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Bundessozialgericht zur Hinterbliebenenversorgung bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr

 Das Bundessozialgericht hat jetzt über einen Fall zu urteilen gehabt, bei dem ein Reservist der Bundeswehr bei einem multinationalen Manöver im Jahre 2001 ums Leben gekommen ist. Klägerin ist die Witwe des Soldaten. Sie beansprucht Hinterbliebenenrente. Ihr Ehemann hatte bei dem Manöver auf Puerto Rico in einer längeren Dienstpause ein Bad im Meer genommen. Der Strand lag vor dem Hotel, in dem die Soldaten untergebracht waren. Er wurde im hüfttiefen Wasser von einer Unterströmung erfasst und dann ins Meer hinausgezogen.

 

Der Grundsatz der Hinterbliebenenversorgung ergibt sich hier aus § 38 Bundesversorgungsgesetz:

 

„Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.”

 

Die hinterbliebene Witwe hat dann Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung, wenn die Voraussetzungen des § 80 SVG gegeben sind:

 

„§ 80 Soldatenversorgungsgesetz

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines beschädigten auf Antrag Versorgung ….”

 

Die Frage ist nun, wann eine Wehrdienstbeschädigung vorliegt. Der Gesetzgeber hat dies im § 81 SVG geregelt:

 

„§ 81 Soldatenversorgungsgesetz

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

 

1. einen Angriff auf einen Soldaten

a) …..

b) …..oder

c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,

2. ….

3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.”

 

Für den Fall der Verwendung im Ausland hat der Gesetzgeber diesen Anwendungsraum im § 81c SVG erweitert:

 

„§ 81c Soldatenversorgungsgesetz (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung)

Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abwei­chende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.”

 

Die Frage, die sich hier stellt, ist, ob der Verunglückte privat oder dienstlich im Meer gebadet hatte, da nur dann eine Versorgung gewährt werden kann, wenn der Tod eine Folge der Wehrdienstbeschädigung ist.

 

Denn die Soldaten der Bundeswehr erhalten Versorgung, wenn sie durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse gesundheitlich geschädigt worden sind.

 

Dieser hier im Grundsatz formulierte enge Zusammenhang mit dem Wehrdienst ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich. Bei Auslandseinsätzen sind nun die Soldaten, beziehungsweise ihre Hinterbliebenen, falls sie beim Auslandseinsatz ums Leben kommen, stärker geschützt. Hier greift der versorgungsrechtliche Schutz auch außerhalb der Dienstzeit. Im Jahre 2001 war die Rechtslage noch eine andere gewesen, auf diese war aber letztlich in der vorliegenden Entscheidung abzustellen. Hier war ein solcher Schutz noch beschränkt. Lediglich die Folgen “gesundheitsschädigender Verhältnisse”, wie Infektionsgefahren oder Hygienemängel, sowie auf Verletzungen durch Angriffe bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen waren vom weitergehenden Schutz umfasst. Auch schon damals gab es aber diejenigen, die im Rahmen ihres Einsatzes unter so genannter „besonderer Verwendung“ standen. Dies betrifft Fälle im Rahmen humanitärer oder sonstiger unterstützender Maßnahmen im Ausland.

 

Während die Witwe argumentiert, dass das Baden schon deshalb zum Dienst gehört habe, weil ihr Ehemann die Hotelanlage dienstlich habe erkunden sollen. Selbst wenn es darauf nicht ankäme, wäre er im Übrigen auch beim Baden in der Freizeit versorgungsrechtlich geschützt gewesen.

 

Er sei nämlich als Soldat ins Ausland befohlen worden. Dort sei er durch eine dort herrschenden besonderen Gefahr, nämlich der tückischen Unterströmung, uns Leben gekommen.

 

Die Klagen waren vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht abgewiesen worden, da der Ehemann während einer privaten Vergnügung, nämlich dem Baden im Meer, tragischerweise ums Leben gekommen sei. Rivhtig ist zwar, dass während eines Auslandseinsatzes die Soldaten umfassender geschützt sind als in Deutschland. Dies gelte aber nur, wenn sie bei Kriegshandlungen, Unruhen oder Aufruhr angegriffen würden oder etwa wegen der dort herrschenden Infektionsgefahren und Hygienemängel erkrankten.

 

Dieser Argumentation ist das Bundessozialgericht nun nicht gefolgt. Es hat die Klage zur weiteren Aufklärung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Es ist nämlich nach Auffassung des 9. Senarts noch tatrichterlich zu prüfen, ob eine Wehrdienstbeschädigung nach unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen vorliegt. Eine solche nach unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen wäre nämlich im Recht der Soldatenversorgung entsprechend anzuwenden.

 

Das Gericht sah die Frage noch nicht als beantwortet an, ob der verunglückte Soldat nicht einer besonderen Gefahr der Unterkunft erlegen sei.

 

 

 

Az.: B 9/9a VS 3/06 R

 


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