Die deutsche Automobilindustrie hat seit geraumer Zeit mit allerlei Problemen zu kämpfen. So nimmt es kein Wunder, wenn alle Möglichkeiten, Kosten zu senken, auch in Angriff genommen werden. Hinzu kommen auch rechtliche Vorgaben der EU. Daraus folgt die Notwendigkeit, sich Gedanken über das Vertriebsnetz zu machen.
Die Firma O kündigte deswegen sämtliche Vertragshändlerverträge zum 30.09.2003. Dies geschah flächendeckend und quer durch die Republik. Sie verwies darauf, dass nach dem 30. September 2003 alle im Netz verbleibenden Vertriebspartner über neue, der GVO Nr. 1400/2002 entsprechende Verträge verfügen müssten.
Dies war der im Kommissionsentwurf für die EG-Gruppenfreistellungsverordnung – GVO – Nr. 1400/2002 vorgesehene Zeitpunkt des Auslaufens einer einjährigen Übergangsfrist.
Einem Teil der bisherigen Vertragshändler bot die O an, neue Vertragshändlerverträge zu neuen Konditionen für die Zeit nach dem 01.10.2003 abzuschließen. Unter diesen Händlern war auch die K.
Die K wollte aber dies so nicht akzeptieren und lehnte dieses Angebot ab.
Die Ausgangslage war nun folgende: Der bisherige Vertrag war von der O gekündigt worden. Ein neuer war nicht zustande gekommen – das Angebot war von der K nicht angenommen worden. Damit war klar, dass K und O ab dem 01.10.2003 getrennte Wege gehen werden.
Einfach so wollte die K das aber nicht hinnehmen. Schließlich gibt es den § 89b im Handelsgesetzbuch – den Handeslvertreterausgleichsanspruch. Dieser regelt zwar eigentlich die Rechte des Handelsvertreters. Es ist aber anerkannt, dass dieser Anspruch analog für Vertragshändler zur Anwendung kommen kann.
„§ 89b
(1) 1Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,
2.
der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und
3.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
2Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
…“
Die O hat nun im Prozess dahingehend argumentiert, dass ein Fall des Absatz 3 Nr. 1 vorliege.
im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung ihres Angebots zur Fortsetzung des Vertrags durch die Klägerin einer Kündigung seitens der Klägerin gleichstehe, so dass ein Ausgleichsanspruch aufgrund der auf diesen Fall entsprechend anzuwendenden Bestimmung in § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht bestehe. Sie vertrat hier die Auffassung, die Ablehnung des Angebotes zur Fortsetzung des Vertrages sei einer Eigenkündigung gleichzusetzen. Und Abs. 3 Nr. 1. sagt eindeutig: wer selber kündigt, hat auch nichts zu bekommen.
Das Landgericht folgte dieser Argumentation genausowenig wie das OLG.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Der BGH hat ausgeführt, dass hier eine Kündigung durch den Unternehmer vorliegt.
Für diese Fallkonstellation bietet § 89b dem Unternehmen nur eine Möglichkeit, Befreiung von dem Ausgleichsanspruch zu erlangen: Nämlich in dem in Absatz 3 Nr. 2 geregelten Fall.
Es müsste also ein wichtiger Grund vorliegen, der in einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters oder eben des Vertragshändlers zu suchen und zu finden wäre. Dem ist jedoch gerade nicht so.
Laut BGH sind die Auswirkungen der unternehmerseitigen Kündigung in dieser Nummer 2 abschließend geregelt – eine weitergehende Anwendung ist ausgeschlossen.
Einer Eigenkündigung des Handelsvertreters oder des Vertragshändlers kann nicht gleichgesetzt werden, wenn eine Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses zu geänderten Bedingungen abgelehnt wird. Es handelt sich vielmehr um den klassischen Fall einer Änderungskündigung.
Es könnten zwar noch die Gründe diskutiert werden, weshalb das Unternehmen die Änderungskündigung ausgesprochen hatte. Oder aber, ob die geänderten Bedingungen für den Vertragshändler zumutbar gewesen wären.
Der BGH hat hierzu aber angemerkt, dass diese Fragestellungen im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB eine Rolle spielen könnten.
Urteil vom 28. Februar 2007 – VIII ZR 30/06
LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 3.3.2005 – 3/10 O 129/04 ./. OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 1.2.2006 – 21 U 21/05
1 Antwort zu “BGH: Vertragshändlerausgleichsanspruch”