13
Mär
07

Das Bundessozialgericht und die Kunst: dieses Mal geht es um Tätowierungen

Dass das Bundessozialgericht sich des Öfteren mit der Frage auseinanderzusetzen hat, was Kunst ist, wurde bereits im Beitrag zum Tango Argentino ausführlich besprochen.

Der Hintergrund ist der, dass die Künstlersozialkasse ein lukrative Möglichkeit der sozialen Absicherung bietet. Es ist aber nicht jedem gegeben, hier auch versichert werden zu können. Hierzu muss man Künstler sein. Wer nun Künstler ist, definiert das Gesetz im § 2 des KSVG:

„Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“

Folglich muss der Antragsteller Kunst oder Musik schaffen, ausüben oder lehren. Und da beginnen eben die Schwierigkeiten. Wann schafft ein Mensch Kunst, damit er als Künstler gelten kann.

Das Bundessozialgericht zieht hierzu verschiedene Kriterien heran und setzt sie dann in den Kontext des konkreten Falles.

Im jüngst entschiedenen Falle nun hatte der Kläger, nennen wir ihn Herrn T, die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz deswegen begehrt, weil er als selbstständiger Tätowierer tätig war.

Nachdem er zunächst den Beruf eines grafischen Zeichners erlernt hatte, arbeitete er bei verschiedenen Werbeagenturen. Ab 1994 begann er zunächst nebenberuflich zu tätowieren. Nach gut 6 Jahren, im April 2001 konnte er diese Tätigkeit zu seinem Hauptberuf machen. Deswegen stellte er auch schon im März 2001 den Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht.

Die Künstlersozialkasse lehnte ab – ein Tätowierer erbringe keine künstlerischen Leistungen oder Werke – der Fall ging durch die Instanzen.

Herr A musste also dartun, wie er bildende Kunst schaffe. Er argumentierte dahingehend, dass er unter Berücksichtigung der individuellen Persönlichkeit des Kunden sich die bildnerische und farbliche Gestaltung dessen Körper überlege und darauf basierend dem Kunden dann Vorschläge unterbreite. Die Motive entwickle und entwerfe er dann völlig frei.

Damit hebt er sich von zahlreichen anderen Tätowierern ab, die nach vorgegebenen Mustern und Schablonen arbeiten.

Das Bundessozialgericht vermochte indes auch hierin keine künstlerische Tätigkeit sehen:

Zwar vermochte das Gericht durchaus die kreative Komponente erkennen. In der Gesamtschau überwog aber die Einordnung des Tätowierens in eine handwerkliche Tätigkeit. Der Schwerpunkt
liege hier auf dem Einsatz manuell-technischer Fertigkeiten, eben Handwerk im weiteren Sinne. Die kreative Komponente tritt in diesem Falle demgegenüber zurück.

Die Folge hiervon war, dass die Revision des Herrn A zurückgewiesen wurde.

Damit ist aber noch nicht endgültig gesagt, dass das Tätowieren keine Kunst sein kann. Das Gericht hat hierzu ausgeführt:

„in Tätowierer wird erst dann zum „bildenden Künstler“ im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes, wenn er mit seinen Arbeiten in Fachkreisen der Kunst Anerkennung erlangt hat.“ Nicht nur, dass es hier in diesem Falle daran fehlte, bedeutet es auch, dass dem Künstler bis zu seiner Anerkennung in Fachkreisen der Schutz der Künstlersozialkasse versagt wird. Dies zu verallgemeinern, erscheint aber durchaus problematisch. Man denke hier nur an einen Musiker, der seine eigenen Werke aufführt, einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt, aber in Fachkreisen abschätzig beurteilt oder gar völlig ignoriert wird. Eine hohe Wertschätzung bei Berufskollegen und Kunden reichte dem Gericht nämlich nicht aus.

Urteil vom 28. Februar 2007 ‑ B 3 KS 2/07 R


3 Antworten zu „Das Bundessozialgericht und die Kunst: dieses Mal geht es um Tätowierungen“


  1. 1 Marie
    März 13, 2007 um 10:03

    was ist dann mit einem Opernsänger? einem background-tänzer? einem berufs-gitaristen? die führen alle nur aus, was ihnen andere vorgeben…

  2. März 14, 2007 um 8:16

    Hier hilft ein Blick ins Gesetz:
    § 2 des KSVG:

    „Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“

    Also auch der ausübende oder ausführende Künstler.


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Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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