Herr A arbeitete seit 1989 im Krankenhaus der B. Die Krankenhausleitung bestellte ihn mit Schreiben vom 1. Juli 1995 zum Datenschutzbeauftragten. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 4f Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes:
„4f Beauftragter für den Datenschutz
(1) 1Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen.“
Die Bestellung war aber nicht in Ordnung – formale Fehler führten dazu, dass das Regierungspräsidium in Chemnitz als Aufsichtsbehörde diese Bestellung beanstandete. Der Krankenhausträger widerrief dann die Bestellung mit Schreiben vom 16.09.2003.
Herr A wollte das so nicht hinnehmen und klagte auf Feststellung, dass er weiterhin Datenschutzbeauftragter der B sei.
Der Widerruf der Bestellung ist auch in § 4f BDSG geregelt, hier im ersten Halbsatz des vierten Satzes im dritten Absatz :
„Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.“
§ 626 BGB regelt die fristlose Kündigung des Arbeitsvehältnisses aus wichtigemGrund:
„626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“
Entsprechende Anwendung deshalb, weil ja nicht das gesamte Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wird sondern nur die Bestellung widerrufen werden soll.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich hiermit auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, dass die Bestellung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer als eine Änderung des Arbeitsvertrages zu sehen ist.
Dies ergibt sich auch schon daraus, dass er nun neben seiner ursprünglichen Tätigkeit seinem Arbeitgeber auch die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter schuldet.
Hieraus folgert nun das BAG, dass der Widerruf der Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG deshalb nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter wirksam sein kann.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage des Herrn A stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Für eine wirksame Abberufung des Klägers als Datenschutzbeauftragter fehlte die erforderliche Teilkündigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2007 ‑ 9 AZR 612/05 ‑
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juli 2005 ‑ 3 Sa 861/04 ‑