Da ist sie wieder, die leidige Diskussion, was Kunst ist. Um es mit Paul Klee zu sagen, gibt Kunst nicht sichtbares wieder sondern macht sichtbar. In diesem Zusammenhang sei auch an Joseph Beuys und seinen erweiterten Kunstbegriff, insbesondere im Hinblick auf die „soziale Plastik“ hingewiesen.
Da passt es, dass sich die verwunderte Öffentlichkeit jetzt die Augen reibt, dass das Sozialgericht in Köln Dieter Bohlen die Eigenschaft des Künstlers zugesprochen hat.
Bei genauerem Hinsehen wird es aber klarer: Da musste das Sozialgericht entscheiden, geklagt hatte der Sender RTL – und zwar gegen einen Beitragsbescheid der Künstlersozialkasse – wegen DSDS. Gegenstand der Betrachtung war nicht nur Dieter Bohlen, vielmehr standen die gesamten Leistungen des Jury-Teams zur Diskussion, nämlich Musikproduzent Thomas Stein, Radiomoderator Thomas Bug und Musikjournalistin Shona Fraser.
Die Künstlersozialkasse ist die Sozialversicherung der freiberuflichen Künstler. Was unter diesen Begriff zu subsumieren ist, sagt das Gesetz im § 2: Demzufolge ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Nun ist es so, dass schon vor Schaffung dieses Gesetzes eine Möglichkeit gesucht wurde, dass nicht nur die Künstler und Publizisten beitragspflichtig sind, sondern auch die Verwerter dieser Leistungen.
Deswegen gibt es auch den § 24 KSVG, der die Abgabepflicht regelt.In die Berechnung werden sodann die dem Künstler oder Publizisten erstattete Leistungen mit einbezogen.
Maßgeblich für die Einschätzung, ob eine künstlerische Betätigung vorliegt, ist daher die Frage, ob „eigenschöpferische, höchstpersönliche Leistungen“ vorliegen.
Dies hat das Sozialgericht Köln bejaht und weiter ausgeführt:
„Sie reagieren mit ihren Kommentaren vergleichsweise spontan auf die Darbietungen der Künstler, auch treten sie in einen Dialog mit den Interpreten und dem Publikum“.
Gerade diese eigenschöpferischen und höchstpersönlichen Leistungen waren aber laut dem Vertrag, den der Sender mit den Jury-Mitgliedern abgeschlossen hatte, geschuldet gewesen.
Wer immer noch verwundert ist und einen anderen Kunstbegriff sein Eigen nennt, der sei mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vertröstet, wonach es auf das Niveau nicht ankommt. Die Gestaltungshöhe der geschaffenen Werke ist für die Versicherung in der Künstlersozialkasse unerheblich. Es kommt nur auf die eigenschöpferische Leistung an.
Das Urteil ist noch icht rechtskräftig.
Siehe hierzu auch den Beitrag zur Frage, ob Tätowierungen Kunst sind:
http://rhgsig.wordpress.com/2007/03/13/das-bundessozialgericht-und-die-kunst-dieses-mal-geht-es-um-tatowierungen/
und zur Einordnung des Unterrichts für Argentinischen Tango:
http://rhgsig.wordpress.com/2007/01/05/das-bundessozialgericht-und-der-tango-%e2%80%93-ein-tanz-um-die-frage-was-ist-kunst/
Außerdem im Kanzleiblog eine Übersicht zur Abgabepflicht in die KSK:
http://anwaltsblog.wordpress.com/2007/07/03/was-habe-ich-mit-der-kunstlersozialkasse-zu-tun/
ich will ihnen ein sohn zeigen sau geil von mir
das soll jetzt verstehen wer will. ….