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Der Bundesgerichtshof zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bei einer Rangelei auf einem Straßenfest.

Es hätte ein schönes Straßenfest werden sollen, für Unterhaltung und Geselligkeit war gesorgt. Und so schoben sich die Menschenmassen durch das Gedränge. Bis Herr A auf Herrn B traf. In dem Gewühl kam es zu einem leichten Zusammenstoß. Herrn A ärgerte dies – und er machte beim Weitergehen abfällige Bemerkungen über den Herrn B. Es kam in der Folge recht schnell zu einer Auseinandersetzung.

Herr A würgte den Herrn B. Herr B schubste Herrn A zurück. Herr A lief sodann mit geballten Fäusten auf Herrn B los. Herr B will den Angriff abwehren – und schlug Herrn A drei Mal ins Gesicht. Herr A ging zu Boden. Herr B erkannte, dass Herr A nunmehr kampfunfähig geworden war. Trotzdem schlug er nochmals auf den Herrn A ein, der auf dem Boden lag.

Herr A erlitt Frakturen am Unterkiefer.

Deshalb verlangte er hierfür Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld.

Die Ansprüchsgrundlagen hierfür finden sich in den §§ 823 und 253 BGB:

„§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.”

und weiter:

„§ 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.”

Voraussetzung für den Schmerzensgeldanspruch ist daher auf alle Fälle die Ersatzpflicht aus § 823 BGB.

Dreh- und Angelpunkt am jetzt entschiedenen Fall ist die Frage, ob die eingetretene Verletzung, nämlich die Frakturen am Unterkiefer des Herrn A auf einer widerrechtlichen Verletzung des Körpers beruhten.

Hierbei kommt der Frage der Widerrechtlichkeit deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil es bei einer Auseinandersetzung wie der vorliegenden darauf ankommt, wer von den Kontrahenden einen Rechtfertigungsgrund für sich beanspruchen kann.

Ein solcher kann sich hier aus § 227 BGB ergeben:

„§ 227 Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.”

Demnach könnte hier Herrn B dieser Paragraph zur Seite gestanden haben.

Dies gilt nach Meinung der Instanzgerichte zumindest für die Schläge ins Gesicht des Herrn A, bevor dieser kampfunfähig zu Boden gegangen war.

Für seinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch ist nun Herr A beweisbelastet. Das bedeutet, dass er für das erfolgreiche Durchdringen seiner Ansprüche darlegen und beweisen muss, dass die Verletzungen durch Schläge, die nicht durch die Notwehr gerechtfertigt waren, hervorgerufen wurden.

Wenn dieser Beweis nicht geführt werden kann, so führt dies zwangsweise zur Klageabweisung.

So kam es dann auch.

Herr A konnte den geforderten Beweis nicht führen. Er erhielt lediglich für die Schläge, die Herr B gegen ihn führte, während er kampfunfähig am Boden lag, ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.300,00 zugesprochen.

Der u. a. für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Das Gericht hat die Annahme einer Notwehrsituation bei den ersten Schlägen des Herrn B gebilligt. Hieraus folgt zwingend die angenommene Verteilung der Beweislast.

Weil mangels Beweisen des Herrn A nicht festgestellt werden konnte, dass die Verletzungen des Herrn A durch die nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigten Schläge des Herrn B verursacht worden sind, war die Klageabweisung die notwendige Folge.
Urteil vom 30. Oktober 2007 – VI ZR 132/06

Landgericht Offenburg – Urteil vom 2. Dezember 2004 – 2 O 141/04 ./. Oberlandesgericht Karlsruhe (Freiburg) – Urteil vom 2. Juni 2006 – 14 U 234/04


1 Antwort zu “Der Bundesgerichtshof zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bei einer Rangelei auf einem Straßenfest.”



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Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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