Archiv für April 2008

27
Apr
08

Bundesarbeitsgericht erneut zur Schriftformerfordernis bei der Befristung eines Arbeitsvertrags

Wenn ein Arbeitsvertrag wirksam befristet werden soll, dann muss dies schriftlich geschehen. So steht es im § 14 Abs. 4 TzBfG :

„(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

Wenn nun also die Befristungsabrede nur mündlich getroffen wurde, so ist diese wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift unwirksam. Die Folge hiervon ist, dass dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Dies ergibt sich aus § 16 TbBfG:

㤠16 Folgen unwirksamer Befristung
1Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. 2Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.“

Hieraus folgt auch die strenge Erfordernis, dass eine wirksame Befristungsabrede in der Regel nur vor Aufnahme der Arbeit getroffen werden kann.

Der 7. Senat hatte nun die Frage zu entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber vor dem vereinbaren Arbeitsantritt dem neuen Arbeitnehmer ein unterschriebenes Exemplar des Arbeitsvertrages aushändigt und um die Rücksendung eines unterzeichneten Exemplares bittet, der Arbeitnehmer aber die Vertragsurkunden bei sich behält, seine Arbeit aber gleichwohl aufnimmt.

So erging es auch Herrn K. Dieser war von der Firma B als Industriemechaniker eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis war vom 01. Januar 2005 bis zum 30.06.2006 befristet. Herr A schickte kein Exemplar des Arbeitsvertrages an seinen neuen Arbeitgeber zurück. Er erschien aber vereinbarungsgemäß am 04. Januar 2005 zur Arbeit. Erst nachdem ein Vertreter der B bei Herrn K sich über den Verbleib des Vertragsexemplares erkundigte, händigte Herr K dieses der B aus.

Die Frage war nun, wie der Arbeitsvertrag wirksam zustande gekommen ist.

Nach den allgemeinen Lehren des BGB geschieht dies durch Angebot und Annahme. Die Annahmeerklärung kann auch in schlüssigem Handeln liegen, so genanntem konkludenten Tun.

Wäre also die Fallkonstellation so gehalten, dass sich die Vertragsparteien mündlich über die wesentlichen Vertragsinhalte des Arbeitsvertrages und den Arbeitsantritt sowie die Befristung geeinigt haben, so wäre der Vertrag durch Angebot und Annahme wirksam zustande gekommen, allein die Befristungsabrede wäre formunwirksam.

Wenn nun der Arbeitgeber ein mündliches Angebot erteilt und der Arbeitnehmer am vorgschlagenen Tag zur Arbeit erscheint, kann darin eine Annahmeerklärung durch konkludentes Tun gesehen werden.

Hier liegt der Fall aber nochmals anders: Dem Arbeitnehmer lag vor Arbeitsantritt ein schriftliches Angebot vor, das dieser noch anzunehmen hatte.

In diesem Falle, so hat der 7. Senat jetzt entschieden, kann die Annahmeerklärung nur durch Unterzeichnung der Urkunde erfolgen.

Das Bundesarbeitsgericht führte hierzu aus, das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG sei durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt worden.

Dies gelte auch dann, wenn der Kläger den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte.

Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden.

Die dogmatische Begründung findet das Gericht in der Annahme, dass die Beklagte ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.

Damit ist eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB in den Raum gestellt, die ihrerseits die Umgehung durch konkludentes Tun verhindert.

„§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.“

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008 – 7 AZR 1048/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 – 4 Sa 28/06 –

27
Apr
08

Bundesarbeitsgericht zu geschlechtsspezifischer Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 24. April 2008 mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft vorliegt.

Der jetzt entschiedene Fall hatte zwar noch das „alte“ Recht, also vor dem Inkrafttreten des AGG zu beachten.

Gleichwohl sind die der Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen auch auf die Vorschriften des AGG anwendbar.
Der bis dahin, nämlich bis zum 17.08.2008 geltende § 611 BGB bestimmte:

㤠611a BGB РGeschlechtsbezogene Benachteiligung
(1) 1Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. 2Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. 3Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.

(3) 1Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. 2Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.

(4) 1Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. 2Die Länge der Frist bemisst sich nach einer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlussfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. 3Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.

(5)Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.“

Im Hinblick auf das AGG wäre die Eínstiegsnorm dea § 1 AGG zu beachten:

㤠1 AGG Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

Dem Fall, den das BAG jetzt zu entscheiden hatte, lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Frau A war bei der B beschäftigt. Im Bereich „Internationales Marketing“ war sei eine von drei Abteilungsleitern. Diesem Bereich stand Herr E vor. Er war in dieser Eigenschaft „Vizepräsident“ der Arbeitgeberin.

Dessen Stelle wurde nun im Herbst 2005 frei.

Frau A bewarb sich um die Stelle – und bekam sie nicht. Zu diesem Zeitpunkt war Frau A nämlich schwanger.

Frau A sah sich benachteiligt – und behauptete eine geschlechtsspezifische Benachteiligung. Deswegen verlangte sie entsprechend der gesetzlichen Regelung eine Entschädigung.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wiederum hatte die Klage abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zurückverwiesen.

Allein die Schwangerschaft der Frau A reichte noch nicht aus. Das BAG hat aber in seiner Entscheidung klar herausgestellt, dass sie ihre geschlechtsspezifische hinreichend glaubhaft gemacht hat, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vortragen kann, die eine Benachteiligung des Geschlechts vermuten lassen. Das Bundesarbeitsgericht hat daher angenommen, dass Frau A Tatsachen vorgetragen hatte, die die Annahme einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung – hier noch nach dem alten Recht – nahelegten.

Im nun entschiedenen Falle hatte Frau A noch folgendes vortragen können:

Zum Einen sei sie Vertreterin des E. Gewesen. Dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt. Zum Anderen sei sie bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun herausgestellt, dass an den weiteren Tatsachenvortrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Das Landesarbeitsgericht hat deswegen bei seiner neuerlichen Entscheidungen diese beiden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

In der Grundtendenz ist diese Entscheidung aber auch für die neue Rechtslage nach dem AGG durchaus beachtenswert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. April 2008 – 8 AZR 257/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 2 Sa 1776/06 und 10 Sa 1050/06 –




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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