Archiv der Kategorie 'Handelsrecht'

03
Okt
07

Der Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters

Wenn ein Mineralölunternehmen eine Tankstelle an einen Menschen verpachtet und dieser damit diese selbständig betreibt, dort für die Verpächterin Kraftstoffe und Schmierstoffe vertreibt, dann ist er als Handelsvertreter einzuordnen.

Wenn nun dieses Vertragsverhältnis beendet wird, hält das Handelsrecht bestimmte Regeln vor. So gibt es unter anderem auch den Handelsvertreterausgleich. Geregelt ist dieser im § 89b HGB:

„§ 89b
(1) 1Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,
2.der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und
3.die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
2Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. 2Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. 2Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. 3Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.”

Der auch für das Handelsvertreterrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt seine Rechtsprechung zum Anspruch des Tankstellenhalters auf diesen Handelsvertreterausgleich fortgeführt.

Maßgeblich ist in dieser Konstellation nämlich die Bestimmung des Anteils der Stammkunden einer Tankstelle, denn hiervon hängt im Wesentlichen die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsbetrages ab.

Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Prüfung vor:

Herr A betrieb über 10 Jahre hinweg eine Tankstelle. Diese hatte er Anfang 1992 von der B gepachtet. Das Pachtverhältnis dauerte bis zum Ende des Jahres 2002. Für die B vertrieb er in dieser Tankstelle als Handelsvertreter Kraftstoffe und Schmierstoffe. Nachdem das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden war, hat Herr A einen Ausgleichsanspruch in Höhe einer Restforderung von EUR 48.927,04 geltend gemacht.

Dies begründete er damit, dass er angeblich 90% seines Umsatzes mit Stammkunden erzielt habe. Um seine Zahlen zu untermauern, konnte er sich auf eine Repräsentativbefragung des Instituts für Demoskopie Allensbach stützen.

Die B focht diese Berechnung nicht an. Sie bestritt diesen Anspruch und verwies darauf, dass von ihr Kartenumsätze der Kunden elektronisch erfasst worden seien. Eine Auswertung dieser Daten lasse einen Stammkundenanteil von allenfalls rund 38% schätzen.

Das Gericht stand damit vor mehreren Fragen.

So war in diesem Zusammenhang zu klären, wann ein Tankstellenkunde überhaupt als Stammkunde anzusehen ist.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass als Stammkunden eines Tankstellenhalters im Allgemeinen die Kunden angesehen werden können, die mindestens vier Mal im Jahr bei ihm getankt haben. Das Gericht geht hierbei von einem Tankvorgang je Quartal aus. Abgrenzungskriterium ist die Frage, ob ein Kunde eine Tankstelle zufällig oder aber gezielt aufsucht. Hier hat sich das Gericht zu der Auffassung durchgerungen, dass beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres in der Regel die Annahme berechtigt sei, hier habe eine gezielte Anfahrt stattgefunden. Dies lässt weiter darauf schließen, dass zwischenzeitlich deswegen eine Bindung des Kunden an die Tankstelle besteht.

Die weitere Frage war nun die, auf welchen Grundlagen die Anzahl der Stammkunden ermittelt werden kann oder muß.

Auszugehen ist hier zunächst von der Frage, wen die Darlegungs- und Beweislast für diese Fragestellung trifft. Dies ist grundsätzlich derjenige, der den Anspruch geltend macht, also hier der Tankstellenpächter.

Hier hatte dieser sich auf die repräsentative Umfrage aus Allensbach gestützt. Dies durfte er auch grundsätzlich machen, entschied das Gericht. Denn ihm standen keine anderen Daten zur Verfügung, die ihm eine individuellere Schätzung des Stammkundenanteils ermöglicht hätten.

Das Gericht führte aber weiter aus, dass das Mineralölunternehmen gleichfalls berechtigt sein muss, diesen Zahlen entgegentreten zu können. Dies kann auf den nur dem Unternehmen vorliegenden Daten zu den Zahlungsvorgängen geschehen. Diese Daten sind grundsätzlich geeignet, eine genauere Schätzung des Stammkundenanteils vorzunehmen.

Im konkreten Falle hatte der Herr A aber genau die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten bestritten gehabt. Aus diesem Grunde hätte das Berufungsgericht diese nicht ohne weiteres zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Vielmehr hätte deswegen die Richtigkeit und Vollständigkeit gutachterlich durch einen Sachverständigen geprüft werden müssen.

Schließlich war ausserdem darüber zu entscheiden, wie es sich auf den Ausgleichsanspruch auswirkt, wenn der niedrige Preis des Kraftstoffs eine die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters fördernde “Sogwirkung” auf die Kunden ausübt.

Hier stand deswegen die Frage im Raum, ob eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein könnte.

Diese Frage hat der BGH bejaht. Die Preisgestaltung durch das Mineralölunternehmen ist als Grundlage dieser Sogwirkung anzusehen. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch aber fußt auf dem Gedanken, dass der Handelsvertreter für seine Bemühungen, die auch nach der Vertragsbeendigung dem Unternehmen zukommen, einen Ausgleich erfahren sollte. Daher ist ein entsprechender Billigkeitsabschlag vorzunehmen.

Nachdem die Sache noch einer weiteren Aufklärung bedarf, war die Angelegenheit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Dieses wird sodann den Stammkundenumsatzanteil erneut schätzen und nochmals einen Billigkeitsabschlag unter dem Gesichtspunkt einer “Sogwirkung” des Preises zu erwägen haben.

Urteil vom 12. September 2007 – VIII ZR 194/06

LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2004 – 418 O 89/04 ./. OLG Hamburg – Urteil vom 23. Juni 2006 – 1 U 147/04

05
Mar
07

BGH: Vertragshändlerausgleichsanspruch

Die deutsche Automobilindustrie hat seit geraumer Zeit mit allerlei Problemen zu kämpfen. So nimmt es kein Wunder, wenn alle Möglichkeiten, Kosten zu senken, auch in Angriff genommen werden. Hinzu kommen auch rechtliche Vorgaben der EU. Daraus folgt die Notwendigkeit, sich Gedanken über das Vertriebsnetz zu machen.

Die Firma O kündigte deswegen sämtliche Vertragshändlerverträge zum 30.09.2003. Dies geschah flächendeckend und quer durch die Republik. Sie verwies darauf, dass nach dem 30. September 2003 alle im Netz verbleibenden Vertriebspartner über neue, der GVO Nr. 1400/2002 entsprechende Verträge verfügen müssten.

Dies war der im Kommissionsentwurf für die EG-Gruppenfreistellungsverordnung – GVO – Nr. 1400/2002 vorgesehene Zeitpunkt des Auslaufens einer einjährigen Übergangsfrist.

Einem Teil der bisherigen Vertragshändler bot die O an, neue Vertragshändlerverträge zu neuen Konditionen für die Zeit nach dem 01.10.2003 abzuschließen. Unter diesen Händlern war auch die K.

Die K wollte aber dies so nicht akzeptieren und lehnte dieses Angebot ab.

Die Ausgangslage war nun folgende: Der bisherige Vertrag war von der O gekündigt worden. Ein neuer war nicht zustande gekommen – das Angebot war von der K nicht angenommen worden. Damit war klar, dass K und O ab dem 01.10.2003 getrennte Wege gehen werden.

Einfach so wollte die K das aber nicht hinnehmen. Schließlich gibt es den § 89b im Handelsgesetzbuch – den Handeslvertreterausgleichsanspruch. Dieser regelt zwar eigentlich die Rechte des Handelsvertreters. Es ist aber anerkannt, dass dieser Anspruch analog für Vertragshändler zur Anwendung kommen kann.

„§ 89b

(1) 1Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,
2.
der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und
3.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

2Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

…“

Die O hat nun im Prozess dahingehend argumentiert, dass ein Fall des Absatz 3 Nr. 1 vorliege.

im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung ihres Angebots zur Fortsetzung des Vertrags durch die Klägerin einer Kündigung seitens der Klägerin gleichstehe, so dass ein Ausgleichsanspruch aufgrund der auf diesen Fall entsprechend anzuwendenden Bestimmung in § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht bestehe. Sie vertrat hier die Auffassung, die Ablehnung des Angebotes zur Fortsetzung des Vertrages sei einer Eigenkündigung gleichzusetzen. Und Abs. 3 Nr. 1. sagt eindeutig: wer selber kündigt, hat auch nichts zu bekommen.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation genausowenig wie das OLG.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat ausgeführt, dass hier eine Kündigung durch den Unternehmer vorliegt.

Für diese Fallkonstellation bietet § 89b dem Unternehmen nur eine Möglichkeit, Befreiung von dem Ausgleichsanspruch zu erlangen: Nämlich in dem in Absatz 3 Nr. 2 geregelten Fall.

Es müsste also ein wichtiger Grund vorliegen, der in einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters oder eben des Vertragshändlers zu suchen und zu finden wäre. Dem ist jedoch gerade nicht so.

Laut BGH sind die Auswirkungen der unternehmerseitigen Kündigung in dieser Nummer 2 abschließend geregelt – eine weitergehende Anwendung ist ausgeschlossen.

Einer Eigenkündigung des Handelsvertreters oder des Vertragshändlers kann nicht gleichgesetzt werden, wenn eine Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses zu geänderten Bedingungen abgelehnt wird. Es handelt sich vielmehr um den klassischen Fall einer Änderungskündigung.

Es könnten zwar noch die Gründe diskutiert werden, weshalb das Unternehmen die Änderungskündigung ausgesprochen hatte. Oder aber, ob die geänderten Bedingungen für den Vertragshändler zumutbar gewesen wären.

Der BGH hat hierzu aber angemerkt, dass diese Fragestellungen im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB eine Rolle spielen könnten.

Urteil vom 28. Februar 2007 – VIII ZR 30/06

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 3.3.2005 – 3/10 O 129/04 ./. OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 1.2.2006 – 21 U 21/05




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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