24
Jan
07

Bundesverfassungsgericht zu Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft

Herr A ist aus Gewissensgründen gegen die Jagd. Von daher stößt er sich daran, dass er als Eigentümer zweier Grundstücke in der Gemeinde G des Landkreises T Mitglied der örtlichen Jagdgenossenschaft sein soll. Diese Zwangsmitgliedschaft lehnt er ab. Diese Mitgliedschaft ist im Bundesjagdgesetz geregelt.
Zunächst hatte er einen Antrag auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft gestellt. Das Landratsamt als untere Jagdbehörde hat dem jedoch nicht entsprochen. Daraufhin bemühte Herr A die Verwaltungsgerichte. Er wollte festgestellt haben, dass er nicht Mitglied in der Jagdgenossenschaft sei. In letzter Instanz hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.April 2005 im Verfahren 3 C 31.04 die Klage abgewiesen und damit das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz – vom 13.07.2004 – AZ: 8 A 10216/04.OVG bestätigt. Der amtliche Leitsatz des Urteils lautet : „Die im Bundesjagdgesetz festgelegte Zwangsmitgliedschaft kleinerer Grundeigentümer in einer Jagdgenossenschaft verletzt kein höherrangiges Recht.“

Gegen diese Entscheidung und mittelbar gegen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes hat Herr A daraufhin Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte, nämlich die aus den Artikeln 2, 3, 4, 9 und 14 des Grundgesetzes, sowohl einzeln als auch in Verbindung mit den Artikeln 19, 20, 20 a GG.

Diese Artikel befassen sich mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und dem Eigentumsrecht. Dies einzeln und in Verbindung mit der Rechtsweggarantie, der Bindung der öffentlichen Gewalt an Recht und Gesetz sowie dem Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere.

Darüber hinaus sieht sich Herr A in einer Entscheidung des EuGH bestätigt und rügt daher die Verletzung europäischen Rechtes, so sieht er seine Rechte aus den Artikeln 25, 100, 101, I S2, 103 GG, Art 2 GG in Verbindung mit den Artikeln 9, 11, 14 der EMRK und des Artikels 1 des Zusatzprotokolles zur EMRK. Außerdem rügt er die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, „des Übermaßgebotes“ und des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dss es die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden habe.

Außerdem hat das Gericht geprüft, ob ihre Annahme zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigtv wäre – und hat diese Frage verneint. Die Verfassungsbeschwerde hatte auch keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Begründetheit der einzelnen Punkte ausführlich geprüft.

Ich werde daher, um dem Anspruch dieses blogs, das Recht verständlich darzustellen, gerecht zu werden, die entscheidungsrelevanten Punkte in einzelnen Beiträgen darstellen, da ansonsten der Rahmen hier gesprengt werden würde.

Ich bitte daher die Leserinnen und Leser um Verständnis und hoffe dafür auf rege und interessierte Leserschaft bei den Fortsetzungen.



Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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