der Vorinstanz bestätigt, wonach die Kürzung der Grundsicherungsleistungen um das Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 der Frau A rechtswidrig ist.
Az.: B 9b SO 6/06 R
Az.: B 9b SO 5/06 R