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Das Privatleben der Franziska van A. und der „vorbeugende” Schutz vor unerlaubten Bildveröffentlichungen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes muss sich immer wieder mit dem Privatleben prominenter Persönlichkeiten beziehungsweise mit dem Schutz desselben befassen. Bewegt man sich hier doch im Spannungsfeld verfassungsrechtlich geschützter Positionen. So stehen sich das Interesse der Öffentlichkeit auf umfassende Information auf der einen Seite und das Recht auf Schutz der Privatsphäre oftmals unversöhnlich gegenüber.Der Bundesgerichtshof hat aus dieser Spannung heraus eine umfassende Rechtssprechung entwickelt. Kern dieser Rechtssprechung ist die einzelfallbezogene Abwägung dieser widerstreitenden Interessen.

In der neuesten Entscheidung ging es aber nun einen Schritt weiter: Der BGH musste sich der Frage widmen, ob dem Menschen, der Objekt der Begierde geworden ist, auch ein Anspruch darauf zusteht, dass auch zukünftig keine im Kern gleichartigen Bilder veröffentlicht werden, wenn zwischen den Parteien die Widerrechtlichkeit der bereits erfolgten Veröffentlichung außer Streit steht.

Geklagt hatte Franziska van Almsiek, die sich schon im Teenageralter als „Gold-Franzi” in die Herzen der interessierten Öffentlichkeit geschwommen hatte.

Als sie sich nun im Jahre 2005 mit ihrem Partner in Sardinien aufgehalten hatte, waren heimlich von eimen Paparazzo Bilder angefertigt worden, die dann von der Beklagten in mehreren von ihr verlegten Zeitschriften veröffentlicht worden waren. . Die mit den Fotos bebilderten Artikel waren überschrieben mit dem Namen der Klägerin und ihres Partners und trugen Untertitel wie “Turtelnd und verliebt im Urlaub”.

Daraufhin wurde außergerichtlich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung dahingehend verlangt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, diese Bilder erneut zu verbreiten. Diese Erklärung, die im Falle des Zuwiderhandelns auch mit einer Vertragsstrafe versehen war, wurde von der Beklagten abgegeben.

Doch das war der Klägerin noch nicht genug. Denn sie befürchtete, dass die Beklagte einfach weitere Bilder veröffentlichen könnte, die im Kern eigentlich gleichartig wären. In diesem Falle liefe die strafbewehrte Unterlassungserklärung ins Leere, die Gefahr eines rechtswidrigen Eingriffs in die Privatsphäre bestünde aber weiterhin.

Aus diesem Grunde wurde letztlich in zwei Verfahren Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen, zu verbreiten.

Das Berufungsgericht hat diesen Antrag für zu weitgehend erachtet. Eine Verurteilung erfolgte aber dahingehend, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, im Kern gleichartige Bilder wie die von der Klägerin vorgerichtlich beanstandeten zu veröffentlichen.

Der VI. Zivilsenat hat nun auf die Revision der Beklagten hin beide Klagen abgewiesen – und zwar vollumfänglich.

Zwar stehe die Rechtswidrigkeit der bereits erfolgten Veröffentlichungen nicht im Streit. Dies ergibt sich auch schon aus den vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungsverpflichtungen.

Es ist aber nach Auffassung des Gerichts nicht möglich, im Voraus zu beurteilen, ob ein Unterlassungsanspruch auf die Veröffentlichung „kerngleicher” Bilder bestehe.

Dies steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Denn für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist es in jedem Einzelfall erforderlich, dass eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre vorgenommen wird.

Das Gericht führt daher folgerichtig aus, dass eine solche Interessenabwägung nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden könne, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden.

Es kommt nämlich nicht nur auf die Bilder an, sondern auf die Zusammenschau von Wort- und Bildberichterstattung. Bei der gebotenen Abwägung könne nämlich auch die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen.

Urteile vom 13. November 2007 – VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06

LG Berlin – Entscheidungen vom 22.11.2005 – 27 O 812/05 und 27 O 782/05

KG Berlin – Entscheidungen vom 6.11.2006 – 10 U 282/05 und 10 U 6/06


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Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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