Archiv für 17. Oktober 2007

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Der digitale Tachograph und die Fahrerkarte beim Bundesarbeitsgericht

Aufwendungsersatz für Fahrerkarten im Güterverkehr
Tachoscheibe – das war einmal. Seit dem 01. Mai 2006 sind für die neu zugelassenen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen oder mehr digitale Tachographen vorgeschrieben. Das ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates. Grund hierfür war das Anliegen, für mehr Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen und Manipulationsmöglichkeiten einzuschränken.

Damit diese digitalen Geräte bedient werden können, bedarf es unterschiedlicher Chipkarten. Jeder Fahrer benötigt eine so genannte Fahrerkarte. Auf dieser Karte sind die persönlichen Daten des Fahrers gespeichert.

Diese Fahrerkarte wird persönlich für den Inhaber ausgestellt. Sie ist nicht an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden. Die Gültigkeitsdauer beträgt für diese Karte 5 Jahre. Die Ausstellung dieser Fahrerkarte befähigt deren Inhaber, Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zu führen, wenn dieses Fahrzeug mit dem digitalen Tachographen ausgestattet sein muss. Weil diese Karte personalisiert ist, ist sie weder an ein bestimmtes Fahrzeug noch an ein bestimmtes Transportunternehmen gebunden.

Herr A ist Berufskraftfahrer. Seit nahezu 20 Jahren ist er bei dem selben Transportunternehmen beschäftigt. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates brauchte er eine solche Fahrerkarte, um seinen Beruf ausüben zu können.

Hierfür musste er in die Tasche greifen. Für seine Fahrerkarte hat er eine Gebühr von 38,00 Euro bezahlen müssen. Außerdem musste er weitere 20,00 Euro für die erforderliche Meldebescheinigung und für ein Lichtbild ausgeben.

Herr A wollte dieses Geld von seinem Arbeitgeber erstattet haben, dieser weigerte sich – und so kam es zum Prozess, der jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht ein Ende fand.

Herr A meinte, seinen Erstattungsanspruch auf den § 670 BGB stützen zu können:

„§ 670 Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“

Im Arbeitsrecht ist schon seit langer Zeit anerkannt, dass der Arbeitnehmer auch Geschäftsbesorger im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Hierzu hat schon die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.1961 dazu beigetragen. ( BAG 12, 15, 24 (BAG 10.11.1961 – GS 1/60 ))

Diese Rechtsprechung hat die so bezeichneten „Auslagen“ des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers als Aufwendungen über § 670 ersetzt.

In der Folge sind als erstattungsfähige Aufwendungen des Arbeitnehmers anerkannt worden beispielsweise die Fahrtkosten zu auswärtigen Arbeitsstellen, Dienstfahrten, Reisespesen und Auslagen zur Beschaffung von Handwerkzeugen. Aber auch Kosten für die Reparatur des Arbeitsmaterials sind hierüber erstattungsfähig anerkannt worden.

Kriterium hier ist aber immer die Frage nach der jeweiligen Interessenslage. Wie die obigen Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, ist immer dann Auslagenersatz zu gewähren, wenn die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers liegen.

Anders ist es aber, wenn das Eigeninteresse des Arbeitnehmers im Vordergrund steht.

Wenn dieser mit der Aufwendung lediglich eigene Zwecke verfolgt, so ist die Aufwendung für die Geschäftsbesorgung nicht erforderlich.

Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil BGH NJW 1960, 1568 entschieden. Diese strenge Auffassung wird aber wiederum eingeschränkt mit der Massgabe, dass es für den Anspruch auf Aufwendungsersatz dann unschädlich ist, wenn die Aufwendungen dem Geschäftsbesorger einen Vorteil bringen.

In diesem Spannungsfeld hat nun der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass im Falle der Fahrerkarte das Eigeninteresse des Arbeitnehmers eindeutig überwiegt.

Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass diese Karte für den Arbeitnehmer eben persönlich ausgestellt wird. Sie ermöglicht ihm das Führen von LKW ab 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts ohne Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis.

Deswegen hat das Gerich ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 – 9 AZR 170/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2007 – 3 Sa 1225/06 -




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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