Archiv für 1. Juni 2008

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Vorsicht bei einer doppelten Schriftformklausel

Das Bundesarbeitsgericht musste sich wieder mit der AGB-Kontrolle einer doppelten Schriftformklausel befassen.

Dreh- und Angelpunkt ist jeweils der § 307 Absatz 1 Satz 1 des BGB:

„(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“

Der Prüfung unterliegen bekanntermassen auch Arbeitsvertragsklauseln, wenn sie vom Arbeitgeber vorformuliert Verwendung finden.

Bei der Prüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer auch die Bestimmung im § 305b BGB zu beachten, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang genießen:

„§ 305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun einen Formulararbeitsvertrag zur Prüfung vorliegen, der ein doppeltes Schriftformerfordernis enthielt, wonach einerseits Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedurften, andererseits auch der Verzicht hierauf seinerseits der Schriftform bedurfte.

Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag, war folgender:

Herr A arbeitete für die Firma B – und zwar vom Mai 2002 bis zu, 31.März 2006. Dort war er als Büroleiter in China eingesetzt, mit Wohnsitz in China.

Zunächst erstattete die Firma B ihm und seinen anderen Kollegen, die dort für die Firma B tätig waren, die Kosten für die Miete. Ab August 2005 wollte die B dem Herrn A, der mittlerweile gekündigt war, die Miete nicht mehr ersetzen.

Die Begründung hierfür war, dass die Übernahme des Mietzinses nicht im Arbeitsvertrag stehe. Eine Änderung des Arbeitsvertrages könne nicht vorliegen, da für die Wirksamkeit der Änderung gleichfalls die Schriftform vereinbart worden sei.

Wenn man jetzt daran denkt, dass bei der mündlichen Vereinbarung über die Mietzahlung gleichzeitig einvernehmlich auf das Schriftformerfordernis wirksam verzichtet worden sei, so hielt die B eben das doppelte Schriftformerfordernis, wonach auch dieser Verzicht schriftlich zu erfolgen habe, entgegen.

Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Auffassung nun entgegengetreten und hat diese Klausel mit dem doppelten Schriftformerfordernis als unwirksam angesehen.

Das Gericht berief sich hierbei im Wesentlichen darauf, dass die Schriftformklausel so zu weit gefasst war. Der Neunte Senat sieht im § 305b BGB eine Schutzvorschrift für den Arbeitnehmer. Wenn aber das Schriftformerfordernis so weit gefasst ist, hat der Arbeitnehmer bei mündlichen individuellen Abreden den Eindruck, dass diese wegen der Rechtsfolge des § 125 Satz 2 BGB unwirksam seien:

„§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“

Dies widerspricht aber der gesetzlichen Systematik des AGB-Rechts.

Im Ergebnis hatte daher Herr A einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Miete aufgrund betrieblicher Übung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2007 – 9 Sa 143/07 -




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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