Archiv für September 2007

28
Sept
07

Das Bundesarbeitsgericht zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages

Frau A ist Steuerberaterin. Zunächst arbeitete sie auf Grund eines Anstellungsvertrages bei der B GmbH. Nach rund acht Monaten kam die Gesellschaft mit Frau A überein, dass sie nunmehr Geschäftsführerin werden sollte. So schloss die B-GmbH vertreten durch deren geschäftsführenden Gesellschafter C einen Geschäftsführerdienstvertrag.Später nun kündigte die GmbH diesen wieder unter Beachtung der Kündigungsfrist.

Frau A vertrat nun die Auffassung, dass ja lediglich das Geschäftsführerdienstverhältnis gekündigt worden sei. Sie sei aber immer noch auf Grund des Anstellungsvertrages bei der B-GmbH angestellt. Dieses Vertragsverhältnis sei ja nie gekündigt worden, es habe allenfalls geruht. Nach Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses habe das Anstellungsverhältnis wieder aufgelebt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hob hervor, dass das Arbeitsverhältnis der Frau A mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags wirksam beendet worden ist.

Seit 1993 ist es ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass vermutet wird, dass ein bis zum Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird.

Das Gericht hob hervor, dass auch bei Anwendung des § 305 c BGB für keine andere Beurteilung Platz ist. Diese Vorschrift regelt die Nichtanwendung von unklaren Regeln bei vorformulierten Verträgen:

„ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.“
Bleibt noch das Erfordernis der Schriftform für den Auflösungsvertrag. Dieser ist im § 623 BGB normiert:

„§ 623 Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Das BAG hat nun klargestellt, dass durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag auch das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2007 – 6 AZR 774/06 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juli 2006 – 1 Sa 632/05 –

27
Sept
07

Bundesverwaltungsgericht zu Feinstaub

Ein bemerkenswertes Urteil zur Abwehr von Feinstaubimmissionen kommt vom Bundesverwaltungsgericht aus Leipzig.

Feinstaub wird nach einem amerikanischen Standard definiert:

Maßgeblich ist hier der so genannte Standard PM10. Für diesen ist seit Anfang 2005 auch in der EU ein Grenzwert einzuhalten. Das Besondere an diesem Standard ist, dass hier versucht wurde, das Abscheideverhalten der oberen Atemwege nachzubilden. Dies geschieht in der Art und Weise, dsas Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 1 µm vollständig einbezogen werden, bei größeren Partikeln wird ein entsprechender Prozentsatz gewertet. Mit zunehmender Partikelgröße geht dessen Gewichtung zurück. Bei ca. 25 µm erreicht die Trennkurve schließlich den Nullpunkt. Bei einem Wert von 10 µm werden die Hälfte der Partikel erfasst. Daher rührt die Bezeichnung PM10.

Die Europäische Union hat nun für Feinstaubpartikel Grenzwerte festgelegt. Diese finden sich in der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999. Die Richtlinie wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung (22. BImSchV) vom 11. September 2002 in nationales Recht umgesetzt.

Hier führt der § 4 aus:

„§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM(tief)10)
(1) 1Für Partikel PM(tief)10 beträgt der über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit

50 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. 2Eine Probenahmezeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist anzustreben.

(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM(tief)10

40 Mikrogramm pro Kubikmeter.“

Die Verpflichtung zur Aufstellung von Aktionsplänen ergibt sich unter anderem aus dem § 11 der 22. BimSchV:

„§ 11 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und Ballungsräumen
(1) 1Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten Werte. 2Die zuständigen Behörden stellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume auf, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschreiten. 3Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffes den Immissionsgrenzwert überschreitet, wie Gebiete und Ballungsräume des Satzes 1 behandelt.

(2) Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissionsgrenzwert und der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge liegen.

(3) 1Luftreinhaltepläne zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte umfassen mindestens die in Anlage 6 aufgeführten Angaben. 2Luftreinhaltepläne zur Verringerung der Konzentration von PM(tief)10 müssen auch auf die Verringerung der Konzentration von PM(tief)2,5 abzielen.

(4) 1Aktionspläne, die bei der Gefahr der Überschreitung der in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen dieser Verordnung zu erstellen sind, können je nach Fall Maßnahmen zur Beschränkung und soweit erforderlich zur Aussetzung der Tätigkeiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu der Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und/oder Alarmschwellen beitragen. 2Im Falle der Gefahr der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten sind Aktionspläne jedoch erst ab den für die Einhaltung dieser Immissionsgrenzwerte festgesetzten Zeitpunkten durchzuführen.

(5) 1Die zuständigen Behörden können dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die Konzentration von PM(tief)10 die Immissionsgrenzwerte deshalb überschreitet, weil Partikel nach einer Streuung der Straßen mit Sand im Winter aufgewirbelt werden. 2In diesem Fall muss der Nachweis darüber erbracht werden, dass die Überschreitungen auf derartige Aufwirbelungen zurückzuführen sind und dass angemessene Maßnahmen getroffen worden sind, diese Belastungen so weit wie möglich zu verringern. 3In diesen Gebieten und Ballungsräumen sind Maßnahmen nur dann durchzuführen, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM(tief)10 auf anderen Ursachen als dem Streuen im Winter beruht.

(6) 1Die zuständigen Behörden können dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die Immissionsgrenzwerte für PM(tief)10 infolge von Naturereignissen überschritten werden, die gegenüber dem normalen, durch natürliche Quellen bedingten Hintergrundwert zu signifikant höheren Konzentrationen führen. 2Im Falle des Satzes 1 sind die zuständigen Behörden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann verpflichtet, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf andere Ursachen als Naturereignisse zurückzuführen ist. 3Die Erhöhung ist durch die zuständigen Behörden nachzuweisen. 4Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Unterrichtung nach § 12 bekannt zu geben.

(7) 1Die zuständigen Behörden können dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid aufgrund der Konzentrationen von Schwefeldioxid in der Luft, die aus natürlichen Quellen stammen, überschritten werden. 2In diesem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Überschreitungen auf erhöhte Schadstoffanteile aus natürlichen Quellen zurückzuführen sind. 3Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Unterrichtung nach § 12 bekannt zu geben. 4In diesem Fall sind die zuständigen Behörden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann verpflichtet, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf andere Ursachen als erhöhte Schadstoffanteile aus natürlichen Quellen zurückzuführen ist.

(8) 1Die zuständigen Behörden benennen die Gebiete und Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten oder unterschritten werden. 2Die zuständigen Behörden bemühen sich, dass in diesen Gebieten und Ballungsräumen die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung unterhalb der Immissionsgrenzwerte erhalten bleibt und berücksichtigen dies bei allen relevanten Planungen.“

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 (BVerwG 7 C 9.06 – ) festgestellt, dass der Freistaat Bayern verpflichtet war, einen entprechenden Aktionsplan aufzustellen. Das Gericht vertrat in dieser Entscheidung aber auch die Aurffassung, dass es keinen einklagbaren Anspruch des betroffenen Bürgers auf die Erstellung eines Aktionsplanes gibt.

Der Kläger, Herr A wohnt in München am Mittleren Ring. Er verlangte von der Stadt München entsprechende Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Am Mittleren Ring wird der Grenzwert des § 4 an nahezu jedem dritten Tag überschritten.

Die Landeshauptstadt München hatte Verkehrsbeschränkungen zur Verringerung gesundheitsschädlicher Feinstaubpartikel-Immissionen abgelehnt.

Die Stadt stellte sich auf den Standpunkt, erst müsse der Freistaat Bayern seiner Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplanes nachkommen. Der bayVGH hatte die Klage abgewiesen.

Diese Begründung der Stadt München war aber unzutreffend, wie das BverfG nun entschieden hat. Sie darf nicht den schwarzen Peter an das Land weiterreichen,

Bereits im Vorlagebeschluss an den EuGH hatte das Bundesverwaltungsgericht im oben zitierten Verfahren BVerwG 7 C 9.06 ausgeführt:

„Solange ein Aktionsplan nicht aufgestellt ist, kann der Drittbetroffene sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubpartikel im Wege der Klage auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen wie z.B. Straßenverkehrsbeschränkungen durchsetzen. Bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen muss die Behörde regelmäßig einschreiten. Damit steht dem Drittbetroffenen unabhängig von einem Aktionsplan effektiver Rechtsschutz zur Verfügung. Demgegenüber dient ein Aktionsplan eher dem Behördeninteresse an einer kohärenten Bündelung der Maßnahmen unter Vermeidung einer Vielzahl von Einzelansprüchen.“

Solange also der Freistaat Bayern seiner Pflicht nicht nachkommt, dürfen die örtlichen Behörden nicht die notwendigen Einzelmaßnahmen zur Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubimmissionen unterlassen.

Der Betroffene kann deswegen von der zuständigen Behörde verlangen, dass diese bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen einschreitet.

Die Behörde hat dan die Pflicht, unter mehreren rechtlich möglichen Maßnahmen eine Auswahl treffen. Hierbei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Als verhältnismäßige Maßnahme nennt das Gericht hier beispielsweise eine Umleitung des LKW-Durchgangsverkehrs.

Da der Verwaltungsgerichtshof offen gelassen hat, ob an der Wohnung des Klägers die Gefahr einer unzulässigen Grenzwertüberschreitung besteht, musste der Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.

BVerwG 7 C 36.07 – Urteil vom 27. September 2007

27
Sept
07

Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, was passiert, wenn im laufenden Verfahren der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt seinen Beruf verliert.Herr A führte einen Prozess vor dem Arbeitsgericht. Für dieses Verfahren beauftragte er den Rechtsanwalt R mit der Wahrnehmung seiner Interessen. In erster Instanz ging der Prozess verloren, dem Rechtsanwalt R wurde das klagebweisende Urteil zugestellt. Gegen hätte Berufung eingelegt werden können. Der Grundsatz hierfür findet sich in § 64 ArbGG:

„ 64 Grundsatz

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

….“

Die Berufungsfrist begann mit der Zustellung des Urteils zu laufen, dies ist im § 66 ArbGG geregelt:

§ 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung

(1) 1Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. 2Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 3Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. 4Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. 5Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.“

Während dieser Frist geschah nun etwas, was erhebliche Auswirkungen auf den Fortgang des Verfahrens hatte.

Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hatte nun den Widerruf der Zulassung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts R verfügt. Diese Verfügung kam einem vorläufigen Berufsausübungsverbot gleich. Rechtsanwalt R war es fortan untersagt, als Rechtsanwalt tätig zu werden. Dies ergibt sich aus § 155 BRAO:

㤠155 Wirkungen des Verbotes

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.

(3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhängt ist, darf nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

(5) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.“

Er unterrichtete daher auch nicht Herrn A vom klageabweisenden Urteil. Von diesem erfuhr er erst nach Ablauf der Berufsungsfrist – also zu spät.

Herrn A blieb noch eine weitere Möglichkeit: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der § 46 ArbGG verweist insoweit auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO:

㤠46 Grundsatz

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) 1Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. 3§ 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.“

Die Wiedereinsetzung findet sich sodann im § 233 ZPO:

㤠233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“

Das Landesarbeitsgericht sah aber diese Voraussetzungen nicht für erfüllt an und verwarf daher die eingelegte Berufung als unzulässig.

Das Problem, das sich beim Wiedereinsetzungsantrag stellte, war die Frage, ob das Verschulden des Rechtsanwalts dem Herrn A zugerechnet werden konnte oder nicht. Maßgeblich ist die Vorschrift des § 85 II ZPO:

„85 Wirkung der Prozessvollmacht

(1) 1Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. 2Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.“

Die Revision des Herrn A gegen die Verwerfung der Berufung hatte hingegen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung bejaht. Es führte hierzu aus, dass die Fristversäumnis nach Verhängung des Berufsverbots gegen den Prozessbevollmächtigten nicht mehr zugerechnet werden könne.

Die Begründung hierfür ergibt sich aus dem § 155 BRAO. Die Wirkung des vorläufigen Berufsverbots führt dazu, dass der Rechtsanwalt auch nicht mehr Bevollmächtigter seiner Partei ist. Aus diesem Grunde geht die Zuweisungsregel des § 85 ZPO denn auch ins Leere. Weil die Wirkung des § 155 BRAO umfassend ist und die Rechtsfolgen hier eindeutig geregelt sind, kann es auch letztlich nicht auf die Gründe des Zulassungswiderrufs ankommen.

Herr A habe die Fristversäumung auch nicht selbst verschuldet. Von daher war Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juli 2007 – 5 AZR 848/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2006 – 14 Sa 57/06 –

26
Sept
07

Der Bundesgerichtshof zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

Der XII: Zivilsenat hat sich in zwei Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der als Aufstockungsunterhalt zu gewähren ist, zeitlich befristet werden darf.Die Anspruchsgrundlage für den Aufsrockungsunterhalt ergibt sich aus dem §1573 II BGB:

„(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.“

Die Möglichkeit der Befristung ergibt sich aus dem Absatz 5 des § 1573 BGB:

„(5) 1Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. 2Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.“

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt verfolgt den Zweck, dass der Lebensstandard des geringer verdienenden Ehegatten gewahrt bleibt. Mit dieser Vorschrift hat sich auch schon das Bundesverfassungsgericht auseinandergesetzt, und zwar in der Entscheidung vom 14.7.1981 mit dem Aktenzeichen – 1 BvL 28/77 u. a. – . Das Ergebnis war, dass diese Regelung verfassungskonform ist.

Der Gesetzgeber hat für diesen Unterhaltsanspruch eine zeitliche Befristungsmöglichkeit vorgesehen. Der Grund hierfür liegt in der Überlegung, dass es im Einzelfall unbillig wäre, unbeschränkt Unterhalt zu gewähren, weil die Teilhabe am ehelichen Lebensstandard aufgrund der Dauer und Art der Ehegestaltung nicht mehr gerechtfertigt wäre.

Gerade die Surrogatrechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat faktisch die Dauer der Unterhaltsgewährung ausgedehnt, so dass dieser Befristungsmöglichkeit ein größeres Gewicht zugewachsen ist.

Nachfolgende Sachverhaltsdarstellungen stammen aus der Pressemitteilung des BGH:

1.

„Die Parteien in dem Verfahren XII ZR 11/05, die beide im Jahre 1960 geboren sind, hatten 1982 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei – 1982 und 1984 geborene – Kinder hervorgegangen. 2001 trennten sich die Ehegatten; ihre Ehe wurde 2004 geschieden. Während ihrer Ehezeit in der früheren DDR gingen beide Parteien einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Die Ehefrau verdiente als Bauingenieurin monatlich 690 Mark, während der Ehemann in herausgehobener Stellung monatlich rund 1.000 Mark erhielt. Seit 1992 war die Ehefrau zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern, zeitweise nur in Teilzeit, und später selbständig als Bauingenieurin tätig. Inzwischen ist sie im öffentlichen Dienst beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Der Ehemann erzielt als Geschäftsführer monatliche Einkünfte in Höhe von rund 4.850 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 1.116 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, mit der er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis März 2006 begehrte, zurückgewiesen.“

2.

„In dem Verfahren XII ZR 15/05 hatten die 1961 bzw. 1962 geborenen Parteien im Jahre 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Nach Trennung im Jahre 2002 wurde die Ehe 2004 geschieden. Der Ehemann erzielt als Zerspanungsmechaniker ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 €. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ihren schwer erkrankten Vater gepflegt und war daneben halbschichtig berufstätig. Seit 2003 arbeitet sie vollschichtig als Kassiererin und erzielt ein unterhaltsrelevantes Monateinkommen von rund 1.000 €. Während der Ehezeit hatte die Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von rund 133.000 € erhalten; mit Rechtskraft der Ehescheidung erhielt sie außerdem einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 164 € verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis Juli 2011 befristet. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision der Ehefrau.“

Im ersten Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, während im zweiten Fall die Revision verworfen wurde.

Das Gericht verwies hier auf seine neueren Rechtsprechung des Senats.

In beiden Fällen lagen vergleichbar lange Ehezeiten von mehr als 20 Jahren vor. Dem Senat zufolge genügte allein die lange Ehedauer vom mehr als 20 Jahren nicht aus, um von einer Befristung abzusehen.

Nachdem im zweiten Falle die Ehe kinderlos geblieben war und die Ehefrau vollschichtig erwerbstätig ist, war der Unterhaltsanspruch zu befristen. Das Gericht verwies hier auch noch auf das Alter der geschiedenen Ehefrau. Das Gericht sah hier bei einem Alter von 42 Jahren keinen Grund, deswegen eine Befristung zu versagen. Weitere Gründe, wie die Pflege des Vaters haben innerfamiliäre Gründe. Die hierdurch entstandenen Nachteile haben folglich keine Ursache in der Ehe. Sie sind deswegen auch nicht unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Das Gericht sah es für gerechtfertigt an, die Ehefrau nach Ablauf der Befristung auf ihre eigenen Einkünfte zu verweisen.

Im ersten Falle hatte das OLG die Befristung abgeleht. Der BGH hat jetzt dem Oberlandesgericht aufgegeben, zu prüfen, ob auch jetzt noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Diese könnten aus der Haushaltstätigkeit und der Kindererziehung resultieren.

Wenn solche ehebedingten Nachteile jetzt nicht mehr vorliegen und die Ehefrau eigene Einkünfte erzielt, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann, auch wenn der eheliche Lebensstandard ein höherer war.

Dem Oberlandesgericht wurde daher die Prüfung der Frage auferlegt, ob die Ehefrau ohne die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde.
Eine besondere Rolle spielt hier nach Auffassung des Gerichts die Frage, wie die Ehegatten während der Ehe ihre Erwerbstätigkeit aufgeteilt hatten. Im zu entscheidenden Falle ist deswegen besonders zu berücksichtigen, dass beide Ehegatten während der ersten Hälfte ihrer Ehe voll erwerbstätig waren und die Kinder anderweit betreut wurden.

Urteile vom 26. September 2007 XII ZR 11/05

AG Perleberg – 16 b F 51/02 – Entscheidung vom 10.3.2004 ./.

OLG Brandenburg – 10 UF 87/04 – Entscheidung vom 30.11.2004

und

XII ZR 15/05

AG Siegen – 15 F 1468/02 – Entscheidung vom 4.3.2004 ./.

OLG Hamm – 13 UF 165/04 – Entscheidung vom 10.12.2004

26
Sept
07

Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement

Herr A hatte einen Arbeitsplatz als Maschinenbediener bei der Firma B. Bei ihm war ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Damit war er einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht gleichgestellt.Diesen Arbeitsplatz hatte Herr A seit dem Jahre 1981 inne. Ab dem März 2002 war er durchgehend krankgeschrieben. Ursache für die Krankschreibung war ein Rückenleiden.

Der Arbeitgeber reagierte hierauf nach fast 1 ½ Jahren und sprach am 29. Oktober 2004 die fristgemäße Kündigung aus. Der Betriebsrat war vorher auch angehört worden. Die krankheitsbedingte Kündigung stützte sich darauf, dass mit einer Wiederherstellung der Gesundheit in absehbarer Zeit nicht hätte gerechnet werden können. Ein leidensgerechter Arbeitsplatz sei keiner vorhanden.

Gegen diese Kündigung wehrte sich Herr A mit der Kündigungsschutzklage.

Er machte hier geltend, dass sein Einsatz als Maschinenbediner durchaus weiterhin möglich gewesen sei. Hierfür hätte der Arbeitsplatz eben entsprechend ausgestattet werden müssen.

Seinem Arbeitgeber wäre es auch möglich gewesen, durch eine Umgestaltung anderer Arbeitsplätze für ihn eine anderweilige Verwendung zu haben.

Grundlage für diese Massnahmen sei das betriebliche Eingliederungsmanagement. Aufgrund dessen hätte für den Arbeitgeber hierzu eine Verpflichtung bestanden.

Die Rechtsgrundlage findet sich im § 84 Abs. 2 Satz 1 des SGB IX:

„(2) 1Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). 2Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. 3Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. 4Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. 5Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. 6Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. 7Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.“
Dieses betriebliche Einliederungsmanagement war im vorliegenden Falle nicht durchgeführt worden.

Das Bundesarbeitsgericht stand nun vor der Frage, was die Rechtsfolge hiervon ist.

Das Gericht kam hierbei zum Ergebnis, dass das Fehlen dieser Massnahme nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Begründet wird dies damit, dass die Durchführung der Massnahmen nach § 84 Abs. 2 SGB IX eben keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung dafür ist, dass aus krankeitsbedingten Gründen die personenbedingte Kündigung ausgesprochen wird.

Das Bundesarbeitsgericht hob aber gleichtzeitig hervor, dass die gesetzliche Regelung mehr darstellt, als nur ein bloßer Programmsatz.

Das Kündigungsrecht wird vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht. Das BAG sah deswegen in der Norm des § 84 II SGB IX eine gesetzliche Ausformung dieses Grundsatzes.

Wird nun diese normierte Ausformung nicht beachtet, so kann aufgrund der hierdurch vermuteten Verletzung der Unverhältnismäßigkeit nur die Folge sein, dass die Darlegungs- und Beweislast im Prozess bei der Prüfung der betrieblichen Auswirkungen von erheblichen Fehlzeiten hiervon betroffen sein kann.

Hieraus schließt das Bundesarbeitsgericht, dass sich dann der Arbeitgeber nicht pauschal darauf berufen kann, ihm seien keine alternativen, der Erkrankung angemessenen Einsatzmöglichkeiten bekannt.

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Herrn A abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hier wird sich das Landesarbeitsgericht insbesondere mit der Frage zu beschäfigen haben, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist bzw. durch eine zumutbare Umgestaltung der Betriebsabläufe geschaffen werden könnte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 AZR 716/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29. März 2006 – 18 Sa 2104/05 –

25
Sept
07

FOX ON THE RUN

„Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig.“ – so lautet der Leitsatz eines Urteils des XII. Zivilsenats des BGH vom 11.07.2007.Das Gericht hatte sich bei dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wann ein Fahrer für den am Mietwagen entstandenen Schaden aufzukommen habe, der durch das Ausweichen vor einem plötzlich auftretendem Tier verursacht wurde.

Herr A brauchte ein Auto. Zu diesem Zweck begab er sich zu einer Autovermietung. Am 08. Juni 2004 mietete er sich einen BMW 318. Mit diesem fuhr er in den frühen Morgenstunden des 13. Juni 2004 auf der A8 von Stuttgart in Richtung Pforzheim. Gegen 4 Uhr morgens sprang ihm ein Tier vor den Wagen – vermutlich war es ein Fuchs. Herr A erschrak, er lenkte instinktiv nach rechts und touchierte dabei die Leitplanke. Die Folge dieses Manövers war ein Schaden in Höhe von EUR 8.892,69. Der Fuchs hatte Glück – er verschwand unverletzt und ward nicht mehr gesehen.

Herr A konnte nun sein Leihfahrzeug nicht mehr im ursprünglichen Zustand zurückgeben. Aufgrund des Mietvertrages wäre er aber dazu verpflichtet gewesen. Der BGH hatte schon in seiner Entscheidung vom 10.07.2002 (AZ: XII ZR 107/99 )ausgeführt, dass der Mieter verpflichtet sei, „die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Mietbeginn befunden hat“

Deswegen machte auch die Vermieterin gegenüber dem Herrn A Schadensersatzansprüche geltend.

Soweit – so gut. Wäre da nicht eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt gewesen. Bei der Übergabe des Fahrzeuges war Herrn A nämlich ein Papier ausgehändigt worden, das nicht nur deutlich mit „Mietvertrag“ überschrieben war, das nicht nur das Mietfahrzeug und den zu entrichtenden Mietzins näher bezeichneter, sondern darüber hinaus auch eine entsprechende Klausel zur Haftungsbegrenzung enthielt.

Diese Klausel beschränkte nun die Haftung des Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und im Übrigen auf einen Selbstbehalt in Höhe von EUR 550,00.
Die Klägerin behauptete nun, der Vertragsschluss sei bereits vorher mündlich erfolgt, die AGB seinen daher nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen worden. Deswegen hafte Herr A auch in voller Höhe.

Denn im §305 II BGB steht zu lesen:

„(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.“

Es kommt also auf den Vertragsschluss und damit auf diesen Zeitpunkt an. War dieser bei Aushändigung des „Mietvertrages“ also schon geschehen, konnten die AGB nicht mehr wirksam einbezogen werden.

Der BGH entschied nun, dass bei dieser Konstellation von einer einheitlichen Sichtweise ausgegangen werden müsse. Das bedeutet, dass der Vertragsschluss nicht in zwei Teile fällt, wie von der Klägerin vorgetragen: Die mündliche Abrede und die spätere Aushändigung der AGB. Vielmehr sei das Ganze ein einziger Vorgang, der Vetrag komme daher nicht schon bei der Einigung über die essentialia negotii – hier also Mietfahrzeug und Preis – zustande, sondern mit der Aushändigung der schriftlichen Vetragsurkunde.

Damit sind aber die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Folge hiervon ist, dass auch die Haftungsbefreiung vereinbart worden ist.

Bleibt also noch die weitere Frage, nämlich die nach dem Grad des Verschuldens.

Handelte Herr A grob fahrlässig, nützte ihm die Freistellung nichts. Handelte es sich um leichte Fahrlässigkeit, so war seine Haftung wirksam begrenzt.

Einfache Fahrlässigkeit wird im § 276 II BGB als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert. Demnach muss der Begriff Fahrlässigkeit je nach Kontext ausgelegt werden.

Als grob fahrlässig bezeichnete der BGH noch vor 10 Jahren noch das Verhalten eines Autofahrers, der bei 90 km/h einem Hasen auswich (vgl. BGH 18.12.1996-IV ZR 321/95 NJW 1997, 1012).
Heute kann festgestellt werden, dass zugunsten der Rechtssicherheit seit 2003 Einigkeit über die Bedeutung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit besteht. Grobe Fahrlässigkeit liegt seither dann vor, wenn „die Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt“ wurde und das Handeln einem „auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbaren Fehlverhalten“ entspricht (vgl. BGH 29.01.2003-IV ZR 173/01-NJW 2003, 1118,1119 m.w.N.).

Ein solcher auch subjektiv grob fahrlässig begangener Fahrfehler wäre bspw. der Fall, wenn der Fahrzeuglenker ein abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einer scharfen Abbremsung, aufgrund dessen der Fahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert, durchgeführt hätte – so der BGH in seiner Begründung.

Im vorliegenden Fall war das Ausweichen des Mieters jedoch als entschuldbares natürliches reflexartiges Verhalten zu bewerten.

Aufgrund der wirksamen Haftungsbefreiung war Herr A deshalb er nicht zum Schadensersatz über den vereinbarten Pauschalbetrag hinaus verpflichtet.

AZ: XII ZR 197/05
OLG Karlsruhe 10 U 53/05
LG Karlsruhe 10 O 808/04

24
Sept
07

Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule an Minderjährige kann strafbar sein

Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichtes Karlsruge vom 26.06.2007. Zwar endete das Verfahren mit einem Freispruch für die Angeklagte, die Begründung lag aber in der Annahme eines Verbotsirrtums.

Frau A ist Inhaberin eines Waffengeschäftes. Im Juli 2005 verkaufte sie zwei Soft-Air-Pistolen an zwei Minderjährige. Das Amtsgericht hatte Frau A in erster Instanz von dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz freigesprochen. Hierauf legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, welche vom OLG mit dieser Entscheidung verworfen wurde.

Die Strafbarkeit der Frau A scheiterte aber entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht am fehlenden objektiven Tatbestand. Diesen sah das OLG für gegeben an.

Die Strafbarkeit ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 3 Nr. 7, 34 Abs.1 Satz 1 WaffG:

„§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) 1Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. 2Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. 3Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. 4Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. 5Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“

㤠52 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

7.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
…“

Soft-Air-Pistolen oder Airsoftguns sind Nachbildungen von Schusswaffen,. Sie werden vornehmlich als Spielgerät für das Spiel „Airsoft“ eingesetzt, bei dem sich die Kontrahenden gegenseitig mit Farbmunition abzuschiessen versuchen. Diese Pistolen sind entweder „echten“ Schusswaffen täuschend echt nachempfunden oder aber stellen futuristische Schussgeräte dar. Im zu entscheidenden Falle waren es Federdruckpistolen, die Replikate echter Schusswaffen waren.

Soft-Air-Guns gehören zur Kategorie der Modellwaffen. Sie sind in der Lage, Plastikkugeln von 6 bis 9 mm Durchmesser zu verschießen. Es gibt auch ein Kaliber 5,5 mm, für dieses existiert auf dem Markt aber keine Farbmunition.

Die verkauften Waffen gehörten in die Kategorie der Federdruckpistolen. Diese nutzen die potentielle Energie einer von Hand zu spannenden Schraubenfeder, um eine entsprechende Kogel aus Weich- oder Hartplastik abzuschiessen. Der Schütze muss hierbei die Waffe vor jedem Schuss von Hand spannen. Mit diesen Pistolen konnten die Plastikkugeln mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule verschossen werden. Eine CE-Kennzeichnung fehlte.

Bei der Prüfung war das Amtsgericht zunächst auf den § 2 WaffG gestoßen:

㤠2 WaffG

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
(2) …“

Hierzu gibt es noch eine Anlage 2 zum § 2, die die Anforderungen spezifiziert:

„Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu § 2 WaffG
Unterabschnitt 2. Vom Gesetz ausgenommene Waffen:

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Nr.1.1.), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,
– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie über 0,08 Joule steigt oder

sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1., deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.“

Bei Anlegung dieses Maßstabes wäre an sich eine Strafbarkeit gegeben, denn die verkauften Soft-Air-Pistolen wiesen eine höhere Bewegungsenergie auf.

Allerdings gibt es darüber hinaus noch den Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts vom 18.06.2004:

„Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamt vom 18.6.2004 (KT 21/ZV 25-55164.01 – Z – 33):
….
Einstufung von Spielzeugwaffen, hier: Festlegung der Energiegrenze

Aufgrund des § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11.10.2002 ergeht der folgende Feststellungsbescheid:
Zur waffenrechtlichen Regelung von Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, wird festgestellt:
Als Spielzeug gelten alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse mit dem CE-Kennzeichen kommt eine dahingehende Indizwirkung zu, auf die europäische Spielzeugrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 3.5.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug – 88/378/EWG -, geändert durch Richtlinie 93/68/EWG vom 22.7.1993 wird verwiesen.
Die Herabsetzung der Geschossenergie auf 0,08 Joule im Waffenrecht ergibt auf europäischer Ebene Probleme dahingehend, dass Geschossspielzeug, das gemäß den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie i.V.m. der DIN-Norm EN 71.1 mit einer Bewegungsenergie bis zu 0,5 Joule ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wird, unter das Waffengesetz fällt und damit von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden darf. Durch diese Regelung im Waffenrecht wird das Inverkehrbringen dieser Produkte ein Handelshemmnis i.S.d. Art.4 der Spielzeugrichtlinie aufgebaut.
Vor dem Hintergrund des dargelegten Widerspruchs zwischen Waffenrecht und europäischem Recht in diesem Punkt wird bis zu einer Angleichung des Waffenrechts die Energiegrenze für Spielzeugwaffen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.1 zu Art. 2 Abs. 3 WaffG auf 0,5 Joule festgelegt.“

Das Amtsgericht war nun davon ausgegangen, dass dieser Feststellungsbescheid die Rechtslage dahingehend geändert habe, dass nunmehr der Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von bis zu 0,5 Joule allgemein erlaubt sei. Dies geschah unter Berücksichtigung der Europäischen Spielzeugrichtlinie. Die höhere Grenze im nationalen Recht wäre dann europarechtswidrig.

Der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe hat nun anders entschieden:

Die Berechtigug des BKA zu dem Feststellungsbescheid ergibt sich gleichfalls aus dem Gesetz, nämlich aus den §§ 2 Abs. 5 i.V.m. 48 Abs.3 WaffG.

Das Bundeskriminalamt ist demzufolge aber nur zur Klärung bestehender Zweifel ermächtigt, ob ein bestimmter Gegenstand von den Regelungen des WaffG erfasst wird oder wie dieser nach den Regelungen des WaffG einzustufen ist.

Durch diesen Bescheid konnte aber das WaffG selbst nicht geändert werden. Der Gesetzeswortlaut ist daher aber insoweit eindeutig und einer Auslegung deshalb auch nicht zugänglich. Hinzu kommt noch folgendes: Bei der Neufassung des WaffG durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine Absenkung des Energiegrenzwertes von vormals 0,5 Joule auf 0,08 Joule entschieden. Dies geschah, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, wegen der bestehenden gesundheitlichen Risiken bei der Verwendung von Spielzeugschusswaffen.

Nachdem der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und Zweifel daher auch nicht bestehen können, sind Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule eindeutig verboten.

Darüber hinaus kommt dem Bescheid des Bundeskriminalamtes auch keine Gesetzeskraft zu. Schon allein deswegen kann er auch das Waffengesetz nicht abändern. Die Folge hieraus ist, dass dieser Bescheid für die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte nicht bindend ist.
Für den vorliegend zu entscheidenden Fall kam es danach allein darauf an, dass die Angeklagte entgegen § 34 Abs.1 Satz 1 WaffG eine erlaubnispflichtige Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlassen hatte. Obwohl sie dadurch gegen das WaffG verstoßen hatte, ist der Senat vom Vorliegen eines sog. unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB) ausgegangen, weil sie auf die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamt vom 18.6.2004 vertrauen durfte.

Das Gericht wies hierbei noch auf die Problematik der CE-Kennzeichnung hin. Im vorliegenden Falle fehlte diese Kennzeichnung bei der verkauften Waffen. Das Gericht musste sich deswegen nicht damit befassen, ob das Verbot des WaffG europarechtswidrig ist, weil es im konkreten Falle nicht darauf ankam.

„Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine mit einem CE-Kennzeichen versehene Spielzeugschusswaffe aus dem Anwendungsbereich des WaffG ausgenommen sein könnte, wenn diese entsprechend der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21.12.1989, zuletzt geändert am 6.1.2004 – 2. GPSGV) in Verbindung mit der Europäischen Spielzeugrichtlinie ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht ist, hat der Senat nicht ausdrücklich entschieden.“ – so das OLG in seiner Pressemitteilung.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2007 – 1 Ss 75/ 06 –




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

Kanzlei bei der Hedinger Kirche Josefinenstraße 11/1 72488 Sigmaringen Tel.: 07571/52227 FAX: 07571/50285 Zweigstelle Biere August-Bebel-Straße 26a 39221 Biere Tel.: 039297/23370 Fax.: 039297/23371
XING

a

September 2007
M D M D F S S
 12
3456789
10111213141516
17181920212223
24252627282930