Archiv für 5. Oktober 2007

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Bundesgerichtshof zu „Cold Calls“

Unaufgeforderte Telefonanruf zu Werbezwecken sind mitunter eine recht lästige Angelegenheit. Wenn solche Anrufe bei einem Gewerbebetrieb eingehen, können diese als unzumutbare Belästigung verstanden werden. Ein solcher kann dann als wettbewerbswidrig geahndet werden.

Der BGH hat jetzt zu „Cold Calls“ im geschäftlichen Umfeld eine weitreichende Entscheidung gefällt.

Dem Urteil des I. Zivilsenats vom 20. September 2007 mit dem Aktenzeichen I ZR 88 /05 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Die Beklagte betreibt eine Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis, in das sie Unternehmen kostenlos oder bei einem erweiterten Eintrag gegen Entgelt aufnimmt. Bei der Gestaltung seines Internetauftritts veranlasste ein Unternehmen durch Linksetzung, dass seine Internetseiten über zahlreiche Suchmaschinen, darunter auch die der Beklagten, aufgerufen werden konnten. In der Folgezeit rief ein Mitarbeiter der Beklagten bei dem Geschäftsführer des Unternehmens unaufgefordert wegen des Suchmaschineneintrags an. Dabei verfolgte er jedenfalls auch den Zweck, den Angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine der Beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln.

Der Kläger, ein Wettbewerber der Beklagten, hat diesen Anruf als unzumutbare Belästigung beanstandet.“

Das Landgericht hat zunächst die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat in seinem Berufungsurteil die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen wandte sich die Revision der Beklagten.

Was unzumutbare Belästigungen sind, regelt der § 7 des UWG:

„§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1.bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
2.bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
3.bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
4.bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Hier einschlägig ist im Absatz 2 die Nummer 2.

Nachdem es sich bei dem Angerufenen nicht um einen Verbraucher handelte, war zu prüfen, ob vielleicht eine mutmaßliche Einwilligung vorgelegen haben könnte.

Dies hätte deswegen der Fall sein können, weil aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung die Beklagte hätte zu dem Anruf berechtigt gewesen sein dürfen. Die Beklagte meinte weiterhin, sie habe mit dem Anruf vor allem das Ziel verfolgt, die über das Unternehmen gespeicherten Daten zu überprüfen.
Der Bundesgerichtshof hat bisher schon die Linie vertreten, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können.

Die Schwelle ist bei Werbeanrufen im geschäftlichen Bereich aber sehr viel niedriger anzusetzen. Er ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH im geschäftlichen Bereich schon bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei.

Das Gericht maß nun hieran den konkreten Fall. So habe der kostenlose Eintrag des Unternehmens in ihrer Suchmaschine zwar möglicherweise zu der Annahme berechtigt, das Unternehmen sei mit einem Anruf zur Überprüfung der eingespeicherten Daten einverstanden.

Damit ist dann aber auch schon Schluss. Eine Telefonwerbung, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, sei aber nach den gegebenen Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend gewesen.

Wichtig für diese Einschätzung ist die Tatsache, dass angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von Suchmaschinen für einen Gewerbetreibenden durchaus die Gefahr bestehe, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden.
Im Einzelfall kam es darüber hinaus noch darauf an, dass die Suchmaschine der Beklagten nicht besonders bekannt war. Weil das Unternehmen aber in gleicher Weise bei 450 weiteren gleichartigen Suchmaschinen gelistet war, konnte die Beklagte eben gerade nicht mit einem besonderen Interesse des Unternehmens für einen kostenpflichtigen Eintrag rechnen.

Die Revision musste daher ohne Erfolg bleiben.

Urteil vom 20. September 2007 – I ZR 88/05 – Suchmaschineneintrag.

LG Essen – Urteil vom 24. November 2004 – 44 O 32/04

OLG Hamm – Urteil vom 14. April 2005 – 4 U 24/05

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BGH : Verbraucherschutz beim Versandhandel

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nun in einer Entscheidung zu den Informationspflichten Stellung bezogen, die einem Versandhandelsunternehmen zum Schutze der Verbraucher obliegen.Im nun entschiedenn Falle hatte das Unternehmen A im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires in ganz Deutschland an Verbraucher vertrieben.

In einer Werbung hatte das Unternehmen nun Ware angepriesen, ohne darauf hinzuweisen, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten.

Einer Mitbewerberin missfiel dieses und verlangte Unterlassung. Ausserdem beanstandete diese Mitbewerberin die Tatsache, dass das Unternehmen A nicht spätestens bei der Lieferung über die Gewährleistungsregeln informierte. Die AGB der A enthielten zur Gewährleistung keine Regelungen, die von den gesetzlichen Vorschriften abwichen.

Das Oberlandesgericht hatte der Klage der Mitbewerberin stattgegeben, die hierauf eingelegte Revision der A hatte im Wesentlichen Erfolg.

Der BGH prüfte zunächst die Frage, wie die Verbraucherinformation hinsichtlich der Umsatzsteuer aussehen muss. Die Rechtsgrundlage hierzu findet sich im § 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) :

„(2) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

2Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. 3Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“

Fraglich war nun, wie der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer angebracht sein musste. Während das Oberlandesgericht die Auffassung vertrat, die Vorschrift in der PAngV verlange, dass dies unmittelbar neben dem Preis erfolgen müsse.

Dem ist der BGH nun entgegengetreten. Für die Erfordernis, dass der Hinweis darauf, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist, der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein muss, ist es nach Auffassung des Gerichtes bereits ausreichend, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet sei. Dies könne aber in der Anzeigenwerbung auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen.
Die weitere Fragestellung befasste sich mit den Informationspflichten in Bezug auf die Gewährleistung.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber diese Pflichten in § 312 c BGB normiert:

„§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. 2Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.

(2) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

1.
bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
2.
bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.

2Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. 3Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.“

Der Art 240 des EGBGB enthält die Ermächtigungsnorm für die BGB-InfoV:

„Art 240
Informationspflichten für Fernabsatzverträge

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) festzulegen:

1.
über welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zur Person des Unternehmers, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags zu informieren sind,
2.
welche Informationen nach Nummer 1 Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen sind und
3.
welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind.“

Maßgeblich in der BGB-InfoV ist wiederung der § 1:

„§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.
seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2.
die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
3.
die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4.
wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
5.
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6.
einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7.
den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8.
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10.
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11.
alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12.
eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.
die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
2.
gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
3.
die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
4.
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
5.
eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
6.
die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
7.
einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
8.
das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.

(3) 1Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. 2Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.

(4) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:

1.
die in Absatz 1 genannten Informationen,
2.
bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
3.
bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner

a)
die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
b)
Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.

2Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. 3Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.“

Das Gericht hat jetzt die Auffassung vertreten, dass hiervon nur die vertraglich vereinbarten Gewährleistungsbedingungen umfasst sind.

Folglich scheidet eine Informationspflicht des Händlers über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften aus. Begründet hat das Gericht diese Auffassung, dass sich der Verbraucher über die gesetzlichen Regelungen auch auf anderem Wege beschaffen könne. Hier bestehe daher kein gesondertes Interesse an einer Information, im Gegensatz eben zu den Fällen, in denen vertragliche Abweichungen getroffen werden sollen. Hier kann sich der Verbraucher gerade nicht auf anderem Wege die notwendigen Informationen beschaffen.

Die Folge hiervon ist, dass ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbart, daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen muß.

Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05 – Umsatzsteuerhinweis

OLG Hamburg – Urteil vom 23.12.2004 – 5 U 17/04 ./.

LG Hamburg – Urteil vom 19.12.2003 – 416 O 222/03




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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