29
Jun
08

Bundesarbeitsgericht bestätigt bisherige Rechtsprechung zu Darlegung- und Beweislast

In einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging es um den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes.

Denn § 23 I KSchG stellt eine Sonderregelung für Kleinbetriebe dar.
„§ 23 Geltungsbereich
(1) 1Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. 2Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. 3In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. 4Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.”

Dies bedeutet, dass ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben einer sozialen Rechtfertigung nicht bedürfen.

Der Vorschrift kann man entnehmen, dass solche Betriebe gemeint sind, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Frage, die sich nun in der Praxis immer wieder stellt, ist die, wen die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der gekündigte Arbeitnehmer im Prozess behaupetet, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam.

Denn dies ist nur dann von Belang, wenn der Anwendungbereich des KSchG überhaupt eröffnet ist. Und hierfür ist nun einmal die Kleinbetriebsregelung entscheidend.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt wieder entschieden, dass der Arbeitnehmer, der sich hierauf berufen will, darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die nach § 23 I KSchG erforderliche Beschäftigenzahl erreicht ist,

Der Arbeitnehmer hat in der Regel nicht den notwendigen Einblick in die interne Organisation. Von daher genügt er nach Auffassung des Gerichts bereits dann der Darlegungslast, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte vorträgt, aus denen sich aus seiner Sicht der Schluss ergibt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt.

Hat der Arbeitnehmer entsprechend vorgetragen, so muss sich der Arbeitgeber vollständig zur Anzahl seiner Beschäftigten erklären.

Es besteht nun durchaus die Möglichkeit, dass auch nach der Beweiserhebung noch unklar ist, ob die Beschäftigenzahl erreicht ist, ab der der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes eröffnet ist.

Damit stellt sich dann die Frage, zu wessen Lasten diese Unklarheit geht.

Das Bundesarbeitsgericht hat erneut so entscheiden und damit die bisherige Rechtsprechung gestärkt, dass diese Unklarheit zu Lasten des Arbeitnehmers gehen müsse.

Denn ihm obliegt die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast. Wenn er dann diesen geforderten Beweis nicht führen kann, so geht der Zweifel zu seinen Lasten. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Kleinbetriebsregelung nicht greift und die Klage daher ohne Erfolg bleiben muss.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Diese sei sozial ungerechtfertigt gewesen. Denn die Arbeitgeberin habe immerhin 14 Arbeitnehmer beschäftigt gehabt. Deswegen sei sie auch kein Kleinbetrieb.
Die Beklagte hingegen hatte dagegen eingewandt, sie beschäftige nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht ausreichend konkret dargelegt habe, dass die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige.

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Das Gericht führte hierzu aus, dass zwar auch nach der zum 1. Januar 2004 vom Gesetzgeber eingeführten Erhöhung der für Kleinbetriebe maßgeblichen Höchstbeschäftigtenzahl von fünf auf zehn Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast nach wie vor den Arbeitnehmer treffe.

Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu hohe Anforderungen an den erforderlichen Tatsachenvortrag der Klägerin gestellt. Deshalb musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 AZR 264/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 1. März 2007 – 2 Sa 589/06 -


2 Antworten zu “Bundesarbeitsgericht bestätigt bisherige Rechtsprechung zu Darlegung- und Beweislast”


  1. August 18, 2008 um 3:13

    Hallo,

    danke für eure Seite! Dieser Text hat uns einiges Verdeutlicht!
    Weiter so.

    MfG
    Das Team von
    http://www.der-restposten-blog.de


Einen Kommentar schreiben




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

Kanzlei bei der Hedinger Kirche Josefinenstraße 11/1 72488 Sigmaringen Tel.: 07571/52227 FAX: 07571/50285 Zweigstelle Biere August-Bebel-Straße 26a 39221 Biere Tel.: 039297/23370 Fax.: 039297/23371
XING

a

RSS Die Kanzlei bei der Hedinger Kirche

  • Gerichtsnahe Mediation Juli 1, 2009
    Ab heute wird im Amts- und Landgericht Bückeburg mediiert. Das ist der Pressemittelung des Gerichts, die hier zu finden ist, zu entnehmen. Als Mediatoren sind speziell ausgebildete Richter tätig. Die Kosten dieser Art der Mediation sind Kosten des Verfahrens, das heisst, dass keine zusätzlichen Gerichtskosten anfallen.
    rhgsig
  • Patientenverfügung auch in Gebärdensprache Juni 30, 2009
    Die Ärztezeitung weist in ihrer online-Ausgabe hier auf eine Meldung aus Bielefeld hin, wonach es jetzt auch möglich sei, dass Gehörlose ihren eindeutigen Willen in Gebärdensprache im Hinblick auf eine Patientenverfügung äußern können. Aufgrund der jetzt geschaffenen gesezlichen Regelung kommt es auf die genaue persönliche Willensäußerung an. Das in ielefeld […]
    rhgsig
  • Paulus Juni 29, 2009
    Zum Ende des Paulusjahres konnte der Vatikan mit einer Sensation aufwarten: Die sterblichen Überreste des Apostels Paulus sind aller Voraussicht nach in der Kathedrale St. Paul vor den Mauern entdeckt worden. Ein sehr schöner Beitrag  zum Apostel Paulus und seine Bedeutung zeigte das ZDF, das dankenswerterweise diesen Beitrag zur Nachschau hier ins Netz gest […]
    rhgsig
  • Neues Mediations-Blog Juni 29, 2009
    Herzlichen Glückwunsch an den Kollegen Steven Green aus Massachusets. Er hat ein neues blog angelegt, das unter dem Titel “Familiy Law Practice” hier aufzufinden ist. Der Untertitel macht es deutlich: Es geht hier um “Collaboration and Mediation”  – also Zusammenwirken und Mediation. Die ersten blog-posts sind recht vielversprec […]
    rhgsig
  • Achtung Rechtschreibfelerer Juni 29, 2009
    Das muss man beachten, wenn einem via twitter folgender Artikel empfohlen wird: Effective Mediation Tecniques For Everyone Wenn man anfängt zu lesen, wird schnell eines klar: hier geht es gar nicht um Mediation oder um Techniken der Mediation, die für jedermann anwendbar sind: Es geht nämlich um Seele und Körper, Physis und Psyche und folgerichtig daher um M […]
    rhgsig
  • Die Handball-Profis regeln ihre Probleme mittels Mediation Juni 29, 2009
    Das ist der Meldung in der Süddeutschen Zeitung zu entnehmen. Der Liga-Verband der Handball-Bundesligisten HBL demonstrierte bei seiner jüngsten Versammlung Geschlossenheit. Dem Bericht in der SZ ist zu entnehmen, dass der mit Spannung erwartete Tagesordnungspunkt zur Abwahl des Präsidenten nach einer Mediation abgesetzt werden konnte. Die Mediation war vom […]
    rhgsig

 

Juni 2008
M D M D F S S
« Mai    
 1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
30