C ist eine Stadt in Sachsen – mit einem Schlachthof. In diesem arbeitete Herr A in der Rinderschlachtung – schon seit 1979. Der Schlachthof überstand die Wende : Die Fleischversorgung C GmbH übernahm die Arbeitgeberstellung.
Am 18. September 1996 nun schloß Herr B einen Werkvertrag mit der C GmbH einen Werkvertrag ab. Demzufolge übernahm dieser in dem Schlachthof die Durchführung der Ausbein-, Zerlege- und Schlachtarbeiten. Herr A arbeitete weiter wie gehabt – nur dass er jetzt seinen Lohn anstatt von der C GmbH von B erhielt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag hielt man offensichtlich nicht für erforderlich.
Nur kurze Zeit später, bereits im Jahre 1997 wurde der Schlachthof verkauft – einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Anlagen und Geräte. Neue Eigentümerin wurde die G Fleisch GmbH. Diese kündigte nun den Werkvertrag mit B. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag hatte sie nämlich miterworben. Die Kündigung erfolgte fristgerecht zum 31.12.2004. Für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 hatte die neue Eigentümerin diese Arbeiten an die E vergeben.
Bei der E handelte es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – aber nach slowakischem Recht. Diese führt die Arbeiten im Wesentlichen mit slowakischen Arbeitskräften durch.
Herr A war nun der Auffassung, dass er weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit B stand – diente ihm seine Arbeitskraft an und weil B hierfür keine Verwendung hatte, verlangte er Annahmeverzugsentgelt.
Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsansprüchen teilweise entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Herrn A blieb erfolglos.
Dieser hatte bislang so argumentiert, es liege kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB auf die E vor. Nur deshalb sei es zu verstehen, dass er im Gütetermin durch seinen Prozessbevollmächtigten einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auch nicht widersprochen habe.
Vor dem BAG nun erweiterte er seine Argumentation für den Fall, dass ihm so nicht gefolgt werden könne, dass bereits sein Arbeitsangebot als Widerspruch im Sinne des § 613a Absatz 6 zu werten gewesen sei. Wie sollte es sonst zu werten sein, wenn man dem bisherigen Arbeitgeber seine Arbeitskraft andient ?
Mindestens aber die Klageerhebung gegen B würden den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhätltnisses deutlich machen.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu folgendes ausgeführt:
Das Arbeitsverhältnis ist auf die E übergegangen, und zwar durch Betriebsübergang nach § 613a BGB.
Das Gericht hat hierbei zuerst die wirtschaftliche Einheit geprüft. Erforderlich hierfür ist der für die Wertschöpfung erforderliche Funktionszusammenhang Dies macht den eigentlichen Kern der wirtschaftlichen Einheit aus.
Das Gericht hat dieses Erfordernis darin erfüllt gesehen, dass der Auftragnehmer – also der B – hierfür die vom Inhaber des Schlachthofes zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen genutzt hat.
Wenn nun der neue Auftragnehmer dieselben Einrichtungen zur Verrichtung der selben Arbeiten nutzt und keine zeitliche Unterbrechung feststellbar ist, so ist laut Bundesarbeitsgericht von einem Betriebsübergang auszugehen.
Es kommt demnach nicht auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und auf die Übernahme von Personal an.
Nachdem das Gericht also die tatbestandlichen Voraussetzungen des Betriebsüberganges nach § 613 a BGB bejaht hatte, war noch zu prüfen, ob Herr A sein Widerspruchsrecht gemäß § 613a Absatz 6 BGB richtig ausgeübt hatte.
„(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.“
Nach der Rechtsprechung des BAG und der Neuregelung des § 613a Abs 5 und 6 kann der Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebsübergangs der Rechtsfolge des Eintritts des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Maßgabe widersprechen, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Betriebsveräußerung mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. 263 Diese Auffassung vertritt ebenfalls der EuGH, so Schliemann in der Kommentierung der Vorschrift.
Hierzu hat das Gericht ausgeführt, der Herr A habe sein Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, jedenfalls verwirkt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Februar 2007 – 8 AZR 431/06 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11. April 2006 – 7 Sa 374/05 –
1 Antwort zu „Schlachtarbeiten in einem Schlachthof – ohne Heilige Johanna und nicht von Brecht, dafür neues zum Betriebsübergang vom Bundesarbeitsgericht“