Das Bundessozialgericht hat heute zwei Fälle entschieden, die behinderte Menschen betreffen, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Frage, der sich das Gericht stellen musste war, ob bei Personen mit Wohnsitz im Ausland ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht festzustellen ist.
Die Grundlage hierfür findet sich im § 69 I S1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest.
Diese Feststellung ist für die betroffenen Menschen aus mehreren Gründen wichtig. Neben der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises bei der Feststellung eines GdB von mindestens 50 hat diese Feststellung auch steuerliche Vorteile. Je nach Höhe des festgestellten Grades der Behinderung werden hier nach dem § 33 b EStG abgestufte Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Die besonderen Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts in den §§ 68 ff des SGB IX setzen nach der Regelung im § 2 Abs. 2 SGB IX die Feststellung eines GdB von mindestens 50 voraus. Außderdem verlangt das Gesetz, dass für die Inanspruchnahme der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen diese ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz iS des § 73 SGB IX) in Deutschland haben.
Während es im ersten Fall um einen italienischen Staatsangehörigen geht, der zunächst in Deutschland lebte und hier zunächst einen GdB von 40 festgestellt bekommen hatte und der im Verlaufe des Klageverfahrens zur Änderung des GdB nach Italien verzogen war, ist der Kläger im zweiten Fall Deutscher. Bei ihm war zunächst ein GdB von 50 festgestellt worden. Nachdem er nun in die Schweiz verzogen war, hatte das Versorgungsamt den letzten Bescheid aufgehoben und mitgeteilt, dass eine Neufeststellung wegen dem Auslandswohnsitz nicht mehr getroffen werden könne.
Beide Kläger waren bislang vor dem Sozialgericht und dem LSG erfolglos geblieben.
Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt:
Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich ein Wohnsitz im Ausland einer weiteren Feststellung des Grades der Behinderung entgegen steht. Anzuwenden ist das SGB IX. Die Vorschriften dieses Buches sind aber nur auf Personen anwendbar, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, und das ist nunmal in Deutschland haben.
Das Gericht hat aber festgehalten, dsas dann etwas anderes gelten muss, wenn Menschen betroffen sind, die zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen in Deutschland berechtigt sind, für diese Berechtigung aber die Feststellung des Grades der Behinderung unabdingbar ist. Es gibt nämlich eine Reihe solcher Vergünstigungen, die ihrerseits keinen Inlandswohnsitz zur Voraussetzung haben.
Dies betrifft unter anderem die Schwerbehindertenpauschbeträge im Einkommensteuerrecht. Bei St Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes kommt noch ein anderes hinzu. Diese Menschen können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf die (vorzeitige) Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Nachdem hierzu bislang keine Feststellungen getroffen worden sind, waren beide Sachen an die jeweiligen Landessozialgerichte zurückzuverweisen. Diese werden nun aufzuklären haben, ob diese Voraussetzungen bei den Klägern gegeben waren.
Eine interessante Fragestellung hat das Gericht auch in prozessualer Hinsicht aufgeworfen gehabt. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten in internationalen Angelegenheiten stellte sich die Frage der Passivlegitimation.
Im ersten Falle war das Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr die richtige Beklagte, weil für Italien das Versorgungsamt in Bayern zuständig ist. Nur der Freistaat Bayern kann daher noch den Grad der Behinderung feststellen. Hier ist es also nicht von Belang, dass zuvor nordrhein-westfälische Behörden damit befasst waren.
Im zweiten Falle verhält es sich so, dass zwar für die Angelegenheiten mit der Schweiz das Versorgungsamt Freiburg und damit das Land Baden-Württemberg zuständig ist. Da es hier aber um einen Aufhebungsbescheid aus Chemnitz, und damit aus dem Freistaat Sachsen handelt, und nicht um eine Verpflichtungsklage handelt, ist hier der Freistaat Sachsen und nicht das Land Baden-Württemberg der richtige Beklagte.
Es muss also genau darauf geachtet werden, was für eine prozessuale Konstellation vorliegt, um nicht schon wegen fehlender Passivlegitimation den Prozesserfolg zu gefährden.
Az.: B 9/9a SB 2/07 R
B 9/9a SB 2/06 R
P. ./. Land Nordrhein-Westfalen
T.-C. ./. Freistaat Sachsen
beigel.: Land Baden-Württemberg
In beiden Fällen sind die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an die jeweilige Vorinstanz zurückverwiesen worden. Grundsätzlich steht ein Wohnsitz im Ausland einer (weiteren) Feststellung des Grades der Behinderung entgegen, weil das insoweit einschlägige Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur auf Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland anwendbar ist. Etwas anderes gilt allerdings für im Ausland wohnende Personen, die den Nachweis ihres GdB benötigen, um in Deutschland bestimmte Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen. Zu denken ist zB an die Schwerbehindertenpauschbeträge im Einkommensteuerrecht sowie jedenfalls bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes an die (vorzeitige) Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ob das bei den Klägern der Fall ist, wird nunmehr zu ermitteln sein.
2 Antworten zu „Bundessozialgericht: Der Grad der Behinderung im Ausland“