…. dann kann er was erzählen. Für den Fall, dass die schönsten Wochen des Jahres nicht so verlaufen, wie man sich das im Vorfeld gedacht hat, hat der Gesetzgeber das Reisevertragsrecht ins BGB geschrieben – und zwar in den §§ 651 a bis m, gleich hinter dem Werkvertragsrecht.Das Reisevertragsrecht hat nun auch seine Tücken, insbesondere die knapp bemessene Ausschussfrist von nur einem Monat im § 651 g I BGB birgt die Gefahr in sich, dass allein wegen Fristversäumnis Ansprüche nicht mehr beachtet werden können:
„§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung
(1) 1Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 2§ 174 ist nicht anzuwenden. 3Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) 1Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.“
Werden also Ansprüche verspätet geltend gemacht, so ist der Reisende in der Beweisnot hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung, dass er das Fristversäumnis nicht schuldhaft zu vertreten hat. Hierbei gelten die üblichen Regeln, so dass unter Verschulden alle Fälle der Fahrlässigkeit und des Vorsatzes subsummiert werden können.
Nicht zuletzt um verbraucherschützenden Aspekten auch in diesem Bereich gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber aber auch Aufklärungspflichten der Reiseveranstalter ins Gesetz geschrieben. So legt schon die Eingangsnorm des §651 a den Pflichtenkatalog fest:
„§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
(1) 1Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. 2Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
(3) 1Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zur Verfügung zu stellen. 2Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in der Rechtsverordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Angaben enthalten.
(4) 1Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, die Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. 2Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. 3§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5) 1Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässig Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. 2Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. 3Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 4Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.“
Hier findet sich nun im Absatz 3 versteckt, dass dem Reisenden gewisse Angaben nach der Rechtsverordnung zu Artikel 238 des EGBGB gemacht werden müssen.
„Art 238
Reiserechtliche Vorschriften
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
1.
soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird,
a)
dass die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und
b)
dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt und
2.
soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu bestimmen, wie der Reisende über das Bestehen der Absicherung informiert wird.
2Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluss und vor dem Antritt der Reise geben muss.
(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“
Soweit so gut – die Pflichtangaben sind auf dieser Ermächtigtungsgrundlage in die BGB-InfoV geschrieben worden, dort im Abschnitt 3 in die §§ 4 bis 11.
Jetzt findet sich hier im Paragraphen 6 folgende Vorschrift:
„§ 6 Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.
(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:
1.
endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine,
2.
Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr,
3.
Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,
4.
Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis enthaltene Abgaben,
5.
vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,
6.
Namen und ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters,
7.
über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrags (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird,
8.
über die nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen sind,
9.
über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers.
(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.
(4) 1Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. 2In jedem Fall hat die Reisebestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten anzugeben.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. 2Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7 bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Angaben zu unterrichten.“
– und damit endlich in Absatz 2 Nr. 8 die Aufklärungspflicht in Bezug auf die in § 651g BGB genannten Fristen.
Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über einen Fall der Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters für Reisemängel zu entscheiden, bei dem der Reisende diese einmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB versäumt hatte.
Dem Gericht lag folgender Sachverhalt vor:
„Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls, der ihr während eines bei dem beklagten Reiseveranstalter gebuchten Urlaubs in einem Ferienclub zustieß. Sie besuchte eine Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wetten-dass-Spiels einem Kind die Wette anbot: „Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?“ Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzenden Klägerin am Hinterkopf. Nach ihrer alsbaldigen Rückkehr von der Reise diagnostizierte ihr Hausarzt eine Gehirnerschütterung. Zwei Wochen nach dem Unfall hatte die Klägerin keine Beschwerden mehr. Einige Monate später traten bei ihr Kopfschmerzattacken und Sprach- und Koordinationsstörungen auf. Im Krankenhaus wurde aufgrund eines Elektroenzephalogramms ein Herdbefund festgestellt. Daraufhin meldete die Klägerin bei der Beklagten Schadensersatzansprüche an. Sie trägt vor, sie habe bei dem Vorfall im Ferienclub ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, das ein symptomatisches fokales Anfallsleiden ausgelöst habe, und es sei noch nicht abzusehen, ob ihr Leiden ausheilen oder aber sich zu einer bleibenden Epilepsie entwickeln werde.“
Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hatte das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat jetzt das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters dem rechtlichen Ansatz nach bejaht (§ 651f BGB).
Der Unfall stellte zumindest deshalb einen Reisemangel dar, weil nach der vom Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren Feststellung des Berufungsgerichts die Gefahr des Schuhewerfens und die damit verbundene Verletzungsgefahr nicht fern lagen und die als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters zu behandelnde Animateurin diese Gefahr hätte vorhersehen und durch ein Verbot des Schuhewerfens hätte abwenden können.
Damit war also der Anwendungsbereich des Reisevertragsrechts eröffnet. Zu prüfen war nun weiterhin, ob die Mängelanzeige rechtzeitig erfolgt war, da die Ausschlussfrist des § 651 g versäumt worden ist.
Einen Ausschluss des Ausspruchs wegen Fristversäumung nach § 651g Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof hingegen deshalb verneint, weil die Klägerin an der Fristversäumung kein Verschulden traf.
Der Reiseveranstalter hatte sie nicht, wie aus obiger Paragraphenkette hergeleitet, auf die Ausschlussfrist hingewiesen. Damit hatte er sie gar nicht erst in Gang gesetzt.
Darüber hinaus hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ein Verschulden der Klägerin auch deshalb abgelehnt, weil diese, solange sie an eine harmlose Gehirnerschütterung glauben konnte, auf die Anmeldung von Ansprüchen verzichten durfte.
Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses noch keine tragfähigen Feststellungen zu der streitigen Frage getroffen hat, ob der Unfall für das von der Klägerin geltend gemachte fokale Anfallsleiden kausal war.
Urteil vom 12.6.2007- X ZR 87/06
OLG Celle, Beschluss v. 20. Juli 2006 – 11 U 255/05
LG Hannover, Beschluss v. 20. September 2005 – 18 O 231/05