Archiv der Kategorie 'Steuern'

13
Feb
07

Bundessozialgericht zur Kindergeldanrechnung

Frau A wird jetzt 25 Jahre alt. Sie ist schwer pflegebedürftig Nach der gesetzlichen Definition bedeutet das, dass sie gemäß der Pflegestufe II einen Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich hat. Sie ist voll erwerbsgemindert.

Sie lebt bei ihren Eltern im Einfamilienhaus des Vaters. Die Eltern betreuen sie auch. Für ihr Zimmer bezahlt sie Miete an ihren Vater. Die Mutter erhält das staatliche Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 monatlich.

Bis einschließlich Dezember 2004 bezog Frau A Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GsiG). Nach dem 01 Januar 2005 erhielzt sie Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, also Sozialhilfe.

Der hierfür zuständige Landkreis rechnete bei der Berechnung der Leistungen das Kindergeld als Einkommen an.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte jetzt in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu muss zunächst das System der Kindergeldleistung betrachtet werden:

§ 62 des Einkommensteuergesetzes sagt uns, wer als Anspruchsberechtigte in Frage kommt:
„(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer …“ – wobei die übrigen Voraussetzungen hier nicht weiter interessieren, es geht um den Wohnsitz im Inland oder aber um die Streuerpflicht. Dies hat damit zu tun, dass das Kindergeld steuerrechtlich ausgestaltet ist – also keine staatliche Alimentation sui generis darstellt.

§ 63 wiederum verweist unter anderem auf § 32 EStG. Hier finden wir schließlich in Absatz (4) die Regelungen, dass ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt wird , wenn es unter anderem dann

„3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.“

So ist der Fall hier. Bezugsberechtigt ist daher die Mutter. Bei ihr ist das Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen.

Nun gibt es noch die Vorschrift des § 74 EStG. Demnach kann in Ausnahmefällen das Kindergeld auch direkt an das Kind bezahlt werden.

„§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“

Hierfür müssten aber die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Tatrichterlich wurde aber festgestellt, dass diese Voraussetzungen gerade nicht gegeben sind.

Die Unterhaltsansprüche der Frau A gegen ihre Eltern mussten bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen unberücksichtigt bleiben. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Deswegen sind die Eltern nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, soweit Frau A Grundsicherungsleistungen beanspruchen kann.

Nun gibt es ja Mittel, die Frau A selbst zum Familienhaushalt beisteuert. Man könnte nun auf die Idee kommen, dass wenn die Eltern ihr dann in diesem Umfang ihren Lebensunterhalt bestreiten, es sich um die Zuwendung eines geldwerten Vorteils handeln könnte. Dieser müsste dann als Einkommen berücksichtigt werden.

Dem hat das Gericht aber eine klare Absage erteilt. Es hat darüber hinaus klargestellt, dass die Eltern, wenn sie darüber hinaus noch Naturalleistungen erbringen, gerade nicht den Grundsicherungsbedarf decken.

Um diesen ging es aber über alle Instanzen.

Im Ergebnis hat der 9b. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Februar 2007 die Urteile der Vorinstanz bestätigt, wonach die Kürzung der Grundsicherungsleistungen um das Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 der Frau A rechtswidrig ist.

Az.: B 9b SO 6/06 R
Az.: B 9b SO 5/06 R

31
Jan
07

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Regelung der Erbschaftsteuer in jetziger Form nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung die lange erwartete Klarheit zur Erbschaftssteuer geschafften.

Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, da sie mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs abstellt, obwohl die Werte unterschiedlich ermittelt werden.

Der Bundesfinanzhof hatte dem Gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs gemäß oben genannter Vorschrift auf alle Erwerbsvorgänge verfassungswidrig ist, weil die Ausgestaltung der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei verschiedenen Vermögensarten unterschiedlich ist.

Grundsätzlich darf der Staat Steuern auf den schenkweisen Erwerb oder den Erwerb im Zuge einer Erbschaft erheben. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, den anfallenden unentgeltlichen Vermögenszuwachs mit einer Steuer zu belegen. Dies nennen wir die Belastungsgrundentscheidung.

Diese ist an Artikel 3 Grundgesetz zu messen – nämlich im Hinblick auf die Bewerung der unterschiedlichen Vermögensarten.

Das Gesetz differenziert zunächst nicht zwischen Erbschaft und Schenkung. Von daher ist es unerheblich, ob das Vermögen zu Lebzeiten oder von Todes wegen übergeht. Im § 19 I ErbStG ist nun ein Prozentsatz des Erwerbs als der Steuertarif bestimmt. Es wird allenfalls nach den Verwandtschaftsgraden abgestuft in drei Steuerklassen unterschieden. Für alle steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge wird einheitlich nach dem Wert des Erwerbs besteuert. Aus welchen Vermögensarten sich Nachlass oder Schenkung zusammensetzen, ist daher nicht von Belang.

Kein Problem bereitet dies bei reinen Geldbeträgen. Alle anderen Vermögensarten müssen aber zunächst in einen Geldwert umgerechnet werden. Hierfür bedarf es einer Bewertungsmethode, um die Bemessungsgrundlage zu erhalten.

Das Gesetz enthält die Bestimmung, dass dies nach dem Bewertungsgesetz zu erfolgen habe. Daraus folgt aber nun, dass gerade keine einheitliche Bewertung erfolgt.

Normalerweise wird der so genannte gemeine Wert in Ansatz gebracht. Darunter ist der Verkehrswert zu verstehen. Anderes gilt aber bei wirtschaftlich sehr wichtigen Vermögensarten.

Vier verschiedene Ausprägungen stehen zur Disposition:

Die Betriebsvermögen
Das Grundvermögen
Die Anteile an Kapitalgesellschaften
land- und forstwirtschaftliche Vermögen.

Das Gericht führte im Einzelnen dazu aus :

Beim Betriebsvermögen werden weitgehend die Steuerbilanzwerte übernommen. Dadurch wird aber strukturell gerade die Annäherung an den gemeinen Wert verhindert. Dies führt zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sind. Gerade ertragsstarke Unternehmen werden daher deutlich „unter Wert“ in die Berechnung eingestellt.

Die Grundvermögen werden gleichfalls schon auf der Bewertungsebene Ungleichheiten hergestellt, die mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Dies hat das Gericht sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke festgestellt. Gleiches gilt für die Bewertung von Erbbaurechten und von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken, mit der Maßgabe, dass hier auf die bis zum 31.12.2006 geltende Rechtslage abgestellt wurde.

Auch die Anteile an Kapitalgesellschaften werden dem Gericht zufolge derzeit in einer Art und Weise bewertet, dass der ermittelte Wert deutlich hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.

Schließlich ist für den Betriebsteil land- und forstwirtschaftlicher Betriebe die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren vorgesehen. Auch hier liegt schon strukturell ein nicht hinnehmbares Missverhältnis zum gemeinen Wert vor.

Das Gericht hat es aber für geboten erachtet, die Anwendung der gleichheitswidrigen Regelung weiter zuzulassen. Es hat aber dem Gesetzgeber Frist bis zum Jahresende 2008 gesetzt, den grundgesetzwidrigen Zustand zu beseitigen.

Hier hat das Gericht dem Gesetzgeber deutliche Vorgaben gemacht: Dieser ist nun auf der Bewertungsebene gehalten, sich einheitlich am gemeinen Wert zu orientieren.

Dies bedeutet zunächst eine deutlich höhere Bewertung der oben genannten Vermögensarten wie bisher.

Das Gericht hat es aber für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, dass in einem weiteren Schritt dann mit Hilfe von Verschonungsregelungen der Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände begünstigt wird.Die Begünstigungswirkungen müssen, so schreibt das Gericht dem Gesetzgeber deutlich in die Agenda, ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten.Außerdem müssen hier ausreichende Gemeinwohlgründe vorliegen, die eine solche Begünstigung rechtfertigen.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber freie Wahl darin gelassen, welche Wertermittlungsmethode er wählt. Es muss aber gewährleistet sein, dass in einem ersten Schritt der Verkehrswert zumindest annäherungsweise erreicht wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verletzung des Gleichheitssatzes im Wesentlichen nämlich darin gesehen, dass, wenn der Gesetzgeber sich schon bei der Bewertung auf andere Bewertungsmaßstäbe zurückzieht, er sich von seiner Grundentscheidung hinsichtlich der Belastung löst. Damit seien bereits strukturell Brüche und Wertungswidersprüche im gesamten Regelungssystem angelegt worden.

Dem Gesetzgeber steht damit also eine große Herausforderung ins Haus.




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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