Archiv für Dezember 2006

30
Dez
06

OLG Stuttgart: Wenn sich die Struktur der Mieter nachteilig verändert, darf die Miete gemindert werden.

Wenn eine Mietsache mangelhaft ist, dann darf der Mieter den Mietzins kürzen. Das steht so im Gesetz: § 536 Absatz 1 BGB bestimmt : „Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“
Grundvoraussetzung ist also, dass ein Mangel vorliegt. Als Maßstab hierfür geht das Gesetz von der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aus. Enstscheidend ist daher, was die Vertragsparteien im Mietvertrag ausgehandelt hatten. Der Sinn hierfür ist auch einleuchtend: Der Vermieter schuldet dem Mieter die Überlassung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch, der Mieter schuldet ihm dafür als Gegenleistung den Mietzins. Wenn der Mieter also nicht das bekommt, was vereinbart ist, braucht er auch nicht den vollen Preis dafür bezahlen.
Soweit – so gut. In der Praxis ist es oftmals schwer, das Vorliegen eines Mangels festzustellen.
Das OLG Stuttgart hat jetzt – am 21.12.2006 – einen prekären Fall zu entscheiden.
Das problematische an der Geschichte ist nämlich, dass es sich hier um eine Gewerbeimmobilie handelte, in der Büroräume vermietet werden. Geworben hatte die Vermieterin mit exklusivem Ambiente in außergewöhnlicher Lage. Die Mieterin war dafür auch bereit, einen Mietzins zu entrichten, der sogar über dem Höchstsatz des örtlichen Mietspiegels lag. Weitere Mieter im Objekt waren eine Versicherungsgruppe, eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei und eine Arztpraxis. Der Zugang zum Gebäude war nur über Code-Karte oder über eine Sprechanlage möglich.
Exklusivität zu einem exorbitanten Preis also. Und dann geschah etwas, was die Mieterin veranlasste, die Miete zu mindern.
Eine große Behörde mietete gleich mehrere Etagen. Nun ist das Arbeitsamt als Nachbar vielleicht noch kein Minderungsgrund – aber die Bundesagentur für Arbeit hatte die Räume zu dem Zweck gemietet, dort Langzeitarbeitslose und Hartz-IV-Empfänger zu betreuen. Außerdem rundete eine Suchtberatungsstelle und eine Schuldnerberatung das Angebot ab.
Die Folge hiervon war, dass die Bundeagentur täglich im Schnitt 500 Menschen zu betreuen hatte. Die Schließanlage und die Zugangskontrolle waren daher überfordert, die Türen standen daher während den Öffnungszeiten der Bundesagentur offen.
Für ihren eigenen Schutz hatte die BA einen Security-Dienst angeheuert. Dessen Mitarbeiter patroullierten auf den Gängen.
Die Mieterin hatte sich unter Exklusivität wohl etwas anderes vorgestellt. Deshalb war sie der Meinung, sie könne die Miete um 50 % kürzen.
Zunächst ist festzuhalten, dass mietvertraglich die Zugangskontrolle geschuldet sei. Wenn die Schließanlage nun dem Besucheransturm nicht mehr standhalten konnte, dann ist dies als ein Mangel anzusehen.
Daher war die Miete deswegen zu kürzen. Der private Sicherheitsdienst und die an der Drehtür poitionierte Person sind auch kein adäquater Ersatz.
Das Oberlandesgericht führte hierzu aus, dass mietvertraglich geschuldet sei, dass die Vermietung der weiteren Räume nur in der Art und Weise erfolgen könne, dass die Quantität der Besucher einem Bürobetrieb ermögliche und durch der Zugang durch eine Kontrollanlage gesteuert werden könne.
Das Gericht hatte nun auch darüber zu befinden, ob die Qualität der Besucher dazu berechtige, die Miete zu kürzen.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart bejahte nun auch dies, indem er folgende Sätze ins Urteil schrieb. „Zwar verkennt der Senat nicht, dass ein erheblicher Teil der Besucher dem Durchschnitt der Bevölkerung entspricht. Es können aber auch nicht die Augen davor verschlossen werden, dass sich unter den Besuchern des Hartz- IV-Abteilung, der Suchtberatungsstelle und der Schuldnerberatung ein überdurchschnittlicher Anteil von sozial auffällig gewordenen Personen befindet .“
AZ: 13 U 51/2006 OLG Stuttgart.
Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

27
Dez
06

OLG Stuttgart: Wie „Mutterliebe“ ins Gefängnis führen kann.

Kinder sind häufig die Leidtragenden, wenn die Partnerschaft der Eltern in die Brüche geht. Schwierig wird es dann, wenn ein Elternteil glaubt, bei dem anderen würde dem Kind Gefahr drohen und deshalb alles unternimmt, damit das Kind nicht zu seinem Vater – oder seiner Mutter – kann.

Durch die Kindschaftsrechtsreform 1998 wurde die Trennung der Eltern als Anknüpfungspunkt für eine etwaige Sorgerechtsentscheidung gewählt. Dabei ist der Gesetzgeber aber davon ausgegangen, dass die elterliche Sorge die Trennung überdauert.

Der hier gewählte Grundsatz heißt: Eine Partnerschaft kann enden, eine Elternschaft bleibt bestehen.

Dabei hat der Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit der Alleinsorge eines Elternteiles eingeräumt. Maßstab ist grundsätzlich das Kindeswohl.

Davon zu unterscheiden ist das Umgangsrecht, das dem Kind unabhängig davon zusteht, wer von den Eltern das Sorgerecht inne hat.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Recht, darüber bestimmen zu dürfen, wo ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist ein Teil des Sorgerechts, genauer, der Personensorge.

Im vorliegenden Fall war es nun so, dass das Kind, ein 6-jähriger Junge, bei seinem Vater in Italien lebte. Dies hatten die Eltern zunächst einvernehmlich so geregelt.

Daher gab es zuerst auch keinerlei Anlaß, dass sich die Gerichte damit befassen müssen.

Nach beinahe einem dreiviertel Jahr in Italien kam der Bub zu seiner Mutter nach Deutschland zurück. Der Vater musste sich im Krankenhaus behandeln lassen. Während dieses Aufenthaltes sollte also die Mutter für ihr Kind sorgen. Nachdem der Vater wieder genesen war, sollte das Kind zurück nach Italien – doch die Mutter verweigerte dieses.

Der Vater rief das zuständige Amtsgericht hier in Deutschland an. Das war das Gericht, in dessen Bezirk die Mutter mit dem Kind lebte. Er verlangte die Rückführung des Kindes nach Italien. Zur Begründung führte er aus, die Mutter halte das Kind widerrechtlich in Deutschland zurück.

Für solche Fälle, die internationalen Bezug haben, gibt es das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980. Die Mitgliedsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich untereinander, alles zu unternehmen, um widerrechtliche Kindesentführungen zu unterbinden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Kind von einem Elternteil gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteiles ins Ausland verschafft oder dort festgehalten wird. Dabei ist es unerheblich, ob Alleinsorge oder Mitsorge besteht.

Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Rückführung des Kindes an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Mutter das Sorgerecht des Vaters verletzt habe.

Gegen diese Entscheidung legte die Mutter das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Das nunmehr zuständige Oberlandesgericht verwarf diese als unbegründet.

Die Mutter hatte Bedenken vorgebracht. Sie sah das Wohl ihres Kindes gefährdet, wenn es zurück nach Italien müsse. Mutterliebe war die Triebfeder ihres Verhaltens.

Dies führte nun dazu, dass sie trotz der Rückführungsanordnung da Kind weiter bei sich behielt.

Daher musste das Oberlandesgericht erneut angerufen werden.

Die Waffen, die einem Elternteil in der Vollstreckung von Umgangsregelungen oder – wie hier – Rückführungsanordnungen zur Verfügung stehen, gelten gemeinhin als stumpf.

So bleibt einem betroffenen Elternteil nur der Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in solchen Fällen die Androhung eines Griffes in den Geldbeutel den gegen das Recht gewendeten Willen schon zu brechen vermag.

Die Mutter brachte hier nun weitere Argumente vor. Sie äußerte die Besorgnis, dass die Vollstreckung der Entscheidung das Kind in eine unzumutbare Lage bringen würde. Außerdem befürchtete sie, dass das Kind schwere Schäden an Körper und Seele nehmen könnte, wenn es nach Italien zurück gebracht werde. Darüber hinaus äußerte sie auch die Bedenken, die bereits im Verfahren geprüft und verworfen worden waren.

Das Gericht konnte der Argumentation der Mutter nicht folgen. Hinzu kam, dass es ihr durchaus möglich gewesen wäre, eine Entscheidung über das Sorgerecht zu erwirken. Aufgrund der Zuständigkeitsregeln des internationalen Privatrechtes wäre das italienische Gericht hierfür zuständig gewesen. Nachdem sie dies also unterlassen hatte, dauerte die gemeinsame Sorge weiter fort. Hier hat nun das Gericht dem häufig vorkommenden Verhalten, das vermeintlich beste Recht für das Kind einfach in die eigene Hand zu nehmen, Einhalt geboten.

Das Oberlandesgericht hat daher zum Vollzug der Rückführungsanordnung eine Ordnungshaft von einem Monat gegen die Mutter angeordnet. Hinderungsgründe konnte das Gericht keine erkennen. Das Gericht hielt darüber hinaus die Festsetzung eines Ordnungsgelds im vorliegenden Falle für nicht geeignet, da die Mutter vermögenslos war und ihren Lebensunterhalt mit Hartz IV bestreiten musste.

Ziel der Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft ist die Brechung des Willens, wenn jemand das nicht tun will, zu was er rechtskräftig verpflichtet worden ist.

Es ist daher kein Strafurteil. Für Verletzungen des Sorgerechtes und des Umgangsrechtes gibt es bislang keine Strafvorschrift. Etwas anderes gilt nur, wenn jemand seinen Unterhalt nicht bezahlt. Die Verletzung einer Unterhaltspflicht kann ins Gefängnis führen.

In unserem obigen Falle musste die Mutter übrigens doch nicht ins Gefängnis. Nachdem die Zwangshaft festgesetzt war, übergab sie ihren Jungen in die Obhut des Vaters, der ihn wieder mit nach Hause nahm.

19
Dez
06

der Arbeitsplatz bleibt – der Arbeitgeber wechselt – neues vom BAG

„Panta rei“ – alles fließt, lautet schon eine Weisheit aus dem antiken Griechenland. Dies gilt heute umso mehr auch für Beschäftigungsverhältnisse. Firmen werden umstrukturiert, Bereiche werden outgesourced, es wird übernommen, verkauft, zusammengelegt und vieles mehr.

Damit einher gehen die Schicksale vieler Arbeitsplätze. Um nun die Arbeitnehmerschaft vor nachteiligen Folgen zu schützen, hat der Gesetzgeber den § 613a ins BGB geschrieben. Vorrangiges Ziel ist hier der Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Betriebsübergang. Außerdem werden auch die Vorteile, die die einzelnen Arbeitnehmer bereits im bisherigen Arbeitsverhältnis erworben hatten, durch diese Vorschrift geschützt. Zu denken sind hierbei insbesondere an Kündigungsfristen oder auch Ansprüche auf bestimmte Sonderleistungen des Arbeitgebers. Allerdings hatte das BAG bereits festgestellt, dass der Arbeitnehmer durch diese Vorschrift nicht grundsätzlich vor etwaigen Verschlechterungen geschützt ist.

Das Bundesarbeitsgericht hatte erst jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem diese Vorschrift eine wesentliche Rolle spielte. (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 8 AZR 763/05 – )

Herr A hatte einen Job bei der Firma B. Dort arbeitete er in einem Teilbereich, der sich mit verschiedenen Wartungsleistungen auf der Grundlage von Wartungsverträgen beschäftigte. Darüber hinaus war diese Abteilung zuständig für die Wartung von Kundengeräten. Die Firma B lagerte diesen Bereich aus. Er ging ab dem 01. Januar 2004 auf eine C-GmbH über. Die B teilte diesen Umstand mit Schreiben vom 02. Dezember 1993 dem Herrn A mit. Dieser arbeitete zunächst auch ab dem 01. Januar 2004 bei seinem neuen Arbeitgeber. Leider bewahrheitete sich der alte Spott: die GmbH stand nicht nur für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sondern auf für die beschränkte Haltbarkeit. Bereits im Sommer des selben Jahres geriet der neue Arbeitgeber in Schwierigkeiten. Die Firma B ließ ab September die Wartungen von einer anderen Firma ausführen. Am 05. November stellte die C-GmbH Insolvenzantrag.

Herr A hatte somit nicht einmal nach einem Jahr keinen Arbeitgeber mehr. Dies wollte er natürlich nicht auf sich sitzen lassen.

Die Vorschrift des § 613 a BGB sollte ihm dabei helfen. Er widersprach daher dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der B auf die C – und er klagte daher auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit der B weiter fortbestand. Die B wehrte sich natürlich dagegen. Hatte sie sich doch schon vor einem Jahr nicht nur von A, sondern von dem ganzen Bereich, in dem er beschäftigt gewesen war, getrennt.

Augenscheinlich war die B auch ihrer Pflicht, den A von dem Übergang zu unterrichten, auch nachgekommen.

Das Gesetz räumt dem betroffenen Arbeitnehmer nicht eine unbegrenzte Zeit ein, in der er dem Übergang widersprechen kann. Vielmehr ist hierfür die Frist von einem Monat vorgesehen.

Die B war also der Auffassung, diese Frist sei längstens abgelaufen. Herr A war anderer Ansicht. Seiner Meinung nach hätte er über die schlechte wirtschaftliche Lage der C-GmbH unterrichtet werden müssen. Nur mit dieser Auskunft hätte er sein Risiko abschätzen können.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht teilten die Auffassung der ursprünglichen Arbeitgeberin und wiesen die Klage ab.

Die Revision zum BAG hatte nunmehr Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht führte hierzu aus,dass das Unterrichtungsschreiben nicht ordnungsgemäß war. Darin war nicht ausreichend und daher fehlerhaft über die Haftung der B als Veräußerin und der C-GmbH als Erwerberin nach § 613 a BGB informiert worden.

Aus der Fehlerhaftigkeit folgte zwangsläufig, dass das Schreiben deshalb nicht dafür geeignet, die Widerspruchsfrist überhaupt zum Laufen zu bringen. Der Widerspruch des Herrn A war daher wirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hat deswegen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit der B weiter fortbestand.

16
Dez
06

Beweislast bei der Vollstreckung gegen nichteheliche Lebenspartner

Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Eine Frau, nennen wir sie Frau A, hatte titulierte Forderungen gegen Herrn L. Dieser lebte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau K zusammen. Frau A ließ durch den Gerichtsvollzieher ein Auto pfänden, genauer gesagt, einen Audi A6. Dies wiederum missfiel der Frau K. Sie beantragte bei Gericht, die Pfändung für unzulässig zu erklären. Sie begründete dies damit, dass es sich hier nicht um das Fahrzeug des Herrn L handele, vielmehr sei sie Eigentümerin des Audis.

Wären die Eigentumsverhältnisse klar gewesen, wäre die Geschichte hier zu Ende. Hier war es aber so, wie so oft im täglichen Leben, nämlich, dass über eine Tatsache Streit besteht, und derjenige, der den Beweis führen muss, deswegen unterliegt, weil er die aufgestellte Behauptung nicht beweisen konnte.

Die Instanzgerichte sagten nun der Frau A, dass die Pfändung deswegen unzulässig war, weil sie das Eigentum des Herrn L am Audi A 6 nicht beweisen konnte. Dass die Frau K ihrerseits auch nicht eindeutig beweisen konnte, dass sie alleinige Eigentümerin sei, ändere nichts daran. Frau A habe die Beweislast.

Also: Pfändung unzulässig, Audi wieder bei Frau K und bei Herrn L ansonsten nichts zu holen.

Mit diesem Ergebnis konnte Frau A nicht zufrieden sein. Deswegen ging sie nach Karlsruhe zum BGH. Das OLG hatte nämlich die Revision zugelassen.

Frau A hatte nämlich folgendermaßen argumentiert: Im Eherecht gibt es einen Paragraphen, nämlich den § 1362.

Dieser Paragraph sagt nun, es gäbe eine Vermutung, dass das Vollstreckungsobjekt demjenigen gehöre, gegen den vollstreckt wird.

Durch diese Vermutung wird der Beweisnotstand beseitigt.

Die Voraussetzungen der Eigentumsvermutung sind nun folgende: Zunächst einmal Allein- oder Mitbesitz desjenigen, gegen den vollstreckt wird. Herr L musste also Besitz am Audi haben. Als weitere Voraussetzung nennt das Gesetz aber den Umstand, dass dieses nur für eine bestehende Ehe- und Lebensgemeinschaft gilt.

Und hier lag nun das Problem. Wie wir oben schon gesehen hatten, lebten Frau K und Herr L in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, sie waren also nicht verheiratet.

Das macht nichts, meinte Frau A. Diese Vorschrift kann man auch analog anwenden. Beispiele dafür gibt es auch im Familienrecht und im Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuhauf. Auch die Bedarfsgemeinschaft bei Hartz IV fragt beispielsweise nicht nach einem Trauschein. Dass die analoge Anwendung familienrechtlicher Vorschriften bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausscheidet, wird damit begründet, dass die Partner sich bewusst gegen die Ehe entschieden hätten und damit für sich auch die den Schutz der die Ehe betreffenden Vorschriften ausgeschlossen hätten. Das sei auch verfassungsrechtlich geboten, da Art. 6 GG nur Ehe und Familie, nicht aber die nichteheliche Lebensgemeinschaft schütze.

Frau A glaubte aber, mit guten Argumenten aus der Rechtswissenschaft gewappnet, in ihrem Falle müsse es zur analogen Anwendung des § 1362 BGB kommen.

Schließlich ist es für Aussenstehende auch nicht erkennbar, ob die beiden nun irgendwann einmal einen gemeinsamen Termin auf dem Standesamt wahrgenommen haben oder nicht. Auch im Falle der Insolvenz ist ja in § 138 InsO bereits eine Gleichstellung vorgenommen worden.

Der BGH hat jetzt aber entscheiden, dass eine analoge Anwendung nicht in Frage käme.
Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift setzt nämlich etwas wichtiges voraus:

Wie brauchen zunächst eine Gesetzeslücke.

Die haben wir erkannt. Es gibt eine Regelung für verheiratete Paare, aber keine für Menschen, die nicht miteinander verheiratet sind.

Aber nicht jede Gesetzeslücke führt automatisch zur Analogie. Dem steht schon der Grundsatz der Gewaltenteilung, wie er in Art. 20 GG normiert ist, entgegen. Diese Lücke muss auch noch planwidrig sein.

Der BGH hat nun ausgeführt, dass es hieran fehle. Diese Lücke sei gerade nicht planwidrig sondern vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden. Als nämlich 1997 das Zwangsvollstreckungsrecht in weiten Teilen geändert und modernisiert wurde, gab es auch zu der hier behandelten Fragestellung einen Änderungsvorschlag. Dem war der Gesetzgeber nicht gefolgt.

Das Ergebnis des BGH lautete daher: Keine Analogie des § 1362 BGB, damit verbleibt es bei der Beweislast oder vielmehr der Beweisnot der Frau A. Die Pfändung war daher unzulässig.

16
Dez
06

Hoyzer und Co. : Der BGH sagt, es sei doch Betrug !

Die Urteile gegen Herrn Hoyzer die übrigen Beteiligten wurden heute vom Bundesgerichtshof bestätigt. Damit sind sie rechtskräftig geworden. Furore hatte die mündliche Verhandlung gemacht, in der die Bundesanwaltschaft, also die Anklägerin Freispruch gefordert hatte. Ein Betrug sei nicht nachweisbar.

In der Tat ist es nicht einfach, die juristisch saubere Argumentation zu verstehen. Wenn ein Spiel „verpfiffen“ wird, dann ist das zunächst einmal eine Sauerei. Die Zuschauer können sich betrogen fühlen, die Spieler, die um den gerechten Lohn ihrer Mühen gebracht worden sind, die Vereine, denen unter Umständen Einnahmen entgehen, weil sie aus dem Pokalwettbewerb ausgeschieden sind.

Der strafrechtliche Betrugsbegriff unterscheidet sich aber von dem landläufigen Begriff in mehrerer Hinsicht.

Die Einzelheiten sind hier ausführlich dargestellt.

Hieraus ist erkennbar, dass die Täuschungshandlung, die am Anfang des Geschehens steht, nicht auf dem Sportplatz stattgefunden haben kann, sondern im Wettbüro. Dort wird ein Wettvertrag abgeschlossen. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass bei Abschluss dieses Vertrages schlüssig – also ohne ausdrückliche Kundgabe, erklärt werde, dass die Spiele nicht manipuliert seien. Die Erwartung darin, dass keinerlei sittenwidrige Manipulation stattgefunden habe, sei gleichsam eine unverzichtbare Geschäftsgrundlage.

Der Bundesgerichtshof hat in allen Fällen einen vollendeten Eingehungsbetrug zu Lasten der Wettveranstalter angenommen.

Weiterhin ist beim vollendeten Betrug ein Vermögensschaden notwendig. Dieser ist ebenfalls nicht ganz einfach zu erkennen. Der BGH hat nun angenommen, dass dieser darin gesehen werden muss, dass der gezahlte Wetteinsatz und die eingeräumte Gewinnchance nicht mehr zusammengepasst haben. Der BGH hat den Schaden auf ca. EUR 2,0 Millionen angenommen.

Der Betrug fand also nicht auf dem Fussballfeld statt, sondern im Wettbüro. Geschädigt waren die Wettanbieter. Der Betrug war damit schon vor dem Anpfiff vollendet.

Und Herr Hoyzer ist als Teil des ganzen Systems als Mittäter einzustufen, obwohl er selbst keinen Wettvertrag abgeschlossen hat, damit selbst weder eine Täuschungshandlung begangen noch einen Irrtum beim Wettanbieter hervorgerufen hat. Aber hier muss er so behandelt werden, wie derjenige, der beim Einbruch „bloß“ Schmiere gestanden hat.

15
Dez
06

Mediation

mit leib und seele mediator sein heisst….

14
Dez
06

Familienrecht

Hier folgt in Kürze familienrechtliche Rechsprechung 🙂

14
Dez
06

hier kommt, was sonst noch interessant ist

….. also das, was nebenbei noch interessiert 🙂




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

Kanzlei bei der Hedinger Kirche Josefinenstraße 11/1 72488 Sigmaringen Tel.: 07571/52227 FAX: 07571/50285 Zweigstelle Biere August-Bebel-Straße 26a 39221 Biere Tel.: 039297/23370 Fax.: 039297/23371
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