19
Jul
07

Der Gebrauchtwagenkauf beim BGH

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt seine Rechtsprechung zu § 476 BGB fortgeführt. Erst kürzlich musste er sich Gedanken darüber machen, wie diese Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Kaufobjekt ein lebendiger Kater ist. Diese Entscheidung habe ich hier dargestellt.

Im jetzt entschiedenen Fall kaufte sich Herr A einen Gebrauchtwagen bei Herrn B. Dieser betreibt einen Gebrauchtwagenhandel. Das Auto hatte 159.000 km auf dem Buckel. Für EUR 4.450,00 wechselte es den Eigentümer. Etwa vier Wochen nach Übergabe wurde in einer Fachwerkstatt festgestellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfes stellte sich weiter heraus, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren.

Herr A forderte zunächst vergeblich zur Mängelbeseitigung auf. Nachdem dieses Verlangen ohne Erfolg blieb, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sodann erhob er Klage. Diese war gerichtet auf die Rückzahlung des Kaufpreises.

Sowohl vor dem Amtsgericht wie auch vor dem Landgericht blieb Herr A aber der Erfolg versagt.

Streitentscheidend war nämlich die Frage, ob Herrn A die Regel des § 476 BGB zugute kommt. Dieser Regelung zufolge tritt beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr in Kraft, wenn sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt. Das heisst konkret, dass das Gesetz die Vermutung aufstellt, der Mangel sei bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.

Der Gerfahrübergang ist hier bei der Übergabe des Autos zu sehen. Die behaupteten Mängel sind die defekte Zylinderkopfdichtung sowie die gerissenen Ventilstege.

Die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden – die Beweislastumkehr führt dazu, dass der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel noch nicht bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Weil § 476 BGB eine verbraucherschützende Norm ist, gilt diese Beweislastumkehr nur, wenn Herr A Verbraucher war. Im vorliegenden Falle hatte er dies auch so vorgetragen.

Trotzdem war Herr A in den ersten zwei Instanzen gescheitert – mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Dieser hatte zuvor zwei Fälle zu entscheiden, bei denen es auch um Mängel an Kraftfahrzeugen ging:

Das eine war der Zahnriemenfall (BGHZ 159, 215), das andere der Turboladerfall (NJW 2006, 434).

In der Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum § 476 BGB führte der VIII. Zivilsenat nun aus, dass im vorliegenden Falle ein entscheidender Unterschied zu den oben angeführten Vergleichsfällen zu sehen sei:

Dort konnte schon nicht geklärt werden, ob der jeweils eingetretene Motor- bzw. Turboladerschaden, der auch erst nach Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten war, tatsächlich auf einen Mangel zurückzuführen war. Dort waren auch andere Ursachen denkbar, nämlich entweder ein zur sofortigen Zerstörung des Motors führender Fahrfehler des Käufers oder aber gewöhnlicher Verschleiß.

Im jetzt entschiedenen Fall ist dies dagegen nicht ungeklärt geblieben. Vielmehr steht fest, dass das Fahrzeug mangelhaft ist. Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben sich nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger Mängel in Gestalt der defekten Zylinderkopfdichtung und der gerissenen Ventilstege gezeigt.

Die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren oder ob sie erst danach – durch einen Fahr- oder Bedienfehler des Klägers – entstanden sind, konnte nicht aufgeklärt werden.

Hier kommt nun die Beweislastregel des § 476 ins Spiel: Es wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war.

Es folgt also hieraus, dass, falls ein Mangel tatsächlich vorhanden ist, dessen Vorhandensein bei Gefahrübergang vermutet wird. Wenn aber die Existenz eines Mangels selbst nicht bewiesen werden kann, hilft auch die Vermutung des § 476 BGB nicht weiter.

Ein Rücktrittsrecht des Käufers besteht nur dann, wenn die nach der Übergabe festgestellten Fahrzeugmängel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an ihn vorhanden waren.

Wenn diese Frage zwischen den Parteien im Prozess nicht geklärt werdenkann, wirkt sich diese Ungewissheit zunächst grundsätzlich zu Lasten des Käufers aus.

Wenn aber ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache kauft, greifen die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs.In diesem Rahmen greift dann nach § 476 BGB aus Gründen des Verbraucherschutzes eine Umkehr der Beweislast Platz.

Entgegengetreten ist der Bundesgerichtshof auch einer weiteren Begründung des Landgerichts, die dieses noch hilfsweise hinzugefügt hatte. Das Landgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Vermutung des § 476 BGB greife jedenfalls deswegen nicht ein, weil es sich um Mängel handele, die typischerweise jederzeit eintreten könnten und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Schluss darauf zuließen, dass sie schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren.

Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof aber bereits wiederholt abgelehnt. Eine solche Begründung ließe nämlich den Verbraucherschutz weitgehend ins Leere laufen. Dies ist aber mit dem Gesetzeszweck der Regelung im § 476 nicht vereinbar.

Da es für die Endentscheidung weiterer tatsächlicher Feststellungen insbesondere zu den Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs bedarf, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 259/06

AG Halle-Saalkreis, Urteil vom 16. November 2005 – 101 C 943/03

LG Halle, Urteil vom 13. September 2006 – 2 S 295/05


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