Archiv für August 2007

22
Aug
07

Bundesgerichtshof zum Einsatz des nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die Prozesskosten

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einer wichtigen Frage zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klarheit gesorgt.

Damit einer Partei im Prozess Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, ist zunächst ein Antrag an das Gericht nötig.

Darüber hinaus hat das Gericht dann die materiellen Voraussetzungen zu prüfen. Hier unterscheiden wir zwischen den subjektiven und den objektiven Voraussetzungen.

Bei den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen zu unterscheiden, wobei die materiellen Voraussetzungen in subjektive und objektive aufgeteilt werden können.

Die ovjektiven Voraussetzungen sind gegeben, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint. Das steht so im Gesetz,nämlich im Satz 1 des § 114 der Zivilprozessordnung:

㤠114 ZPO РVoraussetzungen
1Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“

Die subjektiven Voraussetzungen ergeben sich aus der selben Vorschrift, nämlich die Bedürftigkeit der antragstellenden Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse es ihr nicht gestatten, die Kosten der Prozessführung ohne weiteres aufzubringen. Grundlage der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist § 115 ZPO.

„§ 115 ZPO – Einsatz von Einkommen und Vermögen
(1) 1Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert….“
Absatz 3 dieser Vorschrift regelt hierbei den Vermögenseinsatz:

„(3) 1Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. 2§ 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“

Der Verweis ins SGB XII zeigt, dass hier entsprechend dem Sozialhilferecht verfahren werden soll. Neben dem Grundsatz des Einsatzes des gesamten verwertbaren Vermögens gibt es hier im Absatz 2 und 3 eine Reihe von Ausnahmen, die entsprechend bei der Gewährung von PKH beachtet werden müssen:

„§ 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) 1Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. 2Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

(3) 1Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. 2Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.“

Streitig war nun lange die Frage, was mit Vermögen geschieht, das erst nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erlangt wird.

Diese Frage lag nun dem XII. Zivilsenat des BGH zur Beantwortung vor. Dieser Senat ist unter anderem für Familiensachen zuständig. Hier ist diese Fragestellung besonders virulent, da häufig erst nach erfolgreichem Rechtsstreit im Zugewinnverfahren der bis dahin bedürftigen Partei Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs zuwächst.

So war es auch in dem nun entschiedenen Fall, wobei dieser noch die Besonderheit aufwies, dass es nicht um die Prozesskostehhilfe für das güterrechtliche Verfahren ging, sondern um das parallel betriebene Unterhaltsverfahren:

Die Ehe der Parteien war zwischenzeitlich geschieden worden. Trennungs- und Kindesunterhalt war noch nicht geklärt. Die Parteien lagen hierüber im Streit. Der Klägerin war für diesen Rechtsstreit PKH mit monatlichen Raten von EUR 30,00 gewährt worden. Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich.

Das güterrechtliche Verfahren zog sich noch hin. Die Ehefrau erstritt sich hier einen Zugwinnausgleichsanspruch in Höhe von ca. EUR 40.000,00.

Das Gericht ordnete sondann die Zahlung aller fälliger Kosten an, indem es die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entsprechend abänderte.

Das wiederum sah die zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau nicht ein, hatte sie doch das Geld aus dem Zugewinnausgleich für den Kauf einer Eigentumswohnung aufgewendet.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung innerhalb von vier Jahren ab Beendigung des Verfahrens ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

„(4) 1Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. 2Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 3Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.“

Bei der Bemessung ist – wie bei der Gewährung der PKH – auf die oben bereits genannten Kriterien abzustellen. Hier führt die Prüfung – weil eine Eigentumswohnung angeschafft worden war – wieder über den § 90 des SGB XII.

Hier findet sich in Absatz 2 in der Nummer 8 die Regelung, dass ein schon vorhandenes angemessenes Hausgrundstück, das von der bedürftigen Partei allein oder mit Angehörigen bewohnt wird, privilegiert ist.

Diese Regelung ist nicht einschlägig, wenn das Hausgrundstück erst mit später erworbenem Vermögen erworben wird, da es noch nicht vorhanden ist.

Wenn das Kapital zur Beschaffung eines Hausgrundstückes eingesetzt wird, so hilft die Nummer 3 weiter: Demzufolge bleibt das Vermögen dann unberücksichtigt, wenn es zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen eingesetzt werden soll.

So war es aber im zu entscheidenden Falle nicht.
In der Literatur und in Teilen der Rechtsprechung wurde zwar bislang die Auffassung vertreten, dass ein nachträglich erlangtes Vermögen generell dann nicht mehr für die Prozesskosten herangezogen werden kann, wenn damit ein „privilegiertes Hausgrundstück“ erworben wurde, bevor eine Erstattung der Verfahrenskosten im konkreten Fall angeordnet war. Mit dieser Argumentation wäre die Eigentumswohnung nach der Nummer 8 privilegiert gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass der spätere Kauf der Eigentumswohnung nichts an der Verpflichtung ändert, das erlangte Vermögen vorrangig für die Prozesskosten einzusetzen.

Dass Gericht stützt seine Auffassung auf die Regelung des § 120 Abs. 4 ZPO. Diese besagt, dass bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abschluss des Verfahrens mit einer Änderung der bewilligten Prozesskostenhilfe zu rechnen ist. Die bedürftige Partei muss sich also darauf einstellen. Es besteht also insoweit kein Vertrauensschutz in die Gewährung. Hieraus folgt, dsas es der bedürftigen Partei versagt ist, einsetzbares Vermögen dem absehbaren Zugriff für die Prozesskosten zu entziehen.
Daher musste hier das erlangte Geld weiter vorrangig für die Prozesskosten eingesetzt werden.

Beschluss vom 18. Juli 2007 XII ZA 11/07

AG Ulm – 2 F 1252/03 – Entscheidung vom 12.1.2007

OLG Stuttgart – 8 WF 20/07- Entscheidung vom 22.03.2007

03
Aug
07

Bundesarbeitsgericht zur Frage, wann ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes übergehen kann.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat sich jetzt mit dem Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG auseinandergesetzt.

 

Damit setzt das Gericht seine Rechtsprechung zur wirksamen Befristung von Arbeitsverträgen fort. Zuvor erst hatte das BAG zur Schriftformerfordernis bei der Befristung Stellung bezogen.

 

Ebenfalls in diesem Rechtsprechungsblog findet sich eine Besprechung zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, ob überhaupt eine Befristung ausgemacht war und wie sich dies mit den AGB verhalten kann.

 

Gleichfalls in diesem Blog findet sich eine Besprechung zur Frage des Maßregelungsverbotes beim vorbehaltslosen Anschlußvertrages im Hinblick auf eine Kettenbefristung.

 

Diese Vorschrift des § 15 Abs. 5 TzBfG schafft nämlich eine Fiktion, nämlich dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, und das zu den Bedingungen, die für das befristete Arbeitsverhältnis gegolten haben. Die Folge ist also, dass § 15 Abs. 5 TzBfG ein ursprünglich befristetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert.

 

Damit diese Rechtsfolge eintritt, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

 

Die Vorschrift lautet:

 

„(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.“

 

Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis zunächst befristet sein muss – entweder für eine bestimmte Zeit oder um einen bestimmten Zweck zu erreichen.

 

Nachdem die arbeitsvertragliche Bedingung eingetreten ist, wäre das Schuldverhältnis eigentlich durch Erfüllung erloschen – es bestünden dann keine gegenseitigen Rechte und Pflichten mehr. Der Gesetzgeber hat nun für diesen Fall eine andere Lösung gesucht, nämlich die Fiktion der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unbefristetes. Dies ist auch interessengerecht, weil der Arbeitgeber durchaus ein Interesse an der Weiterbeschäftigung haben kann und dies zu den bisherigen Bedingungen.

 

Deshalb hat der Gesetzgeber auch dem Arbeitgeber die Möglichkeit des unverzüglichen Widerspruchs eingeräumt, wobei unverzüglich wie immer heisst, dass dies ohne schuldhaftes Zögern vonstatten gehen muss. Gleiches gilt auch für den Fall der Befristung zur Zweckerreichung, hier kann der Arbeitgeber nun gleichfalls unverzüglich widersprechen.

 

Streitig war allerdings die Frage, ob dieser Widerspruch des Arbeitgebers auch schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages erfolgen kann.

 

Im nun entschiedenen Fall ging es um Herrn A. Dieser ist promovierter und habilitierter Mathematiker. Er war seit dem 1. Februar 1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim beklagten Land an der Universität in Rostock beschäftigt.

 

Der letzte befristete Vertrag wurde für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 28. Februar 2005 geschlossen. Im September 2004 und damit deutlich vor dem Ablauf der Zeit wandte sich Herr A an die Universitätsverwaltung. Er verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Personaldezernent der Universität lehnte dieses Ansinnen ab – mit Schreiben vom 22. Dezember 2004. Weiteres geschah nicht, und so arbeitete Herr A auch nach dem 28. Februar 2005 an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter.

 

Sodann erhob Herr A Befristungskontrollklage. Diese bietet die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Befristung prüfen zu lassen. Hierfür gibt es auch eine Frist: Der Arbeitnehmer muss die Befristung nämlich spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses prüfen lassen, ansonsten wird die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses unwiderleglich vermutet.

 

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war in diesem Falle auf das Hochschulrahmengesetz gestützt gewesen. Herr A hatte klageweise geltend gemacht, dass diese Befristung unwirksam sei.

 

Mit seinem Hilfsantrag hat Herr A darüber hinaus geltend gemacht, durch seine Weiterarbeit über das vereinbarte Vertragsende hinaus sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

 

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen , wonach ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach der Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG entstanden sei.

 

Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Siebten Senat Erfolg.

 

Die Befristung des Arbeitsvertrags begegnete vor dem Gericht keinen Bedenken. Die Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG kommt nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im vorliegenden Falle nicht zum Tragen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Widerspruch auch schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden kann. So kann der Arbeitgeber bereits dann widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung herantritt.

 

Die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stellt deswegen regelmäßig einen Widerspruch iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG dar.

 

Daher war in dem Schreiben der Universität vom 22. Dezember 2004 lag zugleich ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu sehen, der das Entstehen eines nach § 15 Abs. 5 TzBfG fingierten Arbeitsverhältnisses verhindert hat.

 

 

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Juli 2007 – 7 AZR 501/06 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. April 2006 – 5 Sa 298/05 –

 

 




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

Kanzlei bei der Hedinger Kirche Josefinenstraße 11/1 72488 Sigmaringen Tel.: 07571/52227 FAX: 07571/50285 Zweigstelle Biere August-Bebel-Straße 26a 39221 Biere Tel.: 039297/23370 Fax.: 039297/23371
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