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Bundesgerichtshof entscheidet zur „gespaltenen Beitragspflicht“ im Gesellschaftsvertrag eines geschlossenen Immobilienfonds

Zum wiederholten Male musste sich der II. Zivilsenat des BGH mit der der Frage der Zulässigkeit von laufenden finanziellen Belastungen der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds zu befassen, wenn diese zu der festen Einlageschuld des Gesellschafters hinzutreten.In Berlin gibt es eine Vielzahl von Immobilien-GbR, denen wortgleiche Gesellschaftsverträge zugrunde liegen.

Diese sehen unter anderem vor, dass die Gesellschafter neben einer einmal zu zahlenden Einlage anteilige Einzahlungen zu leisten haben. Dies soll dann der Fall sein, wenn der von der GbR erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreichen sollte.

Die Beklagten sind im Jahre 1997 der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beigetreten. Gegenstand des Unternehmens war die Renovierung eines Wohn- und Geschäftshauses in Berlin.

Dem Gesellschaftsvertrag ist zu entnehmen, dass das Eigenkapital 4,415 Mio. DM betrug. Die Gesamtkosten des Bauvorhabens sollten 12,9 Mio. DM nicht überschreiten. Für die Finanzierungslücke in Höhe der Differenz zwischen Eigenkapital und Gesamtkosten nahm die Gesellschaft für die Gesellschafter Darlehen auf.

Soweit sogut. Bis Mitte des Jahres 2004 bedienten die jetzt Beklagtenauch die vierteljährlichen Zahlungen, die sie auf der vertraglichen Grundlage zu leisten hatten. Es handelt sich hier also um eine so genannte „gespaltene Beitragspflicht.“

In der Folgezeit verweigerten die Beklagten die weitere Zahlung mit der Begründung, die Nachschusspflicht sei nicht rechtswirksam begründet worden.

Daraufhin klagte die GbR.

Das Kammergericht hat eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten verneint. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Gesellschaftsvertrag enthalte für eine derartige Verpflichtung keine ausreichende Grundlage

Nach dem Gesellschaftsvertrag entstand die Einzahlungspflicht nämlich dann, wenn der erwirtschaftete Überschuss nicht ausreichte. Dieses maßgebliche Kriterium sei aber im Gesellschaftsvertag nach Grund und Höhe nicht hinreichend konkretisiert worden.

Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Gesellschafter das Ausmaß der zusätzlichen Belastungen hinreichend abschätzen können. Dem sei aber hier nicht so gewesen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision das klagezusprechende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt.

Der Senat ist zwar dem Berufungsgericht in seiner Einschätzung gefolgt, dass sich bei einer isoliert den Gesellschaftsvertrag in den Blick nehmenden Beurteilung aus diesem keine Zahlungspflicht der Beklagten herleiten lasse.

Dies hatte ein anderer Senat des Kammergerichts in mehreren demnächst beim II. Zivilsenat des BGH anstehenden Verfahren mit wortgleichen Gesellschaftsverträgen noch anders gesehen.

Gleichwohl vermochten die Beklagten hiermit nicht durchdringen. Das Gericht führte hierzu aus, hier zu Unrecht allein der Text des Gesellschaftsvertrages verwertet wurde. Deshalb sei aber der vorgetragene Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt worden.

Das Gericht wies nämlich auf folgendes hin:

„Im Zusammenhang mit den Angaben in der von den Beklagten unterschriebenen Beitrittserklärung zu der GbR ergibt sich hier aus dem Gesellschaftsvertrag die vom Berufungsgericht vermisste, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche ausreichende Klarheit darüber, dass und in welcher maximalen Höhe die Beklagten über den ziffernmäßig festgelegten Einlagebetrag hinausgehende laufende Beitragspflichten in der Zeit ihrer Mitgliedschaft in der GbR treffen.“

Aus diesem Grunde war die Klage der GbR im Ergebnis erfolgreich.

Urteil vom 5. November 2007 – II ZR 230/06

LG Berlin – Urteil vom 6. Dezember 2005 – 19 O 102/05 ./.

KG – Urteil vom 11. September 2006 – 23 U 11/06


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Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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