Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt die Frage entschieden, ob der Betriebsrat bei der Einstellung von Ein-Euro-Jobbern mitstimmungsberechtigt ist.
Die Grundlage hierfür findet sich im § 99 I S1 des BetrVG:
„§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
(1) 1In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. 2Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. 3Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
Die Frage war deswegen problematisch, weil Ein-Euro-Jobber keine Arbeitnehmer sind. Sie sind vielmehr Hilfebedürftige im Sinne des § 16 III S2 des SGB II :
„(3) 1Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. 2Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“
Diese Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass es sich eben gerade um kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts handelt.
Das Bundesarbeitsgericht hat aber nunmehr entschieden, dass bei der Frage der Mitbestimmung vorrangig das Verfahren zu beachten ist. Demnach werden die Ein-Euro-Jobber in den Betrieb eingegliedert. Sie verrichten zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten.
Damit sind die mitbestimmungsrelevanten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Auf das konkrete Rechtsverhältnis und damit auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft kommt es nicht an.
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 1 ABR 60/06 -
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 TaBV 9/06 -