Archiv für 7. März 2007

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Caroline Caroline

Nach der wegweisenden CICERO-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat diese Woche sich der Bundesgerichtshof gleichermaßen mit der Pressefreiheit zu beschäftigen gehabt.
Die bisherige Rechtsprechung, die sich in Jahrzehnten fortgebildet hatte, war durch die Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 weggefegt worden.

Der BGH musste sich nun mit mehreren OLG-Entscheidungen befassen, die in der Folge dieses Urteils ergangen waren. Wie schon damals war die älteste Grimaldi-Tochter auf der Klägerseite, dieses Mal mit ihrem Ehemann. Dieses ist nicht verwunderlich, gehört die Prinzessin von Hannover doch zu den entscheidensten Vorkämpferinnen für das Rechts auf Privatsphäre im Wettlauf mit den Begehrlichkeiten der Regenbogenpresse und der Bedürfnisse der nicht blaublütigen Bevölkerung an Teilhabe an den Vorgängen der europäischen Fürstenhäuser. Das Landgericht hatte den Klagen im Hinblick auf das des EGMR stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter dem mit der Pressefreiheit verwirklichten Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige.

Die spannende Frage, um die es ging, war das Spannungsverhältnis zwischen zwei Grundrechten: Einerseits die Grundrechte aus Artikel 1 und 2 GG, die Menschenwürde und die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Rechtsprechung hierzu hatte ihren Ausgangspunkt im Herrenreiterfall, in dem in der Begründung sehr schön die dogmatische Herleitung nachzulesen ist.

Auf der anderen Seite steht das Grundrecht aus Artikel 5 : die Pressefreiheit. Diese hat bekanntermaßen zwei Richtungen: Da ist zum Einen die Presse, die zur zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben darüber berichten darf, was sie berichtenswert hält. Hierbei darf sie keinerlei Zensur unterliegen. Daraus folgt die Befugnis und die Pflicht, nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden zu können, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält.

Zum Anderen gibt dieses Grundrecht auch ein Recht auf Information. Die Öffentlichkeit darf daher nicht durch hoheitliche Maßnahmen daran gehindert werden, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden. Der freie und mündige Bürger kann seine Freiheit nur wahrnehmen, wenn er sich frei und ungehindert über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse informieren kann und sich dadurch ein eigenes Bild verschaffen kann.

Nachdem sich dieses Spannungsverhältnis nicht grundsätzlich auflösen lässt – zugunsten der Privatsphäre oder zugunsten der freien Presse, bedarf es also der Interessenabwägung.

Die freie und unzensierte Presse muss diese Abwägung in ihrer eigenen Verantwortung wahrnehmen – nur so kann dauerhaft deren Freiheit gesichert werden.

Im diesem Rahmen muss nun das Urteil des EGMR vom 24. Juni 2004 Berücksichtigung finden.

Für den Informationsanspruch der Öffentlichkeit ist es daher von erheblicher Bedeutung, welchen Informationswert die Berichterstattung hat. Dies muss auch bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte beachtet werden.

Das Gericht hat deshalb hierzu ausgeführt:

„Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, dass der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer wiegt, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das muss im Grundsatz auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es nicht aus, dass im Einzelfall für den Informationswert einer Berichterstattung der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, ein weites Verständnis sowie die Einbeziehung der zugehörigen Wortberichterstattung geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.“

Hieraus folgte nun eine sehr genaue Prüfung anhand dieser ermittelten Maßstäbe, mit der Folge, dass bestimmte Veröffentlichungen rechtens waren. Den anderen Texten war nach Auffassung des Gerichtes keinerlei Beitrag zu einem Thema von allgemeinem Interesse zu entnehmen.

Die Folge hiervon war, dass die zugehörigen Abbildungen in Ermangelung eines objektiven Informationswerts ohne Einwilligung der Abgebildeten unzulässig sind. Konkret waren dies Bilder im Zusammenhang mit der damaligen Erkrankung des Vaters der Klägerin, Fürst Rainier von Monaco. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung des BGH,dass es sich bei dieser Erkrankung es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelte. Folglich durfte die Presse darüber berichten. Zentral ist die Aussage : „Auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Artikels kommt es nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des Presseerzeugnisses abhängig zu machen. Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der Krankheit des Fürsten betrifft…“

Exemplarisch nannte das Gericht die Berichterstattung über den Urlaub der Kläger in St. Moritz sowie über eine Geburtstagsfeier und schließlich auch für Abbildungen im Zusammenhang mit einem Bericht über die Vermietung einer Villa der klagenden Eheleute in gleicher Weise.

Urteile vom 6. März 2007: VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06

LG Hamburg – 324 O 871/04 Entscheidung vom 1. Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 84/05 – Entscheidung vom 13. Dezember 2005

LG Hamburg – 324 O 870/04 Entscheidung vom 1. Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 85/05 – Entscheidung vom 13. Dezember 2005

LG Hamburg – 324 O 872/04 Entscheidung vom 1. Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 87/05 – Entscheidung vom 31. Januar 2006

LG Hamburg – 324 O 873/04 Entscheidung vom 1. Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 88/05 – Entscheidung vom 31. Januar 2006

LG Hamburg – 324 O 869/04 Entscheidung vom 1. Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 82/05 – Entscheidung vom 31. Januar 2006

LG Hamburg – 324 O 868/04 – Entscheidung vom 1. Juli 2005 ./. Hanseatisches OLG Hamburg – 7 U 81/05 – Entscheidung vom 31. Januar 2006




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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