04
Okt
07

BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel

Ein jedes Ding hat seinen Preis. Damit alles auch mit rechten Dingen zugehen kann, hat der Gesetzgeber das PreisAngG geschaffen.

„§ 1

1Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind. 2Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden.“

Dessen § 1 ermächtigt zum Erlass einer Preisangabenverordnung (PAngV)

Diese wiederum bestimmt in Ihrem § 1 folgendes:

„§ 1 Grundvorschriften

(1) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). 2Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. 3Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

2Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. 3Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

(3) 1Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. 2Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

(5) 1Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. 2Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(6) 1Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. 2Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. 3Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.“

Im zu entscheidenden Falle ging es um einen online-shop. Die Angaben zu Mehrwertsteuer und Versandkosten waren aber weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden. Vielmehr verbargen diese sich in den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“. Ausserdem wurde der Kunde nach dem Einlegen der Waren in den elektronischen Warenkorb darauf aufmerksam gemacht.

Fraglich war daher, ob dieses den Anforderungen des § 1 II Nrn. 1 & 2 PAngV genügte.

Geklagt hatte ein Wettbewerber. Dieser vertrat die Auffassung, der Beklagte sei seiner Verpflichtung aus dieser Verordnung gerade nicht nachgekommen, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.

Denn diese Verordnung verpflichtet auch, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Der Wettbewerber verlangte daher vom Betreiber des online-shops Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage stattgegeben.
Begründet wurde dies damit, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.

Dieses hat der Bundesgerichtshof jetzt revidiert. Zwar entspricht der beanstandete online-shop nicht den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus vertrat jedoch das Gericht die Auffassung, dass die PAngV verlange, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten müssten zwingend auf derselben Internetseite gegeben werden, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde.

Begründet hat der I: Zivilsenat des BGH mit der Annahme, dass dem Internetnutzer bekannt sei, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen.

Der durchschnittliche Online-Kunde gehe ausserdem wohl auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten.

Das Gericht schloss aus diesen Annahmen folgerichtig, dass es daher ausreiche, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten

OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03 -

LG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003 – 312 O 484/03 -



Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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