22
Okt
07

Neues vom BGH zu AGB beim Autokauf

Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung wiederum die Verbraucherrechte beim Autokauf gestärkt.

Das Gericht hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Herr A hatte sich ein gebrauchtes Auto gekauft. Für dieses Fahrzeug wählte er die Option einer so genannten Reparaturkostengarantie. In dem hierfür verwendeten Formularvertrag hatte der Käufer oder Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen.

Für den Fall, dass diese Richtlinien nicht eingehalten werden, war in den Garantiebedingungen vorgesehen, dass dann die Leistungspflicht entfalle. Begründet wurde dies damit, dass dies eine Verletzung einer Obliegenheit darstelle.

Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt. Herr A ließ dieses reparieren. Das Wartungsintervall, das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehen war, hatte Herr A um 827 km überschritten gehabt. Statt 15.000 km war er immerhin bereits 15827 km gefahren gewesen.

Damit begründete die B nun die Weigerung, die Reparaturkosten zu übernehmen.

Herr A gewann in zweiter Instanz, der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der B zurückgewiesen.

Streitig war die Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht.

Diese unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Grund ist darin zu sehen, dass die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen der Beklagten einschränkt. Das ergibt sich aus § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB:

„§ 307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.”

Das Gericht kam jetzt zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam sei. Begründet wird dies mit der Regelung im § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Garantienehmer wird nämlich nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt.

Wenn die Klausel pauschal darauf abhebt, ob die vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervalle eingehalten wurden, so schließt sie nämlich die Leistungspflicht des Verwenders aus, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.

Das Gericht bezog darüber hinaus noch Stellung zur Frage, wie unter Beweislastgesichtspunkten eine zulässige Klausel aussehen könnte.

Demnach ist es dem Verwender einer Ausschlussklausel nicht nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch kann der Verwender der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.

Wichtig ist auf alle Fälle, dass der Ausschluss nur dann formularmäßig möglich ist, wenn das Überschreiten des Wartungsintervalls kausal für den eingetretenen Schaden ist.

Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06

AG Ansbach - Urteil vom 22. September 2005 - 3 C 1266/04 ./.

LG Ansbach - Urteil vom 27. Juli 2006 - 1 S 1346/05



Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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