Das Bundesarbeitsgericht musste sich jüngst wieder mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Arbeitsverhältnis wirksam befristet worden ist.Im jetzt entschiedenen Falle ging es um die Befristung nach dem Ende der Ausbildung.
Frau A hatte eine Ausbildung zur Bürokommunikationskauffrau gemacht. Im Anschluss an diese Ausbildung schloss sie einen Arbeitsvertrag, der zunächst bis zum 23. Juli 2004 befristet war. Es folgte sodann ein weiterer befristeteter Vertrag mit Fristende zum 26.01.2005. Ein weiterer Änderungsvertrag folgte mit Datum vom 09. Dezember 2004, dieser mit einer weiteren Befristung zum 23.Juli 2005.
Hiergegen wandte sich Frau A. Sie unterlag beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht.Das Bundesarbeitsgericht hingegen stellte zu den Anforderungen des § 14 TzBfG heraus, wie sich die Befristung nach der Ausbildung verhält. Grundsätzlich bedarf es bei der Befristung eines sachlichen Grundes, wie bereits S1 der Norm vorgibt. Der Gesetzgeber hat in dem Satz 2 weitere Beispiele für die sachlichen Gründe vorgegeben. Einschlägig ist hier § 14 I Satz 2 Nr. 2 TzBfG:
„§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) 1Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 2Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.”
Die hier herangezogene Nummer 2 hat ihre Berechtigung darin, den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
Hieraus folgt aber nun das BAG, dass dieser Befristungsgrund nur einmal herangezogen werden kann. Weitere Befristungen können nicht hierauf gestützt werden, da diese Berechtigung zur Befristung nach dem einmaligen Gebrauch ihrerseits verbraucht ist.
Das Bundesarbeitsgericht kam deshalb folgerichtig zu dem Ergebnis, dass die in dem Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 vereinbarte Befristung unwirksam ist. Denn ihr mangelt es an einem rechtfertigenden Sachgrund.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 7 AZR 795/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. Juni 2006 – 13 Sa 124/06 -