12
Okt
07

BGH zu Unfallwagen und Sachmangel beim Gebrauchtwagenkauf

Im jetzt vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall ging es um einen gebrauchten Ford Cougar. Dieser wurde mit Kaufvertrag vom 31.03. / 08.04.2005 verkauft. Zu diesem Zeitpunkt war der Sportwagen knapp 6 Jahre alt, die Erstzulassung war am 24. August 1999 erfolgt.

Bis zum Verkauf war das Auto bereits 54.795 Kilometer gelaufen.

Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintragungen der Parteien enthalten:

„O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: __________________________O

Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein”

Bereits am 9. Mai 2005 erklärte die Käuferin die Anfechtung ihrer auf Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung. Zur Begründung hierzu gab sie an, dass der Sportwagen an der linken Tür und am linken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden erlitten habe, der ihr von der Verkäuferin auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei.

Diese wiederum bot Nachbesserung einer etwa nicht fachgerechten Reparatur des Schadens an. Darauf ging aber die Käuferin ein und lehnte dieses ab. Am 18. Mai 2005 schließlich erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Darauf ging die Verkäuferin nicht ein, und so klagte die Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Sprungrevision der Klägerin hin musste sich der BGH der Sache annehmen.Prüfungsmaßstab ist hier der § 434 BGB:

„§ 434 Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.3Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) 1Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. 2Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.”

Zunächst hat das Gericht das Fehlen einer vertraglich vereinbarten Eigenschaft geprüft, wie §434 I S1 BGB vorsieht. Diese Frage hat das Gericht jedoch verneint. Die Auslegung des Kaufvertrages ergab, dass die Parteien gerade keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Die Rubriken im Formular, die Unfallschäden betreffen könnten, enthielten überhaupt keine Eintragungen der Parteien enthalten. Deswegen kann aus dem Fehlen keine positiven Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien dergestalt, dass Fahrzeug unfallfrei sei, hergeleitet werden.

Die Frage nach “Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer” ist im Bestellformular auch nicht mit “keine” oder “nicht bekannt” und die Frage “dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt” ist nicht mit “nein” beantwortet worden.

Aus diesem Grunde kommt aber kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verkäufer unbekannte Unfallschäden hat, gleichfalls nicht in Betracht.

Nächster Prüfungspunkt ist sodann § 4343 I S2 Nr. 1. Demzufolge müsste die Eignung des Fahrzeugs für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt sein. Das ist bei einem reparierten Karosserieschaden jedoch nicht der Fall. Von daher scheidet auch diese Anspruchsgrundlage aus.

Es blieb daher letztlich die Frage, ob der bei dem früheren Unfall eingetretene Schaden einen Sachmangel begründet. Hierbei ist auf die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen und darauf abzustellen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dieses ergibt sich aus § 434 I S 2 Nr. 2 BGB.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grundsätzlich erwarten darf, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als “Bagatellschäden” gekommen ist.

Der im Streitfall vorliegende Karosserieschaden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs war deswegen nicht mehr als “Bagatellschaden” anzusehen, weil es sich um einen mehr als 5 mm tiefen Blechschaden handelte, dessen fachgerechte Beseitigung EUR 1.774,67 kostet.

Der Bundesgerichtshof hat daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Im Übrigen hat er die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht wird nunmehr noch zu prüfen haben, ob die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Ansprüche u. a. auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz begründet sind.

Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06

LG Berlin – Urteil vom 6. Oktober 2006 – 4 O 722/05


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Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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