drei – zwei – eins – meins….
auf ebay wird allerhand verkauft. Darunter fanden sich – zumindest in der Vergangenheit - gelegentlich auch jugendgefährdende Schriften.
Im streitbefangenen Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 waren auf dieses Plattform indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden.
Das Modell „ebay“ funktioniert bekanntlich so, dass ebay die technischen Möglichkeiten zur Verfügung stellt, die Anbieter dort ihre Waren einstellen und zum Verkauf anbieten können.
Die fraglichen Medien waren daher von Dritten dort eingestellt worden.
Geklagt hatte ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels. Dieser sah in den Angeboten ein wettbewerbswidiges Verhalten der Anbieterin von ebay.de
Das Landgericht Potsdam und das OLG Brandenburg haben die Klage auf Unterlassung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Interessenverbandes hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat wie bereits im Verfahren wegen gefälschter ROLEX-Uhren ( Urteil vom 19.4.2007 – I ZR 35/04) herausgestellt, dass das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch betrifft.
Während die ROLEX-Entscheidung das Markenrecht betrifft, befinden wir uns hier allerdings im Wettbewerbsrecht.
Denn das Wettbewerbsrecht schützt die Interessen der jugendlichen Verbraucher. Diese sind aber besonders schutzwürdig. Daher hat auch das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien diesen besonderen Schutz im Auge. Verstöße hiergegen sind wettbewerbwidrig.
Der BGH hat hierzu festgestellt, dass die im Markenrecht entwickelten Grundsätze auch im Wettbewerbsrecht Geltung haben. Demnach kommt eine Haftung von ebay wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Beklagte nicht selbst als Anbieterin aufgetreten ist sondern nur die Plattform hierfür bereitgestellt hatte.
Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Beklagte die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat.
Die Gefahr dafür, dass die Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird, reicht demnach bereits dafür aus, bei Verstößen in die Haftung genommen zu werden.
Der BGH hat hierzu weitreichende Forderungen aufgestellt. .
So reicht es nicht nur aus, wenn nach Kenntniserlangung von einem konkreten Verstoß dieses unverzüglich gesperrt wird. Vielmehr trifft den Betreiber der Plattform demnach auch die Pflicht, auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme.
Sie müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden.
Den Begriff der Gleichartigkeit hat der BGH nun weit gefasst: hierunter fallen auch solche Angebote, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbietet. Daher sind nach Kenntniserlangung eines Verstoßes auch etwaige weitere in diesem Zusammenhang zu prüfen. Der BGH hat hier eine weitreichende Prüfpflicht der Betreiberin angenommen.
Dennoch hat der BGH Augenmaß bewahrt. So dürfen die Prüfungspflichten nicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Ähnliches hatte das Gericht bereits in der oben genannten ROLEX-Entscheidung ausgeführt.
Darüber hinaus darf es keine grundsätzliche Sperrung geben, da das jugendschützende Verbot selbst eine durch den Jugendschutz vorgegebene Schranke hat. Soweit also ein wirksames System eingerichtet ist, das zuverlässig das Alter des Auktionspartners prüft, muss hierdurch sichergestellt sein, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. In diesem Falle entfällt die Pflicht zur Sperrung des Angebotes.
Da es noch an für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlt, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. In der erneuten Verhandlung wird insbesondere zu klären sein, was im vorliegenden Fall gleichartige Angebote sind, auf die sich die Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt, und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten der Beklagten zur Verfügung stehen, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren.
Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay
LG Potsdam - Urteil vom. 10. Oktober 2002 – 51 O 12/02 ./. OLG Brandenburg - Urteil vom 16. Dezember 2003 – 6 U 161/02
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