Frau A ist Steuerberaterin. Zunächst arbeitete sie auf Grund eines Anstellungsvertrages bei der B GmbH. Nach rund acht Monaten kam die Gesellschaft mit Frau A überein, dass sie nunmehr Geschäftsführerin werden sollte. So schloss die B-GmbH vertreten durch deren geschäftsführenden Gesellschafter C einen Geschäftsführerdienstvertrag.Später nun kündigte die GmbH diesen wieder unter Beachtung der Kündigungsfrist.
Frau A vertrat nun die Auffassung, dass ja lediglich das Geschäftsführerdienstverhältnis gekündigt worden sei. Sie sei aber immer noch auf Grund des Anstellungsvertrages bei der B-GmbH angestellt. Dieses Vertragsverhältnis sei ja nie gekündigt worden, es habe allenfalls geruht. Nach Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses habe das Anstellungsverhältnis wieder aufgelebt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hob hervor, dass das Arbeitsverhältnis der Frau A mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags wirksam beendet worden ist.
Seit 1993 ist es ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass vermutet wird, dass ein bis zum Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird.
Das Gericht hob hervor, dass auch bei Anwendung des § 305 c BGB für keine andere Beurteilung Platz ist. Diese Vorschrift regelt die Nichtanwendung von unklaren Regeln bei vorformulierten Verträgen:
„ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.”
Bleibt noch das Erfordernis der Schriftform für den Auflösungsvertrag. Dieser ist im § 623 BGB normiert:
„§ 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.”
Das BAG hat nun klargestellt, dass durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag auch das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2007 – 6 AZR 774/06 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juli 2006 – 1 Sa 632/05 -
1 Antwort zu “Das Bundesarbeitsgericht zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages”