„Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig.“ – so lautet der Leitsatz eines Urteils des XII. Zivilsenats des BGH vom 11.07.2007.Das Gericht hatte sich bei dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wann ein Fahrer für den am Mietwagen entstandenen Schaden aufzukommen habe, der durch das Ausweichen vor einem plötzlich auftretendem Tier verursacht wurde.
Herr A brauchte ein Auto. Zu diesem Zweck begab er sich zu einer Autovermietung. Am 08. Juni 2004 mietete er sich einen BMW 318. Mit diesem fuhr er in den frühen Morgenstunden des 13. Juni 2004 auf der A8 von Stuttgart in Richtung Pforzheim. Gegen 4 Uhr morgens sprang ihm ein Tier vor den Wagen – vermutlich war es ein Fuchs. Herr A erschrak, er lenkte instinktiv nach rechts und touchierte dabei die Leitplanke. Die Folge dieses Manövers war ein Schaden in Höhe von EUR 8.892,69. Der Fuchs hatte Glück – er verschwand unverletzt und ward nicht mehr gesehen.
Herr A konnte nun sein Leihfahrzeug nicht mehr im ursprünglichen Zustand zurückgeben. Aufgrund des Mietvertrages wäre er aber dazu verpflichtet gewesen. Der BGH hatte schon in seiner Entscheidung vom 10.07.2002 (AZ: XII ZR 107/99 )ausgeführt, dass der Mieter verpflichtet sei, „die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Mietbeginn befunden hat“
Deswegen machte auch die Vermieterin gegenüber dem Herrn A Schadensersatzansprüche geltend.
Soweit – so gut. Wäre da nicht eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt gewesen. Bei der Übergabe des Fahrzeuges war Herrn A nämlich ein Papier ausgehändigt worden, das nicht nur deutlich mit „Mietvertrag“ überschrieben war, das nicht nur das Mietfahrzeug und den zu entrichtenden Mietzins näher bezeichneter, sondern darüber hinaus auch eine entsprechende Klausel zur Haftungsbegrenzung enthielt.
Diese Klausel beschränkte nun die Haftung des Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und im Übrigen auf einen Selbstbehalt in Höhe von EUR 550,00.
Die Klägerin behauptete nun, der Vertragsschluss sei bereits vorher mündlich erfolgt, die AGB seinen daher nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen worden. Deswegen hafte Herr A auch in voller Höhe.
Denn im §305 II BGB steht zu lesen:
„(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.“
Es kommt also auf den Vertragsschluss und damit auf diesen Zeitpunkt an. War dieser bei Aushändigung des „Mietvertrages“ also schon geschehen, konnten die AGB nicht mehr wirksam einbezogen werden.
Der BGH entschied nun, dass bei dieser Konstellation von einer einheitlichen Sichtweise ausgegangen werden müsse. Das bedeutet, dass der Vertragsschluss nicht in zwei Teile fällt, wie von der Klägerin vorgetragen: Die mündliche Abrede und die spätere Aushändigung der AGB. Vielmehr sei das Ganze ein einziger Vorgang, der Vetrag komme daher nicht schon bei der Einigung über die essentialia negotii – hier also Mietfahrzeug und Preis – zustande, sondern mit der Aushändigung der schriftlichen Vetragsurkunde.
Damit sind aber die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Folge hiervon ist, dass auch die Haftungsbefreiung vereinbart worden ist.
Bleibt also noch die weitere Frage, nämlich die nach dem Grad des Verschuldens.
Handelte Herr A grob fahrlässig, nützte ihm die Freistellung nichts. Handelte es sich um leichte Fahrlässigkeit, so war seine Haftung wirksam begrenzt.
Einfache Fahrlässigkeit wird im § 276 II BGB als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert. Demnach muss der Begriff Fahrlässigkeit je nach Kontext ausgelegt werden.
Als grob fahrlässig bezeichnete der BGH noch vor 10 Jahren noch das Verhalten eines Autofahrers, der bei 90 km/h einem Hasen auswich (vgl. BGH 18.12.1996-IV ZR 321/95 NJW 1997, 1012).
Heute kann festgestellt werden, dass zugunsten der Rechtssicherheit seit 2003 Einigkeit über die Bedeutung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit besteht. Grobe Fahrlässigkeit liegt seither dann vor, wenn „die Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt“ wurde und das Handeln einem „auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbaren Fehlverhalten“ entspricht (vgl. BGH 29.01.2003-IV ZR 173/01-NJW 2003, 1118,1119 m.w.N.).
Ein solcher auch subjektiv grob fahrlässig begangener Fahrfehler wäre bspw. der Fall, wenn der Fahrzeuglenker ein abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einer scharfen Abbremsung, aufgrund dessen der Fahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert, durchgeführt hätte – so der BGH in seiner Begründung.
Im vorliegenden Fall war das Ausweichen des Mieters jedoch als entschuldbares natürliches reflexartiges Verhalten zu bewerten.
Aufgrund der wirksamen Haftungsbefreiung war Herr A deshalb er nicht zum Schadensersatz über den vereinbarten Pauschalbetrag hinaus verpflichtet.
AZ: XII ZR 197/05
OLG Karlsruhe 10 U 53/05
LG Karlsruhe 10 O 808/04