Archiv für Mai 2007

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Mai
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Bundesverfassungsgericht: Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt in einem Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04 –, der mit 7 : 1 Stimmen ergangen war, zur Frage der Ungleichbehandlung von geschiedenen und ledigen Eltern im Unterhaltsrecht Stellung bezogen. Die Entscheidung des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts fiel auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm hin.

Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen allerdings weiter zu Anwendung.

Dieser Beschluss betrifft zwar das Unterhaltsrecht, wie es vor der Reform 2007 Geltung besitzt, die Grundüberlegungen haben auch Auswirkungen auf die – noch immer geplante – Reform. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil der Gesetzgeber nicht willens war, an dieser nun für verfassungswidrig erkannten Konstruktion etwas zu ändern.

Es geht hier jeweils um den Unterhalt, den der Elternteil, der ein gemeinsmes Kind betreut, vom anderen Elternteil verlangen kann.

Die hierzu einschlägigen Normen finden sich, je nach familienrechtilicher Stellung der Unterhaltsberechtigten an zwei unterschiedlichen Stellen im BGB: Da ist zumächst der § 1570 BGB, der den nachehelichen Unterhalt regelt. Dieser ist gemeinsam mit dem § 1569 BGB zu lesen. Der § 1570 BGB bildet nämlich einen Ausnahmetatbestand von dem gesetzlichen Grundmodell, wonach jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selber sorgen müsse.

„§ 1569 BGB Abschließende Regelung

Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.“

Diese Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht am . 14.7.1981 schon entschieden: – 1 BvL 28/77 u. a. –

Die dem § 1569 folgende Vorschrift ist diejenige, die den Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung regelt:

㤠1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.“

Die Rechtsprechung hat nun diese Vorschrift mit Leben erfüllt. Die so genannten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der familienrechtlichen Senate an den Oberlandesgerichten gehen übereinstimmend davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Erst danach besteht eine Pflicht zur Erwerbsarbeit, wobei diese zunächst nur in Teilzeit zu suchen ist.

Für die nicht miteinander verheirateten Eltern und ihre Kinder hat der Gesetzgeber nun einen gesonderten Abschnitt ins BGB eingefügt, nämlich die §§ 1615 a bis o BGB, wobei die Buchstaben b bis k bereits im Zuge der Kindschaftsrechtsreform 1998 gestrichen wurden:

㤠1615a Anwendbare Vorschriften

Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.“

Während die Kindschaftsrechtsreform die Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern anstrebte, wurde die nun angegriffene Ungleichbehandlung des betreuenden Elternteiles als gerechtfertigt angesehen.

Derjenige Elternteil, der ein nichteheliches Kind betreut, hat nur einen Unterhaltsanspruch nach dem § 1615l BGB:

㤠1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.

(3) 1Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 3Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. 4§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. 5Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.

(4) 1Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. 2In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.“

Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

Das Bundesverfassungsgericht stand nun vor der Frage, ob diese beiden unterschiedlichen Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Maßstab war hier der Artikel 6 Grundgesetz:

Art 6

„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“

Hier findet sich im Absatz 5 das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dadurch wird klargestellt, dass die Schlechterstellung der nichtehelichen Kinder verboten ist. Das Gericht führte hierzu weiter aus, es gehe nicht an, „mit zweierlei Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich längere persönliche Betreuung für angezeigt zu halten als bei nichtehelichen Kindern.“

Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Frage, wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, sich nicht danach richte, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist.

Durch die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von Kindern wird das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zurückgesetzt. Durch die bestehende Regelung wird nämlich dem Kind die Möglichkeit genommen wird, ebenso lang wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen.

Diese unterschiedliche Behandlung sieht das Gericht unter keinem Gesichtspunkt als gerechtfertigt an.

Zunächst werden die verschiedenen sozialen Bedingungen, unter denen die Kinder leben untersucht. Festzustellen ist hierbei, dass sich die tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern im Prinzip nur unwesentlich unterscheiden. Maßgeblich ist hierbei, dass der betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts angewiesen ist, wenn er das Kind persönlich betreuen und deshalb keiner Erwerbsarbeit nachgehen kann oder will.

Im Gesetzgebungsverfahren war eine große Bandbreite unterschiedlicher Lebensgestaltungen, die im Gegensatz zu verheirateten Eltern bei nichtverheirateten Eltern anzutreffen seien, angeführt worden.

Diese Argumentation steht aber in direktem Widerspruch zu Art. 6 Abs. 5 GG. Das Grundgesetz bezweckt gerade die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben, mit solchen Kindern, deren Eltern in ehelicher Verbundenheit füreinander und für ihr Kind Sorge tragen.

Auf die Art der elterlichen Beziehung kommt es daher hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs, der wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes gewährt wird, nicht an.

Begründet wird dies damit, dass der Unterhaltspflichtige vom Gesetz deswegen in Anspruch genommen wird, damit das Kind von seinem anderen Elternteil persönlich betreut werden kann. Im Zentrum Überlegung steht daher wiederum das nichteheliche Kind und nicht der unterhaltsberechtigte Elternteil. Folgerichtig sagt dann das Gericht, dasas die Vielgestaltigkeit nichtehelicher Beziehungen nicht zu unterschiedlicher Elternverantwortung gegenüber dem Kind führen darf.

Als weiteres Kriterium wurde sodann die nachwirkende eheliche Solidarität nach der Scheidung geprüft, die bei nicht verheirateten Eltern naturgemäß nicht gegeben sein kann. Diese nachwirkende Solidarität kann zwar durchaus besondere Ansprüche begründen, aber eben nicht die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche rechtfertigen.

Die Ehe geniesst gleichfalls den besonderen Schutz des Artikels 6. Deswegen kann auch grundsätzlich der geschiedene Ehegatte unterhaltsrechtlich zunächst besser gestellt werden als der nicht verheiratete Elternteil. Das Gericht hat dies am Beispiel des § 1573 BGB ausgeführt.

Das Gericht weist aber auf folgendes hin: „Räumt der Gesetzgeber aber dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch allein wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein, dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind.“

So sei weder dem Wortlaut des § 1570 BGB noch seiner Entstehungsgeschichte eine über die Kinderbetreuung hinausgehende Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs zu entnehmen.

Der Gesetzgeber hat erst später einen Hinweis dahingehend nachgeschoben, dass der Betreuungsunterhalt auch durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet sei. Hierfür finden sich aber dem Gericht zufolge keine Anhaltspunkte. Die ausschließlich nach dem Kindesalter bemessene Dauer des Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB spricht vielmehr gegen die Annahme und Berücksichtigung eines solchen weiteren, die Dauer des Anspruchs bestimmenden Grundes.

Auch die Rechtsprechung richtet die Unterhaltsdauer ausschließlich am Alter der Kinder aus. Das Alter eines Kindes ist demnach sicherlich ein geeigneter Anknüpfungspunkt, um den Bedarf eines Kindes an persönlicher Betreuung durch einen Elternteil zu bestimmen. Das Alter ist aber kein tauglicher Maßstab dafür, zeitlich zu bestimmen, wie lange einem Elternteil nicht wegen der Kinderbetreuung, sondern wegen seines Vertrauens auf die während der Ehe eingenommene Rolle als Betreuer des Kindes Unterhalt gewährt werden sollte.

Damit differenziert das Gericht erheblich im Hinblick auf die nacheheliche Solidarität. Der geschiedene Ehegatte kann daher keinen Vertrauensschutz wegen dem Alter des Kindes aus der Ehe herleiten. Die kinbezogene Ausgestaltung des § 1570 BGB steht einer solchen weitreichenden Auslegung im Wege.

Das Gericht kommt daher folgerichtig zu dem Schluss: „Aufgrund der Anknüpfung ausschließlich an das Alter des Kindes beruht die unterschiedliche Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt allein auf einer unterschiedlichen Einschätzung des Betreuungsbedarfs von nichtehelichen und ehelichen Kindern. Dies aber verbietet Art. 6 Abs. 5 GG.“

Nachdem die Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG feststeht, hatte das Gericht noch zu prüfen, ob die Vorschrift des § 1615l BGB nicht ihrerseits das in Art. 6 Abs. 2 geschützte Elternrecht verletzten könnte. Dies hat das Gericht verneint, da die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.

Dies ist neben den verfassungsrechtlichen Feststellungen eine wichtige Richtungsvorgabe des Gerichtes, gerade im Hinblick auf die Regelungsbedürftigkeit in der Unterhaltsrechtsreform 2007. Die unterhaltsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verlängerung der Unterhaltspflicht für den betreuenden Elternteil.

Das Gericht hat hier wesentliche Argumente angeführt, die so auch in der Diskussion um den § 1570 BGB eine Rolle spielen müssen.

Zum einen liegt es in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil durch Gewährung eines Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen.

Zum anderen hat er jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz eingeräumt. Damit hat er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung erfahren kann.

Es ist eine vertretbare Einschätzung des Gesetzgebers, wenn er es deshalb nicht für notwendig erachtet hat, den betreuenden Elternteil länger von seiner Erwerbsobliegenheit zu entbinden.

Das Gericht stützt sich hier darauf, dass der Gesetzgeber vielmehr unter Auswertung wissenschaftlicher Studien davon ausgegangen ist, eine Betreuung des Kindes im Kindergarten sei diesem nicht abträglich, sondern fördere wichtige Kompetenzen des Kindes.

Dies dürfte auch nun in der aktuellen Debatte um die frühkindliche Betreuung in Kinderkrippen eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Es könnte dann unterhaltsrechtlich durchaus die Obliegenheit gesehen werden, ein vorhandenes Krippenangebot in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig Erwerbsbemühungen zu entfalten. Der in der Diskussion stehende Betreuungsbonus, der bei Kinderbetreuung zu Hause bezahlt wird, wäre dann in diesem Falle voll bedarfsmindernd aber keinesfalls bedarfsprägend einzusetzen. Da aber eine solche Konsequenz letztlich auf eine Sozialisierung von Unterhaltszahlungen hinausliefe, wäre der Gesetzgeber gut beraten, diese Fragestellungen auch im Hinblick auf die anstehende Unterhaltsreform erneut zu überdenken.

Abschließend hat das Gericht noch die verschiedensten Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Gesetzgeber den verfassungswidrigen Zustand beseitigen kann.

Denkbar sind sowohl eine Änderung des § 1615 l BGB, als auch eine Änderung von § 1570 BGB. Es können auch beide Sachverhalte einer Neuregelung unterzogen werden. In jedem Fall muss der Gesetzgeber aber einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen.

Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04 –




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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