26
Mai
08

Bundesarbeitsgericht zu Urlaubsanspruch und Elternzeit

Mit dem Urlaub und der Elternzeit verhält es sich so: Wenn wegen einer Elternzeit noch ein Anspruch auf Resturlaub bestand, so muss der Arbeitgeber nach der Elternzeit diesen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. So steht es im Gesetz, nämlich im § 17 Absatz 2 BEEG :

 

„(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.“

 

Dieser Passus stand inhaltsgleich auch im § 17 Absatz 2 des BerzGG, das bis zum 31.12.2006 Geltung hatte.

 

Wenn nun das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder aber im Anschluss daran nicht fortgesetzt wird, so regelt der Absatz 3:

 

„(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.“

 

Problematisch waren die Fälle, in denen sich der ersten Elternzeit eine zweite anschloss.

 

Der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Frau A war bei der B seit dem Jahre 1988 beschäftigt. Nachdem sie ihr erstes Kind zur Welt gebracht hatte, nahm sie vom 3. Dezember 2001 bis 7. Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Aus dem Jahre 2001 brachte sie noch einen Anspruch auf Resturlaub vom 27,5 Tagen mit. Im Jahr 2003 kam das zweite Kind zur Welt. Deswegen schloss sich „nahtlos“ eine weitere Elternzeit an. Diese wurde bis zum 18. August 2006 verlangt. Zum 31.12.2005 endete das Beschäftigungsverhältnis.

 

Frau A verlangte von der B nunmehr die Abgeltung dieses Resturlaubs.

 

Die Anspruchsgrundlage hierfür ist der § 17 III BerzG in der damals geltenden Fassung, der mit dem § 17 III BEEG inhaltsgleich ist.

 

Bislang hatte der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung vertreten, dass der Resturlaubsanspruch verfalle, wenn er nicht entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 genommen werden konnte.

 

Von dieser Rechtsprechung hat der Senat nunmehr Abstand genommen. Das bedeutet, dass der Urlaubsanspruch erhalten bleibt. Der Resturlaub wird daher weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.

 

 

Grund für diesen Meinungswandel des Gerichts ergibt zunächst die Erfordernis, den § 17 BEEG zum einen verfassungs- und europarechtskonform auszulegen.

 

So ist zunächst der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz zu beachten:

 

„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

 

Europarechtlich sind von Belang die Ausführungen der Arbeitszeitrichtlinie von Belang, in deren Artikel 7 steht:

 

„Artikel 7

 

Jahresurlaub

 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

 

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

 

Diese Vorgaben sind mit dem Artikel 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie mit den Wertungen in den Artikeln 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie der EU in Einklang zu bringen.

 

Hieraus folgt, dass der Urlaubsanspruch nicht verfallen kann. Er ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

 

 

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 219/07 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Januar 2007 – 18 Sa 997/06 -


Eine Antwort schreiben




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

Kanzlei bei der Hedinger Kirche Josefinenstraße 11/1 72488 Sigmaringen Tel.: 07571/52227 FAX: 07571/50285 Zweigstelle Biere August-Bebel-Straße 26a 39221 Biere Tel.: 039297/23370 Fax.: 039297/23371
XING

a

RSS Die Kanzlei bei der Hedinger Kirche

  • Neues Sorgerecht für unverheiratete Väter Dezember 4, 2009
    Einen Tag nach der Verkündung des Urteils des ECHR in Sachen Zaunegger / Bundesrepublik Deutschland ist Bewegung in die Debatte gekommen. Sowohl Abgeordnete des Rechtsausschusses wie auch Fachminister aus den Ländern haben sich zwischenzeitlich zu Wort gemeldet. Das Urteil und eine erste Reaktion habe ich bereits hier veröffentlicht. 11 Jahre nach der großen […]
    rhgsig
  • BILD mit Mietrechtskampagne Dezember 4, 2009
    Die Tageszeitung mit den vier großen Buchstaben hat eine Mietrechtskampagne gestartet. Mit dem Aufmacher auf  Seite 1 hat die BILD am gestrigen Donnerstag die Leserinnen und Leser für die Möglichkeiten bei der Mietminderung sensibilisiert. Herausgeber und Chefredakteuer Kai Diekmann, der kürzlich hier bei uns in Meßkirch eine beachtenswerte „Rede über […]
    rhgsig
  • Nichteheliche Väter dürfen nicht diskriminiert werden Dezember 3, 2009
    Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat heute ein Urteil veröffentlicht, wonach die deutsche Regelung zum Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern eine Diskriminierung der Väter darstellt. Vorangegangen war ein Sorgerechtsverfahren eines Vaters, in dem er gerichtlich die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter erhalten wollte. Die deutschen Gerich […]
    rhgsig
  • Wie vererbe ich mein Kind November 27, 2009
    Am Mittwoch, den 09.12.2009 findet um 19:30 Uhr im Gasthaus „Mohren“ in Ravensburg eine Vortragsveranstaltung statt. Auf Einladung des ISUV e.V. spreche ich zum Thema „Wie vererbe ich mein Kind“. An diesem Abend wird der Frage nachgegangen, was mit den Kindern geschieht, wenn den Eltern oder dem allein erziehenden Elternteil etwas zustößt. Gerade Alleinerzie […]
    rhgsig
  • Frankreich: Woche der Mediation November 19, 2009
    rhgsig
  • Arcandor – Karstadt – Quelle: Insolvenzen – Chancen und Möglichkeiten November 11, 2009
    Heute früh hat sich die RadioWelt auf Bayern2 dem Thema Insolvenzen angenommen. Äußerer Anlass ist die Quelle-Pleite und das unvorstellbare Volumen an Gläubigern.Die Arcandor-gruppe soll über 50.000 Gläubiger haben - die Essener Gruga-Halle mit ihren 8000 Plätzen ist wegen dieses Verfahrens ausgebucht. Thomas Mayerhöfer interviewte Siegfried Beck, den Vorsit […]
    rhgsig

 

Mai 2008
M D M D F S S
« Apr   Jun »
 1234
567891011
12131415161718
19202122232425
262728293031