17
Jul
07

OLG Karlsruhe : Wenn der Geländewagen nicht so brummt wie er sollte

Herr A kaufte sich einen Geländewagen – das war Anfang 2005. Für dieses Gefährt musste er EUR 29.000,00 bezahlen. Das Vorgängermodell gab er in Zahlung und wartete auf die Lieferung.

Im April war es endlich so weit. Aber Herr A war nicht zufrieden. So wandte er sich mehrfach an sein Autohaus, die B GmbH.

Das Auto wies nach seiner Meinung eine deutlich verzögerte Beschleunigung bei Geschwindigkeiten über 140 km/h auf. Hinzu kam ein starkes Bocken und Vibrieren des Fahrzeugs bei Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und deren Abregeln.

Herr A setzte der B eine Frist zur Reparatur. Diese verstrich fruchtlos. Danach verlangte Herr A die Lieferung eines neuen baugleichen Fahrzeuges. Im August schließlich erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Diese Rechte stehen Herrn A aus dem Kaufrecht zu:

„§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.”

Zunächst hatte Herr A also Nacherfüllung verlangt :

„§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.”

Nachdem ihm dieses verweigert worden war, wählte er den Rücktritt:

„§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
1Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.”

Grundvoraussetzungen für diese Rechte aus dem § 437 BGB ist, dass die Sache mangelhaft ist. Den Sachmangel regelt der § 434 BGB:

„§ 434 Sachmangel
(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
3Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) 1Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. 2Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.”

So stellte sich nun die Frage, ob der Geländewagen tatsächlich mängelbehaftet war – oder eben nicht. Das nunmehr beklagte Autohaus B stellte sich auf den Standpunkt, dass hier überhaupt keine Mänel vorlägen. Was beanstandet werde, sei Stand der Serie und fahrzeugbedingt vorgegeben. Darüber hinaus entspreche das Auto auch dem Stand der Technik eines Geländewagens.

Das angerufene Landgericht in Konstanz erhob Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die unzureichende und verzögerte Beschleunigung des gekauften Fahrzeuges bei Geschwindigkeiten über 140 km/h, das starke Bocken und Vibrieren beim automatischen Abregeln beim Erreichen der Höchstgeschwindigkeit von 174 km/h und die verzögerte Reaktion bei Änderung der Einstellung beim Tempomat keine Sachmängel seien.

Es handele sich vielmehr um fahrzeugspezifische Steuerungs- und Regelungsdefizite. Diese seien konzeptionell bedingt und entsprächen daher dem anzulegenden Maßstab „Stand der Technik”.

Die Folge hiervon war, dass die Klage abgewiesen wurde.

Herr A ging in Berufung.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe – Senate in Freiburg – hat der Klage überwiegend stattgegeben.

Das Oberlandesgericht ging zunächst auf die Frage ein, wann Sachmängel vorliegen. Hiernach ist nach der fast einhelligen Meinung in der Rechtsprechung auf den allgemeinen „Stand der Technik” abzustellen.

Was unter dem Stand der Technik ist, definierte das Gericht so: Es ist der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge. Damit kommt es eben gerade nicht allein auf den Stand der Serie an.

Unter Anlegung dieses Maßstabes kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das streitbefangene Fahrzeug nicht dem Stand der Technik entspricht. Dieser Geländewagen weicht nach den Feststellungen des Gerichts in folgenden Punkten hiervon ab:

Er beschleunigt nach dem automatischen Gangwechsel bei Geschwindigkeiten über 140 km/h nur verzögert. Das Dreiganggetriebe mit einer zu-/abschaltbaren Overdrive-Stufe bewirkt mit seiner Leistungsauslegung einen zu starken Abfall der Drehzahl und damit verbunden eine zu lange Spanne, bis sich die Beschleunigung trotz unveränderter Gaspedalstellung nach Gangwechsel in den höheren Gang von zwei auf drei wieder fortsetzt. Statt dessen tritt zunächst ein Geschwindigkeitsgleichstand von mindestens zehn Sekunden ein, der nicht dem üblichen Standard eines Geländewagens vergleichbarer Art und Preisklasse entspricht.

Weiter führte das Gericht aus, dass Geländewagen hierzulande üblicherweise weitgehend auch im normalen Straßenverkehr eingesetzt werden. Aus diesem Grunde war auch der Geschwindigkeitsbereich über 140 km/h für den Fahrbetrieb von Bedeutung. Die Zeitspanne von 10 Sekunden bis zum Ansprechen der Beschleunigung ist im Fahrbetrieb ungewöhnlich und störend.

Das Gericht bezog sich auch auf die Ansprüche an die Verkehrssicherheit und sah diese durch diese Beschleunigungsverzögerung beeinträchtigt. Als Beispiel wurde hier angeführt, dass eine Gefährdungssituation eintreten kann, wenn ein Überholvorgang knapp ist und ergänzend wurde ausgeführt, dass selbst ein vorausschauender Fahrer nicht alle schwierigen Verkehrssituationen vorhersehen kann und deswegen dieses Sicherheitsrisiko nicht vollständig durch ein Mehr an Sorgfalt und Vorsicht ausgeschaltet werden kann.

Unter diesen Prämissen kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Fahrzeug mit diesem Mangel nicht nur vom Standard der Fahrzeugklasse, sondern auch vom Vorgängermodell abweicht.

Darüber hinaus postulierte das Gericht auch eine weitgehende Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Vertragsschluss:

„Der Kläger, der das Vorgängermodell zuvor gefahren und bei der Beklagten in Zahlung gegeben hat, durfte erwarten, über die gravierende, die Verkehrssicherheit beeinflussende Änderung zum Vorgängermodell von der Beklagten informiert zu werden, was nicht der Fall war. Dieser Mangel war auch im Rahmen der innerstädtischen Probefahrt für den Kläger nicht feststellbar.”

Die weitergehenden Abweichungen wurden gleichfalls als Mängel eingestuft. Das Gericht führte hierzu aus:

„Es bestehen auch weitere, weniger gravierende Abweichungen sowohl vom Standard des Vorgängermodells als auch der Fahrzeugklasse. Das Fahrzeug bockt und vibriert beim automatischen Abregeln bei Erreichen der Höchstgeschwindigkeit. Dies hat ein starkes Verzögerungsrucken und Nachnickbewegungen zur Folge. Das Fahrzeug ruckt und pendelt so, dass die Insassen zunächst recht unangenehm nach vorne und hinten bewegt werden. Das Verzögerungsrucken schwächt sich sogleich wieder ab.

Auch dieser Mangel ist nicht durch die Konzeption eines Geländewagens vorgegeben, sondern beruht allein darauf, dass der Motor bei 174 km/h seine Leistungsgrenze noch nicht erreicht hat und deshalb automatisch abgeregelt wird. Auf Änderungen der Einstellung reagiert der Tempomat nur mit einer ungewöhnlich langen Verzögerung. Auch diese ist nicht konzeptionell bedingt. Vielmehr ist die angewandte Technik schlicht veraltet. Dies entspricht weder dem Bedien- und Komfortstandard des Vorgängermodells noch dem von Konkurrenzfahrzeugen.”

Damit war klar, dass Herr A berechtigt war, wirksam vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die B GmbH muss das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis – abzüglich der genossenen Gebrauchsvorteile erstatten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.06.2007 – 9 U 239/06


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