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10
Apr
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Hartz IV und das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung in der Privatinsolvenz

Das  Landessozialgericht Nordrheinwestfalen hat ein Urteil zur Frage, ob ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung auf Leistungen nach dem SGB II auch dann angerechnet werden kann, wenn  der Leistungsbezieher sich in der Privatinsolvenz befindet und der Treuhänder das Guthaben zur Masse zieht.

Dahinter steht die konkrete Fragestellung, ob hier die Regelung des § 22 Abs. I S 4 SGB II zur Anwendung kommt oder nicht.  Davor hatte das Sozialgericht in Berlin diese Frage bejaht, das Sozialgericht in Neubrandenburg hingegen verneint.

Die fragliche Norm heißt: „Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.“

Im vorliegenden Urteil  führte das Gericht nun dass, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II auch dann Anwendung findet, wenn sich der Leistungsempfänger in der Verbraucherinsolvenz befindet und der Rückzahlbetrag in die Insolvenzmasse gezogen wird.

Damit stellt sich das Gericht auf den Standpunkt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Betrag dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung steht oder nicht.

Nach § 35 der  Insolvenzordnung (InsO) handelt es sich bei der Rückerstattung aus einem Guthaben einer Nebenkostenabrechung um ein Einkommen des Schuldners.

㤠35 Begriff der Insolvenzmasse

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.“

Das Gericht hat weiterhin nun den Bogen dahingehend gespannt, dass dieses Einkommen tatsächlich den Bedarf im Sinne des „ 22 I S4 SBG II mindert, weil es nach dem Wortlaut und den Gesetzgebungsmaterialien  nicht darauf ankommt, ob das Geld tatsächlich dem Leistungsempfänger zur Verfügung stehen muss..

Für das Gericht reichte vielmehr schon aus, dass ein  Zufluss in das Vermögen des Leistungsempfängers hier stattgefunden hatte. Dies entnimmt das Gericht der Regelung in § 80 InsO:

„§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.“

Denn auch nach der Eröffnung der Insolvenz kann der Schuldner Vermögenswerte hinzuerwerben.

Für dieses Vermögen fehlt dem Schuldner lediglich  die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt. die gemäß § 80 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht.

Somit kam das Gericht zu dem Schluss, dass tatsächlich die Rückerstattung nach dem System der Insolvenzordnung den Klägern zugeflossen war. Dieses reicht aber für die Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 22 Abs. I S4 SGB II aus. Darauf, dass der Leistungsempfänger dann mangels Verfügungsbefugnis über das so zugeflossene Vermögen keine Verfügungsmacht mehr hat, sondern der Betrag unmittelbar zur Schuldentilgung oder aber zur  teilweisen Befriedigung der Kosten ihres Insolvenzverfahrens  verwendet wird, kommt es nicht an.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage als gegeben angesehen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

1. SG Detmold – 18.03.2009 – AZ: S 23 (10) AS 232/07

2. LSG Nordrhein-Westfalen – 22.09.2009 – AZ: L 6 AS 11/09

09
Okt
07

Bundesarbeitsgericht: Welchen Status hat der „Ein-Euro-Job“ ?

Arbeitnehmer sind Menschen, die im rechtlichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Arbeitsvertrages verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft einer Weisung entsprechend gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Das Deutsche Recht kennt keine einheitliche Definition des Arbeitnehmers.

So definiert § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes:

㤠5 Begriff des Arbeitnehmers
(1) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. 3Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) 1Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.“

§ 5 des Betriebsverfassungsgesetzes definiert hingegen:

㤠5 Arbeitnehmer
(1) 1Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. 2Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.“

Zu klären hatte das Bundesarbeitsgericht nun die Frage, wie eine 1-EURO-Jobberin rechtlich einzuordnen ist.

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Die Klägerin war Arbeitssuchende und erhielt Entgeltleistungen nach dem SGB II. Mit Arbeitsstellenvorschlag der Arbeitsgemeinschaft eines Landkreises wurde sie der beklagten Verbandsgemeinde zur Unterstützung einer Raumpflegerin gemeldet. Die Klägerin schloss mit der Arbeitsgemeinschaft eine Eingliederungsvereinbarung. Die Tätigkeit war bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Hierfür erhielt die Klägerin neben dem Arbeitslosengeld II eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde.“

Die Klägerin – Frau A – begehrte nunmehr die Feststellung, dass ein „richtiges“ Arbeitsverhältnis bestanden habe, sie also Arbeitnehmerin war. Darüber hinaus verlangte sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2005 hinaus Bestand hatte sowie die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Begründet hat Frau A diese Auffassung damit, dass sie schließlich wie eine reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden sei.

Damit hätten die Voraussetzungen des § 16 III SGB II nicht vorgelegen. Diese Vorschrift lautet:
„3) 1Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. 2Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“

Voraussetzung ist demnach eine wettbewerbsneutrale zusätzliche Tätigkeit.

Frau A meinte deswegen, der eigentliche Arbeitsvertrag sei konkludent geschlossen worden. Für eine Befristung gäbe es kein sachlicher Grund.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Frau A blieb ohne Erfolg.

Das BAG hat hierzu ausgeführt, dass das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin auf der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis ist. Vielmehr ist dieses rein öffentlich-rechtlicher Natur. Aus einem öffentlich-rechtliche Verhältnis kann aber kein Arbeitsverhältnis hergeleitet werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2007 – 5 AZR 857/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. August 2006 – 2 Sa 401/06 –




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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