In einem Urteil vom 07. Juni 2007 hat das Bundesarbeitsgericht zur Eingruppierung von Angestellten im Polizeidienst Stellung bezogen.
Der Streit ging zwar noch um eine Eingruppierung nach dem alten BAT, ist aber wegen seiner grundsätzlichen Erwägungen darüber hinaus auch sowohl für andere Bereiche des Öffentlichen Dienstes als auch für Fragen des neuen TVöD durchaus von Belang.
Herr P ist seit 1999 im Polizeidienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Was er dort zu tun hat, bezieht sich im Wesentlichen auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Strafverfolgung stehen. Hier hat er unter anderem die Verwahrung Festgenommener vorzunehmen, erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen und die datenmäßige Bearbeitung der Aufnahmen und Abgleichung mit bestehenden Dateien zu bewerkstelligen.
Der Freien und Hansestadt Hamburg war diese Tätigkeit eine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe BAT VII wert. Dies war Herrn P – und noch weiteren Kolleginnen und Kollegen, deren Klagen gleichfalls mitverhandelt wurden, zu wenig. Er hielt eine Vergütung nach der Gruppe Vc durchaus für angemessen.
Er hat geltend gemacht, die ihm übertragenen Tätigkeiten erforderten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Ausserdem fielen zu mindestens einem Drittel seiner Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge an, die selbständige Leistungen erforderten. Damit seien die Voraussetzungen für die Vergütungsgruppe Vc erfüllt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Bei der Abweisung war Herrn P zwar zugestanden worden, dass die ihm übertragenen Aufgaben gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verlangten. Zum Merkmal der Vergütungsgruppe V c gehörten jedoch selbständige Leistungen zu mindestens einem Drittel seiner Gesamttätigkeit. Dies sei hier nicht der Fall.
Herr P ging in Revision und erstritt sich einen Teilerfolg. Zwar waren die Feststellungen zum Umfang der selbstständigen Tätigkeit von einem Drittel der Gesamttätigkeit nicht zu beanstanden. Herrn P steht daher eine Vergütung, wie sie von ihm gewünscht war, nicht zu.
Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht nicht geprüft, ob nicht für einen Zeitraum, in welchem der Kläger nach VergGr VII bezahlt worden war, Vergütung nach der höheren VergGr VIb geschuldet war. Deshalb war die Sache zurückzuverweisen.
Das Bundesarbeitsgericht führte hierzu aus:
„Enthält das Tätigkeitsmerkmal der angestrebten Vergütungsgruppe eine besondere quantitative Bestimmung bezüglich des Anteils einer bestimmten Anforderung (hier: „mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen“ – VergGr BAT Vc), dessen Vorliegen das Landesarbeitsgericht hinsichtlich des geforderten Anteils verneint, so muss es jedenfalls dann auch ohne gesonderten Klageantrag das Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe überprüfen, wenn ein ansonsten identisches Tätigkeitsmerkmal einen geringeren Anteil derselben Anforderung (hier: „mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen“ – VergGr BAT VIb) vorsieht und der Arbeitnehmer bislang Vergütung nach einer noch niedrigeren Vergütungsgruppe (VergGr BAT VII) erhält. In diesem Falle könnte die Klage teilweise begründet sein.“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Juni 2007 – 4 AZR 407/06-
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2006 – 4 Sa 85/05 -
Da hat der AN vielleicht nichts von, weil man ja sowieso irgendwann von BAT VII in VIb kommt (sieben oder neun Jahre je nach Fallgruppe).
Wenn er „Pech“ hat, ist er im Wege des Aufstieges bereits in VIb und er wechselt nur die Fallgruppe, nicht jedoch das Grundgehalt.