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BGH: Kindesuntehalt und Wechselmodell

Immer häufiger kommt es vor, dass Eltern nach der Trennung sich die Erziehung der Kinder teilen. Das Wechselmodell ist zwischenzeitlich auch wissenschaftlich begleitet und evaluiert worden. Unter der Überschrift „Beide Eltern den Kindern“ zieht so eine neue Realität in die Ausübung der elterlichen Sorge und die Wahrnehmung der hierus erwachsenden Pflichten ein.

Problematisch wird das Ganze, wenn nun das Wechselmodell mit den Ansprüchen auf Kindesunterhalt zusammentrifft.

Das Unterhaltsrecht geht nämlich davon aus, dass das Kind einen Bedarf an Betreuung und Erziehung und einen solchen an Finanzmitteln hat. In der „intakten“ Familie steuern das beide Elternteile nach ihren Kräften bei.

In der Trennungssituation fällt dieses normalerweise auseinander, und so hat der Gesetzgeber postuliert:

„1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen.“

Der andere Elternteil erbringt seine Unterhaltsleistungen durch so genannten Naturalunterhalt, eben die beschriebenen Erziehungs- und Betreuungsleistungen.

Beim Wechselmodell fällt nun aber gerade diese klare Trennung der Betreuung und der Zahlungspflicht weg – jeder Elternteil betreuut idealerweise die hälftige Zeit. Wer zahlt nun wieviel Unterhalt – und wie bemisst sich hier der Unterhaltsbedarf?

Diese Fragen hatte der BGH in einem jetzt entschiedenen Fall zu beantworten:

Die Familie A besteht aus 5 Personen. Die Eltern leben getrennt, die älteste Tochter ist zwischenzeitlich 20 Jahre alt, außerdem sind da noch zwei Mädchen, die Zwillinge, diese sind 1991 geboren.

Die Eltern haben sich hinsichtlich der Betreuung der Kinder auf ein Wechselmodell verständigt, wobei dieses nicht in Reinform praktiziert wird. Die elterliche Sorge üben sie gemeinsam aus.

Die älteste Tochter lebt nämlich überwiegend beim Vater, die beiden Jüngeren mehr bei der Mutter. Hierbei verhält es sich aber so, dass die Mädchen von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater leben, am Montag zuerst die Schule besuchen und danach in den Haushalt der Mutter wechseln, wo sie dann bis zum Mittwochabend der darauffolgenden Woche verbleiben. Die Schulferien sind zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt.

Das führt dazu, dass auf den Vater rechnerisch ein Betruungsanteil für die Zwillinge von 36 % entfällt.

Das ist mehr, als gemeinhin für Umgangskontakte angesetzt wird.

In dem nun entschiedenen Verfahren nahmen die Zwillinge ihren Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.

Das Familiengericht hat den Vater zur Zahlung von je EUR 142,00 monatlich im Voraus verurteilt.

Das Oberlandesgericht hat sich das vereinbarte Wechselmodell näher angesehen und kam zu dem Ergebnis, dass beide Elternteile den Zwillingen gegenüber barunterhaltspflichtig seien. In strikter Anwendung der oben zitierten Vorschrift.

Das hat Auswirkungen auf die Berechnung des Unterhaltsbedarfes:

„§ 1610 Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.“

Nun haben die Kinder keine eigene Lebensstellung erreicht, sondern leiten diese von den Eltern ab.
Hieraus folgt nun, dass der Unterhaltsbedarf aus den Einkommen beider Eltern zu bestimmen ist, dass also sowohl das Einkommen der Mutter als auch das des Vaters zusammengerechnet werden müssen. Hinzu kommt dann noch, dass wegen der beiden Wohnungen auch noch die erhöhten Wohnkosten beim Vater bedarfsprägend in die Berechnung einzustellen sind.

Dieser Bedarf ist dann anteilig entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern unter ihnen aufzuteilen.

Damit ist aber erst die Hälfte der Berechnung geschafft:

Naturalunterhalt und Barunterhalt sind gleichwertig zu betrachten: Daher sind die im ersten Schritt ermittelten Anteile um den Betrag zu kürzen, der auf die jeweils auf den Elternteil entsprechenden Betreuungsleistungen entfällt. Nur der die Betreuungsleistung übersteigende Betrag kann als Barunterhalt verlangt werden.

Aus diesem Grunde schuldet nach Ansicht des OLG der Vater keinen höheren Unterhalt als wie vom Amtsgericht ausgeurteilt.

Der Vater ging hiergegen in Revision – und hatte damit keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshofs hat nämlich festgehalten, dass nur dann über eine andere Verteilung sich Gedanken gemacht werden müssen, wenn tatsächlich sich die Betreuungsanteile in etwa die Waage halten.

Dies sei hier bei einer errechneten Quote von 2/3 zu 1/3 noch nicht der Fall. Von daher verbleibt es nach dem BGH auch hier bei dem Grundsatz, dass der Elternteil, der in der Erziehung und Betreuung die Hauptverantwortung trägt, seiner Unterhaltspflicht durch die Gewährung von Naturalunterhalt nachkommt.

Der andere Elternteil ist dann alleine barunterhaltspflichtig. Der Bedarf hierfür errechnet sich aus den Einkommens- und Vemögensverhältnissen dieses Elternteiles.

So hat das Gericht ausgeführt: „ Diese Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert.“

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, müssen mehrere Gesichtspunkte betrachter werden. Der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung kommt hier freilich indizielle Bedeutung zu. Die Beurteilung beschränkt sich aber nicht hierauf allein. Das heisst, dass in der Praxis der Einzelfall genau betrachtet werden muss, die Abmessung nur nach reiner Zeitabrechnung wird der tatsächlich anfallenden Betreuungsleistung nicht gerecht.

Abschließend hat das Gericht noch darauf hingewiesen, dass im Falle der Berechnung der hier klagenden Kinder die Betreuungsleistung hinsichtlich der älteren Schwester nicht zu beachten ist.

Dies ergibt sich schon aus der Systematik des Unterhaltsrechtes, wonach jedes Kind einen eigenen Anspruch gegen die Eltern hat – unabhängig erst einmal von den Ansprüchen der Geschwister.

Für die ältere Schwester erbrachte der Vater also Naturalunterhalt – wenigstens bis sie 18 war, das Verfahren ging ja nun ein paar Jahre – die Mutter war hier barunterhaltspflichtig. Eine wie auch immer geartete Verrechnung mit den anderen Ansprüchen ist nicht möglich.

Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 161/04

AG Bamberg – Entscheidung vom 4.12.2003 – 1 F 1176/03 ./. OLG Bamberg – Entscheidung vom 27.7.2004 – 2 UF 25/04


4 Antworten to “BGH: Kindesuntehalt und Wechselmodell”


  1. 1 trost
    November 22, 2009 um 11:52 pm

    Ich hab mal eine Frage.
    Mein leiblicher Sohn (gerade 17Jahre) befindet sich in der Ausbildung. Er bezieht hierfür Lehrlingsgeld und ist 14 Tage im Monat nicht daheim, sondern im Internat. Die Kindesmutter bei welcher er polizeilich gemeldet ist, rechnet gegen seinen Netto-Lehrlingslohn sämliche Internatskosten, Fahrtkosten, Kost, Schulbedarf etc.. Die anderen 14 Tage ist er in der betrieblichen Ausbildung in der Nähe des Wohnortes. Hierfür zieht sie ebenfalls von seinem Lohn das Mittagessen und die Fahrtkosten ab. Auszahlen tut sie ihm lediglich das Kindergeld. Nun ist die Kindesmutter Naturalunterhaltsleistende und ich zahle Unterhalt. Nun meine Frage. Ist diese Berechnung der Kindesmutter in Ordnung, da sich ja der Junge 14Tage im Monat nicht in der mütterlichen Wohnung aufhält und dafür noch selbst zahlt? Ist dies ebenso zu betrachten wie die gemischte Betreuung 1:1 Vater und Mutter?
    Wie sehen Sie das?
    Ich Danke Ihnen für Ihre Antwort.


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