Archiv der Kategorie 'Recht'

29
Jun
08

Bundesarbeitsgericht bestätigt bisherige Rechtsprechung zu Darlegung- und Beweislast

In einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging es um den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes.

Denn § 23 I KSchG stellt eine Sonderregelung für Kleinbetriebe dar.
„§ 23 Geltungsbereich
(1) 1Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. 2Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. 3In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. 4Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.“

Dies bedeutet, dass ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben einer sozialen Rechtfertigung nicht bedürfen.

Der Vorschrift kann man entnehmen, dass solche Betriebe gemeint sind, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Frage, die sich nun in der Praxis immer wieder stellt, ist die, wen die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der gekündigte Arbeitnehmer im Prozess behaupetet, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam.

Denn dies ist nur dann von Belang, wenn der Anwendungbereich des KSchG überhaupt eröffnet ist. Und hierfür ist nun einmal die Kleinbetriebsregelung entscheidend.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt wieder entschieden, dass der Arbeitnehmer, der sich hierauf berufen will, darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die nach § 23 I KSchG erforderliche Beschäftigenzahl erreicht ist,

Der Arbeitnehmer hat in der Regel nicht den notwendigen Einblick in die interne Organisation. Von daher genügt er nach Auffassung des Gerichts bereits dann der Darlegungslast, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte vorträgt, aus denen sich aus seiner Sicht der Schluss ergibt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt.

Hat der Arbeitnehmer entsprechend vorgetragen, so muss sich der Arbeitgeber vollständig zur Anzahl seiner Beschäftigten erklären.

Es besteht nun durchaus die Möglichkeit, dass auch nach der Beweiserhebung noch unklar ist, ob die Beschäftigenzahl erreicht ist, ab der der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes eröffnet ist.

Damit stellt sich dann die Frage, zu wessen Lasten diese Unklarheit geht.

Das Bundesarbeitsgericht hat erneut so entscheiden und damit die bisherige Rechtsprechung gestärkt, dass diese Unklarheit zu Lasten des Arbeitnehmers gehen müsse.

Denn ihm obliegt die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast. Wenn er dann diesen geforderten Beweis nicht führen kann, so geht der Zweifel zu seinen Lasten. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Kleinbetriebsregelung nicht greift und die Klage daher ohne Erfolg bleiben muss.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Diese sei sozial ungerechtfertigt gewesen. Denn die Arbeitgeberin habe immerhin 14 Arbeitnehmer beschäftigt gehabt. Deswegen sei sie auch kein Kleinbetrieb.
Die Beklagte hingegen hatte dagegen eingewandt, sie beschäftige nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht ausreichend konkret dargelegt habe, dass die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige.

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Das Gericht führte hierzu aus, dass zwar auch nach der zum 1. Januar 2004 vom Gesetzgeber eingeführten Erhöhung der für Kleinbetriebe maßgeblichen Höchstbeschäftigtenzahl von fünf auf zehn Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast nach wie vor den Arbeitnehmer treffe.

Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu hohe Anforderungen an den erforderlichen Tatsachenvortrag der Klägerin gestellt. Deshalb musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 AZR 264/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 1. März 2007 – 2 Sa 589/06 -

24
Jun
08

Der BGH und die Schönheitsreparaturen

Wieder einmal musste sich der Bundesgerichtshof mit einer Klausel zu Schönheitsreparaturen befassen.Frau A hatte eine Wohnung der B gemietet gehabt. Für den schriftlichen Mietvertrag kam ein Formular zur Anwendung. In diesem war bestimmt, dass die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf die Mieterin übertragen wurde.

Darüber hinaus fand sich hier eine Klausel, die bestimmte:
„Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“

Das hielt Frau A für unwirksam – und klagte auf Feststellung, dass die B überhaupt keinen vertraglichen Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen hat.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte die Revision zum BGH zugelassen.

Der VIII. Zivilsenat hat jetzt diese Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Prüfungsmaßstab ist auch hier wieder das AGB-Recht im BGB. § 307 BGB lautet:

„§ 307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.“

Der BGH hat nunmehr die in Absatz 1 Satz 1 genannte Rechtsfolge für diese Vertragsgestaltung angenommen und dies unter anderem mit dem Absatz 2 Nr. 1 begründet. Daraus folgt, dass Frau A insgesamt nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

 

Das Gericht hat zwar das Interesse der Vermieter gesehen, am Ende der Mietzeit die Wohnung in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die potentielle Nachmieter nicht von vorneherein abschreckt. Von daher dürfte eine zulässige Endrenovierungsklausel die hier gewählte Farbwahlklausel enthalten dürfen.

Die gewählte Klausel schreibt dem Mieter aber nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung diese Farbgebung vor. Vielmehr ist diese dem Wortlaut entsprechend für die gesamte Mietzeit gültig.

Das Gericht hat aber in seiner Entscheidung ausgeführt, dass jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran bestehen könne, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.

Urteil vom 18. Juni 2008 – VIII ZR 224/07

AG Pankow/Weißensee – Urteil vom 6. Dezember 2006 – 7 C 302/06

LG Berlin – Urteil vom 25. Juni 2007 – 62 S 341/06

20
Jun
08

Profisportler sind eigentlich keine Künstler

Auf diesen Nenner kann man eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Januar 2008 bringen.Es ging wieder einmal um die Frage, ob und wann eine Künstlersozialabgabe zu bezahlen ist. Im Fokus dieses Verfahrens standen zwei Brüder, die als Profiboxer berühmt geworden sind: Vitali und Wladimir Klitschko. Daneben sind sie dem breiten Publikum als Hauptdarsteller in verschiedenen Werbespots für Papiertaschentücher oder Kindersnacks bekannt geworden.

Und hier lag nun das Problem des Verfahrens. Waren die Klitschko-Brüder hier als Künstler tätig geworden oder nicht.

Für den Fall nämlich, dass es sich bei der Mitwirkung bei den Spots um eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst gehandelt haben sollte, wäre auf die gezahlten Honorare die Künstlersozialabgabe fällig geworden.

Maßstab ist der § 2 Satz 1 des KSVG:

„Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“

Der Personenkreis, der zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist, ist im § 24 definiert:

„§ 24
(1) 1Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1.Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
3.Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4.Rundfunk, Fernsehen,
5.Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.Galerien, Kunsthandel,
7.Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
2Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
(2) 1Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. 2Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. 3Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.“

Die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe ist im § 25 geregelt. Dort heisst es:

„§ 25
(1) 1Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. 2Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) 1Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. 2Ausgenommen hiervon sind
1.die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.
(3) 1Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
1.den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.
(4) 1Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.“
Die Künstlersozialkasse wiederum hielt die Mitwirkung der Gebrüder Klitschko für eine solche künstlerische Leistung, die entsprechend abgabenpflichtig ist.

Als wesentliche Gründe hierfür sah die Künstlersozialkasse die Art und Weise, wie die Werbespots zustande kamen, an. Hier handelte es sich um Kurzfilme, die eine kleine Geschichte erzählten und aus nach einem Drehbuch gestalteten Szenen bestanden.

Deswegen verpflichtete sie die Gesellschaft, die die Persönlichkeitsrechte der Gebrüder Klitschko vermarktete, die auf die bezahlten Honorare die entsprechende Künstlersozialabgabe zu bezahlen. Denn diese Vermarktungsgesellschaft hatte ihrerseits von den Produzenten der Spots ein Entgelt bezogen. Nach Abzug der Provisionen zahlte diese den Gebrüdern Klitschko ein vereinbartes Honorar.

Diese Gesellschaft wiederum war anderer Auffassung als die Künstlersozialkasse – und klagte gegen diese Verpflichtung.

Das Bundessozialgericht hat hierzu nun ausgeführt, dass es sich bei der Mitwirkung in Werbespots um keine künstlerische Tätigkeit handele. Wesentliches Argument war, dass die Profisportler nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunkion bei der Zielgruppe der Werbung als Werbeträger engagiert werden.

Weiterhin gehöre es zwischenzeitlich zum Berufsbild des Porofisportlers, ausserhalb der Sportstätten als Werbeträger in Erscheinung zu treten und so die Persönlichkeitsrechte zu vermarkten.

Das Gericht hat aber die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob es die Mitwirkung in Filmen ausserhalb von Werbespots, sei es Kinofilm oder Fernsehproduktion, nicht doch unter eine künsterische Darbietung im Sinne des KSVG sehen wolle.

Profisportler werden eben nur durch die Mitwirkung in Werbespots noch nicht zu Künstlern.

17
Jun
08

Betriebsübergang – Gründung einer Service GmbH

Das Bundesarbeitsgericht hat wiederum zu Fragen des Betriebsüberganges Stellung bezogen. Auch hier ging es wiederum um Umstrukturierungen im öffentlichen Bereich und die damit verbundene Frage, wie es mit dem Schicksal derjenigen Arbeitsplätze, die durch diese Umstrukturierungen betroffen sind, bestellt ist.

Hiervon ist gerade der Kliniksektor betroffen. So war es auch in dem Fall, der dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlag:

Das Kommunalunternehmen K betreibt Krankenhäuser. Im Zuge von Strukturmaßnahmen kam es zur Gründung der B. Diese ist eine Service-GmbH. Ausschließlicher Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft ist die Stellung von Personal an K oder dessen Tochterunternehmen. K ist alleiniger Gesellschafter der B.

In der Folge riet K den Mitarbeiterinnen zu folgendem Vorgehen:

Zunächst schlossen sie Aufhebungsverträge mit dem Kommunalunternehmen K. Sodann schlossen sie gleichzeitig neue Arbeitsverträge mit der B. Die neuen Arbeitsverträge enthielten geänderte Bedingungen.

Die B wiederum schloß mit K einen Personalgestellungsvertrag. Aufgrund dieses Vertrages stellte die B die Arbeitskraft der Mitarbeiterinnen dem K zur Verfügung.

Faktisch sah das nun so aus, dass die Mitarbeiterinnen dieselbe Arbeit wie zuvor verrichteten, nur dass sie jetzt bei der B beschäftigt waren. Es ging sogar soweit, dass K die Reinigungsmittel und Geräte zur Verfügung stellte und den Mitarbeiterinnen der B die Arbeitsanweisungen erteilte.

Die Mitarbeiterinnen waren daher der Auffassung, dass in Wirklichkeit ein Betriebsteilübergang vorgelegen habe und klagten.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision hatten die Klägerinnen Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die gewählte Vertragsgestaltung und deren tatsächliche Auswirkungen als einen Betriebsteilübergang im Sinne des § 613a BGB angesehen.

Der § 613a BGB bestimmt:

„§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) 1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. 4Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) 1Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. 2Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. 2Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) 1Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. 2Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.“

Die gewählte Konstruktion ist daher nicht mit geltendem Recht vereinbar. Die Umgehung der zwingenden Regelung des § 613a BGB führt zur Nichtigkeit der Aufhebungsverträge. Das Gericht führte hierzu aus, dass in der Regel ein Betriebsteilübergang vorliegt, wenn die neugegründete GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle übernommenen Mitarbeiter an das bisherige Unternehmen „zurückentleiht“ und diese dort die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher.

Dies gilt jedenfalls nach Auffassung des Gerichtes immer dann, wenn ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens der Neugründung die Stellung von Personal an das Altunternehmen oder an dessen Tochterunternehmen ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 – 8 AZR 481/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 27. Februar 2007 – 6 Sa 870/05 -

01
Jun
08

Vorsicht bei einer doppelten Schriftformklausel

Das Bundesarbeitsgericht musste sich wieder mit der AGB-Kontrolle einer doppelten Schriftformklausel befassen.

Dreh- und Angelpunkt ist jeweils der § 307 Absatz 1 Satz 1 des BGB:

„(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“

Der Prüfung unterliegen bekanntermassen auch Arbeitsvertragsklauseln, wenn sie vom Arbeitgeber vorformuliert Verwendung finden.

Bei der Prüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer auch die Bestimmung im § 305b BGB zu beachten, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang genießen:

„§ 305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun einen Formulararbeitsvertrag zur Prüfung vorliegen, der ein doppeltes Schriftformerfordernis enthielt, wonach einerseits Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedurften, andererseits auch der Verzicht hierauf seinerseits der Schriftform bedurfte.

Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag, war folgender:

Herr A arbeitete für die Firma B – und zwar vom Mai 2002 bis zu, 31.März 2006. Dort war er als Büroleiter in China eingesetzt, mit Wohnsitz in China.

Zunächst erstattete die Firma B ihm und seinen anderen Kollegen, die dort für die Firma B tätig waren, die Kosten für die Miete. Ab August 2005 wollte die B dem Herrn A, der mittlerweile gekündigt war, die Miete nicht mehr ersetzen.

Die Begründung hierfür war, dass die Übernahme des Mietzinses nicht im Arbeitsvertrag stehe. Eine Änderung des Arbeitsvertrages könne nicht vorliegen, da für die Wirksamkeit der Änderung gleichfalls die Schriftform vereinbart worden sei.

Wenn man jetzt daran denkt, dass bei der mündlichen Vereinbarung über die Mietzahlung gleichzeitig einvernehmlich auf das Schriftformerfordernis wirksam verzichtet worden sei, so hielt die B eben das doppelte Schriftformerfordernis, wonach auch dieser Verzicht schriftlich zu erfolgen habe, entgegen.

Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Auffassung nun entgegengetreten und hat diese Klausel mit dem doppelten Schriftformerfordernis als unwirksam angesehen.

Das Gericht berief sich hierbei im Wesentlichen darauf, dass die Schriftformklausel so zu weit gefasst war. Der Neunte Senat sieht im § 305b BGB eine Schutzvorschrift für den Arbeitnehmer. Wenn aber das Schriftformerfordernis so weit gefasst ist, hat der Arbeitnehmer bei mündlichen individuellen Abreden den Eindruck, dass diese wegen der Rechtsfolge des § 125 Satz 2 BGB unwirksam seien:

„§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“

Dies widerspricht aber der gesetzlichen Systematik des AGB-Rechts.

Im Ergebnis hatte daher Herr A einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Miete aufgrund betrieblicher Übung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2007 – 9 Sa 143/07 -

26
Mai
08

Bundesarbeitsgericht zu Urlaubsanspruch und Elternzeit

Mit dem Urlaub und der Elternzeit verhält es sich so: Wenn wegen einer Elternzeit noch ein Anspruch auf Resturlaub bestand, so muss der Arbeitgeber nach der Elternzeit diesen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. So steht es im Gesetz, nämlich im § 17 Absatz 2 BEEG :

 

„(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.“

 

Dieser Passus stand inhaltsgleich auch im § 17 Absatz 2 des BerzGG, das bis zum 31.12.2006 Geltung hatte.

 

Wenn nun das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder aber im Anschluss daran nicht fortgesetzt wird, so regelt der Absatz 3:

 

„(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.“

 

Problematisch waren die Fälle, in denen sich der ersten Elternzeit eine zweite anschloss.

 

Der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Frau A war bei der B seit dem Jahre 1988 beschäftigt. Nachdem sie ihr erstes Kind zur Welt gebracht hatte, nahm sie vom 3. Dezember 2001 bis 7. Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Aus dem Jahre 2001 brachte sie noch einen Anspruch auf Resturlaub vom 27,5 Tagen mit. Im Jahr 2003 kam das zweite Kind zur Welt. Deswegen schloss sich „nahtlos“ eine weitere Elternzeit an. Diese wurde bis zum 18. August 2006 verlangt. Zum 31.12.2005 endete das Beschäftigungsverhältnis.

 

Frau A verlangte von der B nunmehr die Abgeltung dieses Resturlaubs.

 

Die Anspruchsgrundlage hierfür ist der § 17 III BerzG in der damals geltenden Fassung, der mit dem § 17 III BEEG inhaltsgleich ist.

 

Bislang hatte der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung vertreten, dass der Resturlaubsanspruch verfalle, wenn er nicht entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 genommen werden konnte.

 

Von dieser Rechtsprechung hat der Senat nunmehr Abstand genommen. Das bedeutet, dass der Urlaubsanspruch erhalten bleibt. Der Resturlaub wird daher weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.

 

 

Grund für diesen Meinungswandel des Gerichts ergibt zunächst die Erfordernis, den § 17 BEEG zum einen verfassungs- und europarechtskonform auszulegen.

 

So ist zunächst der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz zu beachten:

 

„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

 

Europarechtlich sind von Belang die Ausführungen der Arbeitszeitrichtlinie von Belang, in deren Artikel 7 steht:

 

„Artikel 7

 

Jahresurlaub

 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

 

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

 

Diese Vorgaben sind mit dem Artikel 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie mit den Wertungen in den Artikeln 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie der EU in Einklang zu bringen.

 

Hieraus folgt, dass der Urlaubsanspruch nicht verfallen kann. Er ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

 

 

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 219/07 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Januar 2007 – 18 Sa 997/06 -

27
Apr
08

Bundesarbeitsgericht erneut zur Schriftformerfordernis bei der Befristung eines Arbeitsvertrags

Wenn ein Arbeitsvertrag wirksam befristet werden soll, dann muss dies schriftlich geschehen. So steht es im § 14 Abs. 4 TzBfG :

„(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

Wenn nun also die Befristungsabrede nur mündlich getroffen wurde, so ist diese wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift unwirksam. Die Folge hiervon ist, dass dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Dies ergibt sich aus § 16 TbBfG:

„§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
1Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. 2Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.“

Hieraus folgt auch die strenge Erfordernis, dass eine wirksame Befristungsabrede in der Regel nur vor Aufnahme der Arbeit getroffen werden kann.

Der 7. Senat hatte nun die Frage zu entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber vor dem vereinbaren Arbeitsantritt dem neuen Arbeitnehmer ein unterschriebenes Exemplar des Arbeitsvertrages aushändigt und um die Rücksendung eines unterzeichneten Exemplares bittet, der Arbeitnehmer aber die Vertragsurkunden bei sich behält, seine Arbeit aber gleichwohl aufnimmt.

So erging es auch Herrn K. Dieser war von der Firma B als Industriemechaniker eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis war vom 01. Januar 2005 bis zum 30.06.2006 befristet. Herr A schickte kein Exemplar des Arbeitsvertrages an seinen neuen Arbeitgeber zurück. Er erschien aber vereinbarungsgemäß am 04. Januar 2005 zur Arbeit. Erst nachdem ein Vertreter der B bei Herrn K sich über den Verbleib des Vertragsexemplares erkundigte, händigte Herr K dieses der B aus.

Die Frage war nun, wie der Arbeitsvertrag wirksam zustande gekommen ist.

Nach den allgemeinen Lehren des BGB geschieht dies durch Angebot und Annahme. Die Annahmeerklärung kann auch in schlüssigem Handeln liegen, so genanntem konkludenten Tun.

Wäre also die Fallkonstellation so gehalten, dass sich die Vertragsparteien mündlich über die wesentlichen Vertragsinhalte des Arbeitsvertrages und den Arbeitsantritt sowie die Befristung geeinigt haben, so wäre der Vertrag durch Angebot und Annahme wirksam zustande gekommen, allein die Befristungsabrede wäre formunwirksam.

Wenn nun der Arbeitgeber ein mündliches Angebot erteilt und der Arbeitnehmer am vorgschlagenen Tag zur Arbeit erscheint, kann darin eine Annahmeerklärung durch konkludentes Tun gesehen werden.

Hier liegt der Fall aber nochmals anders: Dem Arbeitnehmer lag vor Arbeitsantritt ein schriftliches Angebot vor, das dieser noch anzunehmen hatte.

In diesem Falle, so hat der 7. Senat jetzt entschieden, kann die Annahmeerklärung nur durch Unterzeichnung der Urkunde erfolgen.

Das Bundesarbeitsgericht führte hierzu aus, das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG sei durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt worden.

Dies gelte auch dann, wenn der Kläger den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte.

Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden.

Die dogmatische Begründung findet das Gericht in der Annahme, dass die Beklagte ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.

Damit ist eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB in den Raum gestellt, die ihrerseits die Umgehung durch konkludentes Tun verhindert.

„§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.“

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008 – 7 AZR 1048/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 – 4 Sa 28/06 -

27
Apr
08

Bundesarbeitsgericht zu geschlechtsspezifischer Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 24. April 2008 mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft vorliegt.

Der jetzt entschiedene Fall hatte zwar noch das „alte“ Recht, also vor dem Inkrafttreten des AGG zu beachten.

Gleichwohl sind die der Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen auch auf die Vorschriften des AGG anwendbar.
Der bis dahin, nämlich bis zum 17.08.2008 geltende § 611 BGB bestimmte:

„§ 611a BGB – Geschlechtsbezogene Benachteiligung
(1) 1Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. 2Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. 3Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.

(3) 1Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. 2Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.

(4) 1Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. 2Die Länge der Frist bemisst sich nach einer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlussfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. 3Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.

(5)Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.“

Im Hinblick auf das AGG wäre die Eínstiegsnorm dea § 1 AGG zu beachten:

„§ 1 AGG Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

Dem Fall, den das BAG jetzt zu entscheiden hatte, lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Frau A war bei der B beschäftigt. Im Bereich „Internationales Marketing“ war sei eine von drei Abteilungsleitern. Diesem Bereich stand Herr E vor. Er war in dieser Eigenschaft „Vizepräsident“ der Arbeitgeberin.

Dessen Stelle wurde nun im Herbst 2005 frei.

Frau A bewarb sich um die Stelle – und bekam sie nicht. Zu diesem Zeitpunkt war Frau A nämlich schwanger.

Frau A sah sich benachteiligt – und behauptete eine geschlechtsspezifische Benachteiligung. Deswegen verlangte sie entsprechend der gesetzlichen Regelung eine Entschädigung.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wiederum hatte die Klage abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zurückverwiesen.

Allein die Schwangerschaft der Frau A reichte noch nicht aus. Das BAG hat aber in seiner Entscheidung klar herausgestellt, dass sie ihre geschlechtsspezifische hinreichend glaubhaft gemacht hat, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vortragen kann, die eine Benachteiligung des Geschlechts vermuten lassen. Das Bundesarbeitsgericht hat daher angenommen, dass Frau A Tatsachen vorgetragen hatte, die die Annahme einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung – hier noch nach dem alten Recht – nahelegten.

Im nun entschiedenen Falle hatte Frau A noch folgendes vortragen können:

Zum Einen sei sie Vertreterin des E. Gewesen. Dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt. Zum Anderen sei sie bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun herausgestellt, dass an den weiteren Tatsachenvortrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Das Landesarbeitsgericht hat deswegen bei seiner neuerlichen Entscheidungen diese beiden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

In der Grundtendenz ist diese Entscheidung aber auch für die neue Rechtslage nach dem AGG durchaus beachtenswert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. April 2008 – 8 AZR 257/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 2 Sa 1776/06 und 10 Sa 1050/06 -

18
Dez
07

Bundesgerichtshof: Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts

Der XII. Senat hat sich jetzt in einem Urteil vom 30.11.2007 der Frage zu stellen gehabt, ob ein Unterhaltsschuldner dazu verpflichet ist, ein Verbraucherinsolvenzverfahren in die Wege zu leiten. Dadurch wäre es möglich, den laufenden Unterhaltsansprüchen einen Vorrang vor den sonstigen Verbindlichkeiten einzuräumen.Für den Kindesunterhalt hatte der BGH diese Frage schon bejaht. Die Entscheidung vom 23. Februar 2005 findet sich im 162 Band der Entscheidungssammlung des BGH ab Seite 234. (BGHZ 162, 234).

Damals vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine Verpflichtung zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens dann besteht, wenn durch dieses Verfahren den laufenden Unterhaltsansprüchen der Kinder ein Vorrang eineräumt werden kann. Diese Obliegenheit besteht demnach grundsätzlich, wenn so der Kindesunterhalt gesichert werden kann. Der BGH hatte damals zur Begründung ausgeführt, dass sich diese Verpflichtung aus dem § 1603 Abs. 2 BGB herleiten lasse:

„§ 1603 Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) 1Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 2Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. 3Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.“

Dies wird auch „gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Kindern“ genannt.

Ganz anders sieht die Sache aber aus, wenn nicht dem Kindesunterhalt sondern dem Trennungsunterhalt oder dem nachehelichen Unterhalt ein Vorrang eingeräumt werden soll.

Ob nun auch in dieser Fallkonstellation eine solche Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens besteht, war in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

Der BGH hat mit der jetzigen Entscheidung eine solche Obliegenheit verneint. Damit kann der Unterhaltsgläubiger nicht verlangen, dass der Unterhaltsschuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleitet, damit Geldmittel zur Bedienung seiner Unterhaltsansprüche frei werden.

Begründet hat dies das Gericht mit verfassungsrechtlichen Erwägungen. Eine Obliegenheit zur Einleitung eines solchen Verfahrens berührt nämlich die allgemeine Handlungsfreiheit. Es war nun also die Frage, ob dieser allgemeinen Handlungsfreiheit, die aus Art. 2 Grundgesetz abzuleiten ist, das Verhältnis der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, das seinen Schutz aus Art. 6 GG genießt, der Vorrang eingeräumt werden kann – oder eben nicht.

Den Vorrang der persönlichen Handlungsfreiheit hat das Gericht auch aus der Tatsache abgeleitet, dass der Ehegattenunterhalt ein wesentlich geringeres Gewicht hat wie der Kindesunterhalt.

Aufgrund der Tatsache, dass der § 1569 BGB schon in der alten Fassung die Eigenverantwortlichkeit nach der Scheidung als Grundsatz postulierte und deswegen auch keine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht, kann keine gesteigerte Unterhaltspflicht erkannt werden.

Hinzu kommt, dass die minderjährigen Kinder schon deswegen besonders schutzbedürftig sind, weil sie nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

Das Gericht hat auch die bereits beschlossenen Änderungen im Unterhaltsrecht, die noch nicht in Kraft sind in seine Überlegungen mit aufgenommen, indem es ausführt:

„Auch im Rang wird der Ehegattenunterhalt den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nach der vom Gesetzgeber beschlossenen und zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Unterhaltsrechtsreform (§ 1609 BGB) nachgehen.“

Schließlich rundet eine Billigkeitserwägung die Argumentation des Gerichtes ab. Wenn nämlich die Tilgung von Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit schmälert, so ist beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen regelmäßig um solche handelt, die schon während der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen wurden. Deswegen hatten sie auch schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten geprägt.

Urteil vom 12. Dezember 2007 XII ZR 23/06

AG Kassel – 540 F 91/03 – Entscheidung vom 7.4.2005

OLG Frankfurt a. M. in Kassel – 2 UF 166/05 -Entscheidung vom 30.11.2005

17
Nov
07

BGH: Elterliche Sorge im Spannungsfeld von Religionsfreiheit und Schulpflicht

Der XII. Zivilsenat des BGH, der unter anderem auch für das Familienrecvht zuständig ist, hatte jetzt zwei Fälle zu entscheiden, bei denen die Ausübung der elterlichen Sorge in einen Interessenskonflikt zwischen Religionsausübung und Schulpflicht geriet.Die elterliche Sorge ist ein Pflichtenrecht, die Grundsätze sind geregelt im § 1626 BGB:

„§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). 2Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) 1Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. 2Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) 1Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. 2Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.“

Das Familiengericht hat eine Eingriffsbefugnis für den Fall, dass dieses Sorgerecht fahrlässig oder vorsätzlich missbräuchlich ausgeübt wird, dies ergibt sich aus dem § 1666 BGB:

„§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.“

Damit ist der Rahmen für die beiden Beschlüsse des BGH vom 11.09.2007 abgesteckt:

Es ging nämlich um Eltern, die ihre Kinder der allgemeinen Schulpflicht entzogen. Das besodnere hieran war, dass die Eltern hierfür Glaubensgründe anführten.

Den Beschlüssen lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

De Eltern – Familie A – sind Mitglieder einer christlichen Glaubensgemeinschaft. Gemeinsam mit anderen Glaubensgenossinnen und Genossen kamen sie als Spätaussiedler nach Deutschland.

Sie waren der Meinung, dass die Erziehung und Bildung in der öffentlichen Grundschule mit ihren Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar seien. Aus diesem Grunde teilte Familie A der Schule mit, dass zwei ihrer Kinder in Zukunft zuhause unterrichtet würden. Weder Gespräche mit Schulleitung, Bezirksregierung und Integrationsbeauftragtem noch die Verhängung eines Bußgeldes führten dazu, dass die Eltern ihre Kinder zum Schulunterricht brachten; ein Zwangsgeldverfahren wurde nicht erfolgreich abgeschlossen.

Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern die im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für diese Kinder.

In der Sache hat der Bundesgerichtshof die – auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gestützte – Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass der Besuch der staatlichen Grundschule dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags diene. Hierzu stütze das Gericht sich auf folgende Argumentationskette:

„Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich geprägten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setze dabei auch voraus, dass religiöse oder weltanschauliche Minderheiten sich nicht selbst abgrenzten und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschlössen. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren sei eine wichtige Aufgabe der Grundschule.“

Hieraus folgt nun der zwingende Schluß, dass die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, deshalb als Missbrauch der elterlichen Sorge darstellt. Damit ist der Anwendungsbereich des § 1666 BGB eröffnet.

Wenn hier jetzt die Ausübung der Glaubensfreiheit der Schulpflicht entgegenzustehen scheint, dann gibt aber auch dies den Eltern keine Berechtigung, ihre Kinder der Schulpflicht zu entziehen.

Mit der Schulpflicht ist ja nicht die Glaubensausübung insgesamt infrage gestellt, Lediglich einzelne Lehrinhalte oder -methoden der Schule stehen nach Auffassung der Eltern ihren Glaubensüberzeugungen entgegen.

Der Maßstab kann aber nur der Erziehungsauftrag der Schule im Sinne des Grundgesetzes sein. Wenn der Staat diesem Auftrag verantwortungsvoll nachkommt, bleibt kein Platz für einen Entzug der Kinder aus der Schulpflicht.

Wenn nun also die beharrliche Weigerung, den Kindern die Erziehung in der öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zu ermöglichen, einen Sorgerechtsmissbrauch darstellt, so ist in einem solchen Falle auch der Sorgerechtsentzug angemessen und geeignet, um dem rechtswidrigen Zustand zu begegnen.

Soweit- sogut. Der Fall hatte aber noch eine weitere Dimension.

Diese hatte mit der Pflegerbestellung zu tun. Denn ein minderjähriges Kind, das nicht der elterlichen Sorge untersteht, braucht jemanden, der diese elterliche Sorge auch ausführt. Dies gilt auch, wenn wie hier nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen wird, der Rest des Sorgerechts aber bei den Eltern verbleibt. Geregelt ist dies im § 1909 BGB:

„§ 1909 Ergänzungspflegschaft

(1) 1Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. 2Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.“

Hierauf gestützt bestellte das Familiengericht schon im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens die zuständige Stadt P. (Jugendamt) zum Pfleger der Kinder.

Was gut gemeint war, zeigte aber unglaubliche Folgen:

Mit Einwilligung des Pflegers verbrachten die Eltern die Kinder daraufhin in ein Dorf in Österreich. Die Eltern und die Familie behielten ihren Wohnsitz in Deutschland bei. In Österreich kann man in besonderen Fällen nämlich Kinder zuhause unterrichten. Der Pfleger erwirkte in der Folgezeit nach österreichischem Recht die Gestattung, dass die Mutter den Kindern Hausunterricht erteilen dürfe.

Seither werden die Kinder dort von ihrer Mutter unterrichtet. Die Mutter selbst hat keinerlei pädagogische Vorbildung.

Das Familiengericht hätte zwar im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit gehabt, diese Entwicklung durch eine andere Pflegerbestellung zu korrigieren, bestätigte aber seine zuvor getroffene Regelung.

Die von den Eltern hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Tatsache, dass die Kinder jetzt nach Österreich verbracht worden sind, hat auch eine zusätzliche prozessuale Frage aufgeworfen, nämlich, ob die deutschen Gerichte hier überhaupt noch zuständig sind.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus der Tatsache, dass die übrigen Familienmitglieder ebenso wie die Eltern ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetztes beibehalten hatte.

Die weitere Frage war die, ob die Kinder weiterhin der deutschen Schulpflicht unterliegen, wenn sie sich dauerhaft in der Alpenrepublik aufhalten. Auch diese Frage war wegen des Familienwohnsitzes im Inland zu bejahen.

Die Tatsache, dass mit der Pflegerbestellung der „Bock zum Gärtner“ gemacht worden ist, hat der BGH aber scharf kritisiert.

Denn dieser Pfleger habe sich offenkundig als in diesen Fällen ungeeignet erwiesen, den Gefahren für das Kindeswohl effektiv zu begegnen.

Der Pfleger habe durch sein Verhalten sogar erst die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Kinder nach Österreich umgemeldet worden seien.
Dem nicht genug habe er sodann die Möglichkeit, die Kinder in Österreich dem Hausunterricht zuzuführen, durch eine entsprechende Antragstellung bei den österreichischen Behörden selbst eröffnet.

Der BGH führte hierzu aus:

„Damit sei der Erfolg eingetreten, den die Eltern von vornherein erstrebt hätten, nämlich die häusliche Unterrichtung der Kinder durch ihre pädagogisch nicht vorgebildete Mutter – dies allerdings nicht in Deutschland, sondern in Österreich. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Familiengericht – nunmehr im Hauptsacheverfahren – verfügte Übertragung des Sorgerechts in Schulangelegenheiten sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Stadt P. (Jugendamt) an der von der Stadt als Pfleger selbst herbeigeführten Situation etwas ändere.“

Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Bestellung der Stadt als Pfleger aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses durch die Auswahl eines geeigneten Pflegers oder durch gerichtliche Weisungen sicherstelle, dass die Kinder ihrer Schulpflicht nachkommen.

Beschlüsse vom 11. September 2007

XII ZB 41/07

AG Paderborn – 8 F 810/05 – Entscheidung vom 07.03.2006

OLG Hamm – 6 UF 53/06 – Entscheidung vom 20.02.2007

und

XII ZB 42/07

AG Paderborn – 8 F 811/05 – Entscheidung vom 07.03.2006

OLG Hamm – 6 UF 51/06 – Entscheidung vom 20.02.2007




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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