17
Jun
08

Betriebsübergang – Gründung einer Service GmbH

Das Bundesarbeitsgericht hat wiederum zu Fragen des Betriebsüberganges Stellung bezogen. Auch hier ging es wiederum um Umstrukturierungen im öffentlichen Bereich und die damit verbundene Frage, wie es mit dem Schicksal derjenigen Arbeitsplätze, die durch diese Umstrukturierungen betroffen sind, bestellt ist.

Hiervon ist gerade der Kliniksektor betroffen. So war es auch in dem Fall, der dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlag:

Das Kommunalunternehmen K betreibt Krankenhäuser. Im Zuge von Strukturmaßnahmen kam es zur Gründung der B. Diese ist eine Service-GmbH. Ausschließlicher Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft ist die Stellung von Personal an K oder dessen Tochterunternehmen. K ist alleiniger Gesellschafter der B.

In der Folge riet K den Mitarbeiterinnen zu folgendem Vorgehen:

Zunächst schlossen sie Aufhebungsverträge mit dem Kommunalunternehmen K. Sodann schlossen sie gleichzeitig neue Arbeitsverträge mit der B. Die neuen Arbeitsverträge enthielten geänderte Bedingungen.

Die B wiederum schloß mit K einen Personalgestellungsvertrag. Aufgrund dieses Vertrages stellte die B die Arbeitskraft der Mitarbeiterinnen dem K zur Verfügung.

Faktisch sah das nun so aus, dass die Mitarbeiterinnen dieselbe Arbeit wie zuvor verrichteten, nur dass sie jetzt bei der B beschäftigt waren. Es ging sogar soweit, dass K die Reinigungsmittel und Geräte zur Verfügung stellte und den Mitarbeiterinnen der B die Arbeitsanweisungen erteilte.

Die Mitarbeiterinnen waren daher der Auffassung, dass in Wirklichkeit ein Betriebsteilübergang vorgelegen habe und klagten.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision hatten die Klägerinnen Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die gewählte Vertragsgestaltung und deren tatsächliche Auswirkungen als einen Betriebsteilübergang im Sinne des § 613a BGB angesehen.

Der § 613a BGB bestimmt:

„§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) 1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. 4Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) 1Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. 2Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. 2Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) 1Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. 2Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.”

Die gewählte Konstruktion ist daher nicht mit geltendem Recht vereinbar. Die Umgehung der zwingenden Regelung des § 613a BGB führt zur Nichtigkeit der Aufhebungsverträge. Das Gericht führte hierzu aus, dass in der Regel ein Betriebsteilübergang vorliegt, wenn die neugegründete GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle übernommenen Mitarbeiter an das bisherige Unternehmen „zurückentleiht” und diese dort die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher.

Dies gilt jedenfalls nach Auffassung des Gerichtes immer dann, wenn ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens der Neugründung die Stellung von Personal an das Altunternehmen oder an dessen Tochterunternehmen ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 – 8 AZR 481/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 27. Februar 2007 – 6 Sa 870/05 -


1 Antwort zu “Betriebsübergang – Gründung einer Service GmbH”



Einen Kommentar schreiben




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

Kanzlei bei der Hedinger Kirche Josefinenstraße 11/1 72488 Sigmaringen Tel.: 07571/52227 FAX: 07571/50285 Zweigstelle Biere August-Bebel-Straße 26a 39221 Biere Tel.: 039297/23370 Fax.: 039297/23371
XING

a

RSS Die Kanzlei bei der Hedinger Kirche

  • Gerichtsnahe Mediation Juli 1, 2009
    Ab heute wird im Amts- und Landgericht Bückeburg mediiert. Das ist der Pressemittelung des Gerichts, die hier zu finden ist, zu entnehmen. Als Mediatoren sind speziell ausgebildete Richter tätig. Die Kosten dieser Art der Mediation sind Kosten des Verfahrens, das heisst, dass keine zusätzlichen Gerichtskosten anfallen.
    rhgsig
  • Patientenverfügung auch in Gebärdensprache Juni 30, 2009
    Die Ärztezeitung weist in ihrer online-Ausgabe hier auf eine Meldung aus Bielefeld hin, wonach es jetzt auch möglich sei, dass Gehörlose ihren eindeutigen Willen in Gebärdensprache im Hinblick auf eine Patientenverfügung äußern können. Aufgrund der jetzt geschaffenen gesezlichen Regelung kommt es auf die genaue persönliche Willensäußerung an. Das in ielefeld […]
    rhgsig
  • Paulus Juni 29, 2009
    Zum Ende des Paulusjahres konnte der Vatikan mit einer Sensation aufwarten: Die sterblichen Überreste des Apostels Paulus sind aller Voraussicht nach in der Kathedrale St. Paul vor den Mauern entdeckt worden. Ein sehr schöner Beitrag  zum Apostel Paulus und seine Bedeutung zeigte das ZDF, das dankenswerterweise diesen Beitrag zur Nachschau hier ins Netz gest […]
    rhgsig
  • Neues Mediations-Blog Juni 29, 2009
    Herzlichen Glückwunsch an den Kollegen Steven Green aus Massachusets. Er hat ein neues blog angelegt, das unter dem Titel “Familiy Law Practice” hier aufzufinden ist. Der Untertitel macht es deutlich: Es geht hier um “Collaboration and Mediation”  – also Zusammenwirken und Mediation. Die ersten blog-posts sind recht vielversprec […]
    rhgsig
  • Achtung Rechtschreibfelerer Juni 29, 2009
    Das muss man beachten, wenn einem via twitter folgender Artikel empfohlen wird: Effective Mediation Tecniques For Everyone Wenn man anfängt zu lesen, wird schnell eines klar: hier geht es gar nicht um Mediation oder um Techniken der Mediation, die für jedermann anwendbar sind: Es geht nämlich um Seele und Körper, Physis und Psyche und folgerichtig daher um M […]
    rhgsig
  • Die Handball-Profis regeln ihre Probleme mittels Mediation Juni 29, 2009
    Das ist der Meldung in der Süddeutschen Zeitung zu entnehmen. Der Liga-Verband der Handball-Bundesligisten HBL demonstrierte bei seiner jüngsten Versammlung Geschlossenheit. Dem Bericht in der SZ ist zu entnehmen, dass der mit Spannung erwartete Tagesordnungspunkt zur Abwahl des Präsidenten nach einer Mediation abgesetzt werden konnte. Die Mediation war vom […]
    rhgsig

 

Juni 2008
M D M D F S S
« Mai    
 1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
30