Archive for the 'Internetrecht' Category

19
Okt
07

Frei ab 18 !

Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Anforderungen an Altersverifikationssystem für Internetzugang konkretisiert. Während im realen Leben die Alterskontrolle einfach zu bewältigen ist, stellt das Internet die Anbieter vor gewisse Probleme.

So haben die Länder aufgrund ihrer grundgesetzlichen Medienhoheit einen Staatsvertrag geschlossen. Dessen § 1 zeigt den Zweck dieses Vertragswerkes auf:

㤠1
Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.“

Was hiernach unter unzulässigen Angeboten zu verstehen ist, regelt der § 4 :

㤠4
Unzulässige Angebote
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,

2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,

3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,

5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,

7. den Krieg verherrlichen,

8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder

11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,

2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder

3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.“

Hieraus folgt, dass es Angebote gibt, die nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen.

Deswegen bedarf es so genannter Altersverifikationssysteme, die erlauben, die Volljährigkeit des Nutzers festzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine „effektive Barriere“ für den Zugang Minderjähriger besteht. Einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten müssen deshalb ausgeschlossen sein.

Zum Prozess kam es zwischen zwei Wettbewerbern auf dem Markt für solche Alterskontrollen für die Betreiber von Internetangeboten mit pornografischen Inhalten.

Die Klägerin machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend mit der Argumentation, das System der Beklagten erfülle die notwendigen Anforderungen nicht.

Dieses System funktioniert so, dass bei einer Version vor der Zugangsgewährung eine Personal- oder Reisepassnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes angegeben werden muss. Bei einer anderen Version ist außerdem die Eingabe eines Namens, einer Adresse und einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung erforderlich.

Die Beklagte verweist darüber hinaus auf ihrer Homepage auf die Internetangebote ihrer Kunden, die ihr Altersverifikationssystem benutzen.

So kann der Nutzer über einen Link direkt zu den pornographischen Internetangeboten ihrer Kunden gelangen.

Das Altersverikationssystem der Klägerin hingegen basiert auf dem Post-Ident-Verfahren.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden.

Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich Jugendliche leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen könnten. Sie verfügten auch häufig über ein eigenes Konto. Deswegen würde auf diesem Wege keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu pornographischen Angeboten im Internet. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch besteht daher zurecht.

Es war darüber hinaus auch der Einwand zu prüfen, mit den hohen Anforderungen werde der Zugang Erwachsener zu pornographischen Angeboten unverhältnismäßig eingeschränkt. Hier verwies das Gericht auf die verschiedenen Konzepte, die von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewertet worden waren. Beispielhaft nennt hier das Gericht eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten (z.B. durch einen USB-Stick in Verbindung mit einer PIN-Nummer). Auch eine Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-Check, biometrische Merkmale) sei nicht ausgeschlossen, müsse aber entsprechende Sicherheit bieten.

Das Internet macht bekanntlich nicht vor Grenzen halt. Deswegen musste sich das Gericht auch mit der Frage befassen, ob die deutschen Anbieter pornographischer Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber ausländischen Anbietern nicht vielleicht diskriminiert würden.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische Inhalte im Internet grundsätzlich auch ausländische Angebote erfassten, wenn diese im Inland aufgerufen werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führten aber nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, so der I. Zivilsenat.

Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass die Beklagte aufgrund des Vertriebs ihres Altersverifikationssytems an den jugendschutzrechtlich unzulässigen Angeboten ihrer Kunden beteiligt ist. Über den jeweiligen link zu ihren Kunden bietet sie mit dem Angebot auf ihrer Homepage selbst pornographische Inhalte ohne ausreichende Alterssicherung an.

Im Hinblick auf diesen Rechtsverstoß steht der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – ueber18.de

OLG Düsseldorf – Urteil vom 24. Mai 2005 – I-20 U 143/04 (MMR 2005, 611)

LG Düsseldorf – Urteil vom 28. Juli 2004 – 12 O 19/04

04
Okt
07

BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel

Ein jedes Ding hat seinen Preis. Damit alles auch mit rechten Dingen zugehen kann, hat der Gesetzgeber das PreisAngG geschaffen.

㤠1

1Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind. 2Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden.“

Dessen § 1 ermächtigt zum Erlass einer Preisangabenverordnung (PAngV)

Diese wiederum bestimmt in Ihrem § 1 folgendes:

㤠1 Grundvorschriften

(1) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). 2Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. 3Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

2Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. 3Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

(3) 1Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. 2Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

(5) 1Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. 2Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(6) 1Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. 2Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. 3Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.“

Im zu entscheidenden Falle ging es um einen online-shop. Die Angaben zu Mehrwertsteuer und Versandkosten waren aber weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden. Vielmehr verbargen diese sich in den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“. Ausserdem wurde der Kunde nach dem Einlegen der Waren in den elektronischen Warenkorb darauf aufmerksam gemacht.

Fraglich war daher, ob dieses den Anforderungen des § 1 II Nrn. 1 & 2 PAngV genügte.

Geklagt hatte ein Wettbewerber. Dieser vertrat die Auffassung, der Beklagte sei seiner Verpflichtung aus dieser Verordnung gerade nicht nachgekommen, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.

Denn diese Verordnung verpflichtet auch, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Der Wettbewerber verlangte daher vom Betreiber des online-shops Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage stattgegeben.
Begründet wurde dies damit, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.

Dieses hat der Bundesgerichtshof jetzt revidiert. Zwar entspricht der beanstandete online-shop nicht den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus vertrat jedoch das Gericht die Auffassung, dass die PAngV verlange, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten müssten zwingend auf derselben Internetseite gegeben werden, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde.

Begründet hat der I: Zivilsenat des BGH mit der Annahme, dass dem Internetnutzer bekannt sei, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen.

Der durchschnittliche Online-Kunde gehe ausserdem wohl auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten.

Das Gericht schloss aus diesen Annahmen folgerichtig, dass es daher ausreiche, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten

OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03 –

LG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003 – 312 O 484/03 –

17
Jul
07

Bundesgerichtshof: Ebay haftet mit Einschränkungen für das Angebot jugendgefährdender Medien

drei – zwei – eins – meins….

auf ebay wird allerhand verkauft. Darunter fanden sich – zumindest in der Vergangenheit – gelegentlich auch jugendgefährdende Schriften.

Im streitbefangenen Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 waren auf dieses Plattform indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden.

Das Modell „ebay“ funktioniert bekanntlich so, dass ebay die technischen Möglichkeiten zur Verfügung stellt, die Anbieter dort ihre Waren einstellen und zum Verkauf anbieten können.

Die fraglichen Medien waren daher von Dritten dort eingestellt worden.

Geklagt hatte ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels. Dieser sah in den Angeboten ein wettbewerbswidiges Verhalten der Anbieterin von ebay.de

Das Landgericht Potsdam und das OLG Brandenburg haben die Klage auf Unterlassung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Interessenverbandes hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat wie bereits im Verfahren wegen gefälschter ROLEX-Uhren ( Urteil vom 19.4.2007 – I ZR 35/04) herausgestellt, dass das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch betrifft.

Während die ROLEX-Entscheidung das Markenrecht betrifft, befinden wir uns hier allerdings im Wettbewerbsrecht.

Denn das Wettbewerbsrecht schützt die Interessen der jugendlichen Verbraucher. Diese sind aber besonders schutzwürdig. Daher hat auch das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien diesen besonderen Schutz im Auge. Verstöße hiergegen sind wettbewerbwidrig.

Der BGH hat hierzu festgestellt, dass die im Markenrecht entwickelten Grundsätze auch im Wettbewerbsrecht Geltung haben. Demnach kommt eine Haftung von ebay wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Beklagte nicht selbst als Anbieterin aufgetreten ist sondern nur die Plattform hierfür bereitgestellt hatte.

Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Beklagte die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat.

Die Gefahr dafür, dass die Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird, reicht demnach bereits dafür aus, bei Verstößen in die Haftung genommen zu werden.

Der BGH hat hierzu weitreichende Forderungen aufgestellt. .

So reicht es nicht nur aus, wenn nach Kenntniserlangung von einem konkreten Verstoß dieses unverzüglich gesperrt wird. Vielmehr trifft den Betreiber der Plattform demnach auch die Pflicht, auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme.

Sie müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden.

Den Begriff der Gleichartigkeit hat der BGH nun weit gefasst: hierunter fallen auch solche Angebote, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbietet. Daher sind nach Kenntniserlangung eines Verstoßes auch etwaige weitere in diesem Zusammenhang zu prüfen. Der BGH hat hier eine weitreichende Prüfpflicht der Betreiberin angenommen.

Dennoch hat der BGH Augenmaß bewahrt. So dürfen die Prüfungspflichten nicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Ähnliches hatte das Gericht bereits in der oben genannten ROLEX-Entscheidung ausgeführt.

Darüber hinaus darf es keine grundsätzliche Sperrung geben, da das jugendschützende Verbot selbst eine durch den Jugendschutz vorgegebene Schranke hat. Soweit also ein wirksames System eingerichtet ist, das zuverlässig das Alter des Auktionspartners prüft, muss hierdurch sichergestellt sein, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. In diesem Falle entfällt die Pflicht zur Sperrung des Angebotes.

Da es noch an für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlt, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. In der erneuten Verhandlung wird insbesondere zu klären sein, was im vorliegenden Fall gleichartige Angebote sind, auf die sich die Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt, und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten der Beklagten zur Verfügung stehen, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren.

Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay

LG Potsdam – Urteil vom. 10. Oktober 2002 – 51 O 12/02 ./. OLG Brandenburg – Urteil vom 16. Dezember 2003 – 6 U 161/02

26
Jun
07

Lotto-Toto-Lotterie beim BGH ums Spiel im Internet

Ach, waren das noch Zeiten, als der Lottozettel noch von Hand ausgefüllt werden musste, der Name und die Anschrift in Blockschrift und nur unter Verwendung eines schwarzen Kugelschreibers. Und die samstagabendliche Glücksfee hatte einen Namen: Karin Tietze Ludwig.

Die Zeiten ändern sich und in jüngster Vergangenheit sind nicht nur die Möglichkeiten gestiegen, mussten die Gerichte sich mit der Zulässigkeit privater Wettanbieter beschäftigen und zuletzt auch sich mit der Frage auseinandersetzen, wie die Regeln für den Internetvertrieb zu bewerten sind.

Jetzt musste sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshof mit dem vom Bundeskartellamt gegenüber den Lottogesellschaften der Bundesländer ausgesprochenen Verbot beschäftigen, dass diese bei einer Ausdehnung ihres Internetvertriebs Erlaubnisvorbehalte zu beachten haben, die in anderen Bundesländern bestehen. Der Senat hat jetzt entschieden, dass dieses Verbot jetzt nicht für sofort vollziehbar erklärt werden darf.

Im Klartext bedeutet dies , dass dieses vom Bundeskartellamt ausgesprochene Verbot bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Verfügung eingelegte Beschwerde nicht durchgesetzt werden darf.

Landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für Internetvertrieb staatlicher Lottogesellschaften hat der Senat aber vorläufig bestätigt

Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass die einzelnen Lottogesellschaften der Bundesländer auf der Grundlage eines so genannten Blockvertrags zusammenarbeiten. Hieraus ist auch der Begriff des Deutschen Lottoblocks abgeleitet. Der Beginn der Geschichte war im Jahre 1948, der Totoblock erblickte das Licht der Welt. Die Idee, die dahinter steckte war einfach: Weil es nach dem Krieg an allem fehlte, bedurfte es der Schaffung einer Geldquelle für die Sportförderung. Die Toto-Wette trug so wesentlich über ihre Ausschüttungen zur Förderung des Sports nach dem zweiten Weltkrieg bei. Anfang der 1950er Jahre bildeten sich zunächst zwei Blöcke – der Nord-Süd-Block mit den Gesellschaften der Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bayern und der Süd-West-Block mit den Gesellschaften aus den Ländern Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Am 11. November 1956 vereinigten sich diese Beiden zum Deutschen Totoblock zusammenfügten.

Lotto kam später dazu – zwischen 1955 und 1959. Am 1. Oktober 1962 trat nun der erste Blockvertrag in Kraft. Dieser regelte unter anderem sowohl die Ziehung der Gewinnzahlen als auch das pooling der Umsätze und Gewinne. Das Ziel, das hier verfolgt wurde,war, einheitliche Quoten ermitteln zu können.

Am 1. Juli 1974 wurden Toto und Lotto zum Deutschen Toto-Lottoblock zusammengeführt Nach der Wiedervereinigung folgten die Gesellschaften der neuen Länder 1992.

§ 2 des derzeit aktuellen Blockvertrages besagt, dass die Tätigkeit jeder Lottogesellschaft auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt.

Lotterien sind Ländersache. Deswegen gibt es auch einen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland. Dieser Lotteriestaatsvertrag enthält eine Regelungen, die dem § 2 des Blockvertrages entspricht.

Nach diesem Vetrag dürfen die Lottogesellschaften nur dann in einem anderen Land tätig werden, wenn ihnen die Zustimmung der in diesem Land zuständigen Behörden erteilt wurde. Die einzelnen Gesellschaft hat hierbei keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung.

Das Bundeskartellamt hatte verschiedene Verhaltensweisen der Lottogesellschaften einer kartellrechtlichen Prüfung unterzogen. Mehrere hiervon wurden untersagt, weil sie gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen. Diese Untersagungsverfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Die Lottogesellschaften haben dagegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt.

Sie haben darüber hinaus beantragt, der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Den auf aufschiebende Wirkung gerichteten Antrag hat das OLG Düsseldorf überwiegend abgelehnt.

Mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof haben die Lottogesellschaften den Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung teilweise weiterverfolgt.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat dieser nun teilweise stattgegeben.

Verfahrensrechtlich ist zunächst wichtig, dass es sich hier um ein Eilverfahren handelt. Der BGH prüft daher die Beschlüsse des Beschwerdegerichts, hier also des OLG Düsseldorf – zum vorläufigen Rechtsschutz nur auf rechtliche Plausibilität.

Bei dieser Plausibilitätsprüfung war nun für die Entscheidung des Kartellsenats war deshalb die Fragestellung maßgeblich, ob es rechtens war, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes verneint hat.

Grund hierfür ist, dass bei ernstlichen Zweifeln ist auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.

Das OLG Düsseldorf hatte die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem § 2 des Blockvertrages sich um eine Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften handle. Diese sei unter kartellrechlichen Gesichtspunkten aber unzulässig. Sie ist auch nicht unter den Gesichtspunkten der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben subsummierbar. Die Gebietsaufteilung ist auch nicht wegen der Begrenzung und Kanalisierung von Spiellust gerechtfertigt.

Der Kartellsenat hatte an diesen Ausführungen des OLG nichts auszusetzen.

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen, die die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen können. Dies gilt auch für die einzelnen Bundesländer.

Nun hatte das Bundeskartellamt den Staatsvertrag hierauf geprüft und in dessen § 5 im Absatz 3 eine solche unzulässige Massnahme gesehen.

Diese Bestimmung im Staatsvertrag verstärke nämlich die im Blockvertrag vereinbarte Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften. Diese Vorschrift sagt nämlich, dass danach die Zustimmung zu einem Tätigwerden in einem anderen Bundesland auch versagt werden könne, um Wettbewerb unter den Lottogesellschaften zu unterbinden.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist es mit europäischem Recht nicht vereinbar, wenn die Lottogesellschaften durch Landesrecht davon abgehalten würden, ihren Vertrieb auf andere Bundesländer auszudehnen.Dies hat der BGH ebenfalls nicht beanstandet.

Dagegen hat der Kartellsenat nun die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes insoweit bezweifelt, als dort den Bundesländern die Möglichkeit genommen wird, die Tätigkeit nicht erst nach Aufnahme der Tätigkeit der aus anderen Bundesländern stammenden Lottogesellschaften zu untersagen, sondern aus ordnungsrechtlichen Gründen auch schon rein präventiv.

Der BGH hat hierzu ausgeführt: „Ein landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für die Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer erscheine bei vorläufiger Beurteilung gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Die territoriale Beschränkung einer landesbehördlichen Erlaubnis auf das jeweilige Bundesland berühre jedenfalls hier nicht den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, da diese Grundfreiheiten nur zwischen den Mitgliedstaaten gelten, jedoch nicht im Verhältnis zwischen staatlichen Lottogesellschaften eines Mitgliedstaates. Der Erlaubnisvorbehalt beeinträchtige bei summarischer Prüfung auch nicht ohne weiteres die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Nicht auszuschließen seien berechtigte ordnungsrechtliche Gründe auf Seiten der Länder, den Internetvertrieb durch Lottogesellschaften aus anderen Bundesländern von vornherein zu verbieten oder einzuschränken.“

Der BGH hat explizit bezug genommen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Staatslotteriegesetz. Danach liege es nicht fern, auch die Bereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertriebsmöglichkeiten im Internet für bereits verfügbare Spielangebote durch weitere staatliche Lottogesellschaften als unzulässig anzusehen.

Unter Einbeziehung der neuesten Rechtsprechung des EuGH traf das Gericht auch Ausführungen zur Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Monopols für Glücksspiele. Nach dieser Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit ist aber dieses staatliche Monopol nicht ausgeschlossen. Daher dürften sich die Bundesländer im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für oder gegen ein solches Monopol entscheiden und dieses dann auch präventiv durchsetzen.

Das Gericht hielt im Ergebnis fest, dass die Lottogesellschaften schon vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Beschwerde dazu verpflichtet sind, ungeachtet der Regelungen im Blockvertrag und im Staatsvertrag eine autonome Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ihren Internetvertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und die dafür erforderliche Genehmigung dieser Bundesländer einholen wollen.

Diese Genehmigung darf nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen Gründen versagt werden.

Die Sache ist noch nicht abgeschlossen, denn mit Beschluss vom 8. Juni 2007 (VI-Kart 15/06 (V)) hat das OLG Düsseldorf den Beschluss des Bundeskartellamts in der Hauptsache im Wesentlichen bestätigt. Den Beschluss des BGH konnte das OLG hierzu noch nicht berücksichtigen.

Prozessrechtlich hat dies nun folgende Konsequenzen:

Auf die vom BGH getroffene Entscheidung hat der Beschluss des OLG Düsseldorf keinen Einfluss. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Anordnungen der aufschiebenden Wirkung gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Auch eine gegen die Ablehnung einer solchen Anordnung gerichtete Rechtsbeschwerde erledigt sich vorher nicht.

Beschluss vom 8. Mai 2007 – KVR 31/06 – Lotto im Internet

Bundeskartellamt, Beschluss vom 23. August 2006 – B 10-92713-Kc-148/05,

WuW/E DE-V 1251

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – VI-Kart 15/06, WuW/E DE-869

OLG Düsseldorf Beschluss vom 8. Juni 2007 – VI-Kart 15/06 (V)

10
Feb
07

BGH hatte zu entscheiden: www.ihrwunschname.de wenn der Domaininhaber nur der Vetreter ist.

Die Rechtsprechung zu Domains wurde um eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes bereichert.

Spätestens seit dem Urteil zu shell.de war klar, dass das Namensrecht in diesem Zusammenhang sehr stringent gehandhabt wird.

Als gesicherte Rechtsprechung gilt, dass es grundsätzlich schon ein Verstoß gegen das Namensrecht darstellt, wenn die Registrierung eines fremden Namens als Domainname erfolgt. Dieser unbefugte Namensgebrauch kann von jedem Namensträger untersagt werden lassen. Es liegt hier eine so genannte Namensanmaßung vor.

Außederem gilt im Domainrecht das so genannte Prioritätsprinzip. Dieses besagt, dass die Domain dann demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich reserviert hat, wenn beide die gleichen Rechte am Namen haben.

Im Fall, den der BGH jetzt entscheiden musste, wollte Herr G eine Domain auf sich anmelden lassen. Als http://www.ihr-wunschname.de hatte er sich – wie so viele – seinen Familiennamen ausgesucht.

Er bekam diese Domain aber nicht. Diese Domain war schon von einem Herrn B belegt worden. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Herr B registriert worden.B heisst nicht G, dachte sich Herr G – und verlangte von Herrn B die Freigabe der Domain. Er machte seine Namensrechte geltend. Auf der unter dem Familiennamen.de erreichbaren Internetseite erscheint der Auftritt eines Optiker-Unternehmens. Diese ist die G-GmbH. Diese hatte Herrn B im Jahre 1999 beauftragt, die Domain zu reservieren und für sie eine Homepage zu erstellen. Unter der streitbefangenen Adresse ist seither – mit einer kurzen Unterbrechung im Jahre 2001 – der Internetauftritt der Firma G-Optik zu betrachten. Geschäftsführerin ist eine Frau E.

Herr B gab die Domain nicht frei – und so kam es zum Prozess. In erster Instanz wurde die Klage des Herrn G abgewiesen. Das Landgericht führte aus, dass die Domain von der G-GmbH, letztlich also einem Namensträger genutzt werde.

Herr G ging daraufhin in Berufung. Das Oberlandesgericht gab ihm Recht: Das Namensrecht sei stärker, deswegen dürfe Herr B nicht den Namen G für sich reservieren lassen, auch wenn er hierzu von einem Namensträger beauftragt worden sei.

Hiergegen ging nun Herr B in Revision.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass auch eine Domain auf den Namen eines Vertreters reserviert werden kann.

Das Gericht hat entsprechend der bisherigen Rechtsprechung die Priorität geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass, wenn die G-GmbH selbst die Domain für sich registriert hätte, ihr der Vorrang vor Herrn G zugestanden hätte.

Fraglich war nun, ob dann etwas anderes gilt, wenn der Namensträger, der für sich die Priorität beanspruchen könnte, sich nun eines Dritten bedient hat, und diesem auch das Recht eingeräumt hat, die Domain für sich zu registrieren. Es war also zu prüfen, ob die G-GmbH berechtigterweise über die ihr zustehenden Namensrechte in dem Umfange verfügen durfte.

Das Gericht hat nun in Forderntwicklung der bisherigen Rechtsprechung zunächst daran festgehalten, dass die anderen Namensträger grundsätzlich aber zuverlässig und einfach überprüfen können müssen, ob eine derartige Auftragsreservierung vorliegt. Das ist dem Gericht zufolge insbesondere dann der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint.

Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.

Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an, wenn es tatsächlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.

Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an.

Damit stellt das Gericht deutlich klar, dass das Innenverhältnis zwischen Auftragnehmer und beauftragendem Namensträger für die anderen Namensträger nicht von Belang ist.

Wichtig ist nur, dass ein solches Schuldverhältnis tatsächlich bestand

Darüber hinaus verlangt das Gericht eine Dokumentation nach außen. Es ist also so etwas wie ein Publizitätsprinzip im Namensrecht gefordert. Hierfür reicht es dann aus, wenn dieses durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.

Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04

LG Hannover – Urteil vom 18.11.2003 – 18 O 300/02 ./. OLG Celle- Urteil vom 8.4.2004 – 13 U 213/03




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

Kanzlei bei der Hedinger Kirche Josefinenstraße 11/1 72488 Sigmaringen Tel.: 07571/52227 FAX: 07571/50285 Zweigstelle Biere August-Bebel-Straße 26a 39221 Biere Tel.: 039297/23370 Fax.: 039297/23371
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